Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2005
LGBL_SA_20050311_16Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.03.2005
Fundstelle
LGBl Nr 16/2005 4. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2005 über das Ausmaß und die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2005)
Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, sowie des § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999, LGBl Nr 75, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Landes- und Gemeindeverwaltung
§ 1
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.
(2) Die vorzuschreibende Verwaltungsabgabe darf, wenn in der einzelnen Tarifpost kein besonderer Mindestbetrag festgelegt ist, bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifes festgelegten Tarifposten 11,20 € und bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifes festgelegten Tarifposten 22,40 €
nicht unterschreiten. Bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe darf diese, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist, für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand den Betrag von 1.000 € nicht überschreiten.
§ 2
(1) Für die im besonderen Teil des Tarifes bezeichneten Tatbestände ist die geltende Fassung der jeweils genannten Rechtsvorschriften maßgeblich.
(2) Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 3
Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben
§ 4
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs 3 in bar oder mit Erlag- oder Zahlschein entrichtet werden. Die Entrichtung mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist dann möglich, wenn es die Behörde, von der die Einhebung der Verwaltungsabgabe wahrzunehmen ist, nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässt und entsprechend bekannt macht.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in bar, mit Erlag- oder Zahlschein, Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.
(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 460/2002.
In- und Außerkrafttreten
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl Nr 109/2001, außer Kraft.
Anlage
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den
Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Tarif- Bezeichnung Euro
post
1 Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im
Privatinteresse der Partei liegen 22,40
2 Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und
sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache
kanzleimäßige Übernahmebestätigungen,
Rechtskraftbestätigungen udgl), sofern die
Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei
gelegen ist 11,20
3 Niederschriften von mündlichen, auch im Privat-
interesse der Partei liegenden Anbringen je Seite 2,70
4 Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt
werden, sofern die Amtshandlung auch im Privat-
interesse der Partei gelegen ist, unbeschadet des
Kostenersatzes für die Herstellung der erforderlichen
Kopien je Bogen des Duplikates 2,70
5 Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die
Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei
gelegen ist 11,20
6 Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im
Privatinteresse der Partei gelegen ist 11,20
7 Auszüge aus technischen Unterlagen oder von Pausen
und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von der Behörde
ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im
Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite
(21 x 30 cm)
a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen
oder Handpausen 6,60
b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit
erheblichem Arbeitsaufwand 13,90
Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
Tarif- Bezeichnung Euro
post
8 Verleihung der Staatsbürgerschaft
a) gemäß § 10 Abs 1 und 4 Staatsbürgerschafts-
gesetz 1985 - (StbG) bei einem Jahresbruttoein-
kommen der Partei
aa) bis 3.700 € 110
bb) über 3.700 bis 7.400 € 450
cc) über 7.400 bis 11.100 € 620
dd) über 11.100 bis 14.800 € 800
ee) über 14.800 bis 22.200 € 890
ff) über 22.200 € 1.000
b) gemäß § 10 Abs 6 StbG 1.000
9 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß
§ 12 Z 1 lit b StbG bei einem Jahresbruttoeinkommen
der Partei
a) bis 3.700 € 110
b) über 3.700 bis 7.400 € 310
c) über 7.400 bis 11.100 € 400
d) über 11.100 bis 14.800 € 530
e) über 14.800 bis 22.200 € 620
f) über 22.200 € 710
10 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den
§§ 11a, 12 Z 1 lit a oder 2 StbG
a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei
aa) bis 3.700 € 110
bb) über 3.700 bis 7.400 € 225
cc) über 7.400 bis 11.100 € 310
dd) über 11.100 bis 14.800 € 400
ee) über 14.800 bis 22.200 € 450
ff) über 22.200 € 510
11 Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn ein Rechts-
anspruch gemäß den §§ 12 Z 3, 13 und 14 StbG
besteht 160
12 Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn ein Rechts-
anspruch gemäß § 12 Z 4 StbG besteht 56
13 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten
(§ 16 StbG)
a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei
aa) bis 3.700 € 110
bb) über 3.700 bis 7.400 € 225
cc) über 7.400 bis 11.100 € 310
dd) über 11.100 bis 14.800 € 400
ee) über 14.800 bis 22.200 € 450
ff) über 22.200 € 510
14 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein Kind
(§ 17 StbG) 31,50
15 Bestätigung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft
gemäß § 25 Abs 2 StbG durch Erklärung
a) des Ehegatten eines Universitäts- bzw
Hochschulprofessors 570
b) eines Kindes eines solchen 31,50
16 Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürger-
schaft (§ 28 StbG) bei einem Jahresbruttoeinkommen
der Partei
a) bis 7.400 € 620
b) über 7.400 bis 11.100 € 840
c) über 11.100 € 1.000
17 Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft
in Folge Verzichtes (§ 38 Abs 2 StbG) 31,50
18 Bescheid über die Feststellung der Staatsbürger-
schaft (§ 42 Abs 1 StbG 46,50
19 Die Tarifsätze in den Tarifposten 8 bis 13 ermäßigen
sich um 46,50 € je Kind der Partei, höchstens aber
auf 46,50 €. Als Kind gilt jedes Kind im Sinn des
§ 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl Nr 367/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl I Nr 128/2003, das im gemeinsamen Haushalt der
Partei lebt und für das die Partei oder eine mit
ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person
Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes
oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im
Sinn des § 4 des genannten Gesetzes erhält.
Tarif- Bezeichnung Euro
post
20 Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem
Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs 1
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960)
a) je bestimmten Tag 11,20
b) je Monat 51
c) höchstens 305
21 Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder
-verboten (§ 45 Abs 2 StVO 1960)Ausnahmen vom
Fahrverbot an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen
Feiertagen je Lastkraftwagen oder Anhänger oder
Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende Arbeits-
maschine
a) an Samstagen
aa) je bestimmten Tag 11,20
bb) je Monat 22,40
cc) höchstens 140
b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
aa) je bestimmten Tag 16
bb) je Monat 56
cc) höchstens 335
Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich die Zeit
zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen bzw 24:00 Uhr
an gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die Tarife
gemäß sublit aa, bb und cc auf 3,10 €, 10,70 € und 64 €.
22 Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf
Straßen (§ 64 Abs 1 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für
Kraftfahrzeugveranstaltungen die
Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde)
zuständig ist 66
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für
Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung
zuständig ist 110
23 Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrs-
fremden Zwecken (§ 82 Abs 1 StVO 1960) für den
Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbe-
stimmter Dauer 44,50
24 Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens
von Werbe- und Ankündigungstafeln
(§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel
a) für kürzere als Jahresfrist 44,50
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw
von unbestimmter Dauer 175
25 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der
Straße (§ 90 Abs 1 StVO 1960) für einen Monat oder
länger 44,50
26 Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß
§ 16 Abs 1 Schiffahrtsgesetz iVm § 54 Abs 1 Seen- und
Fluß-Verkehrsordnung für einen Monat oder länger 44,50
27 Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1
Schiffahrtsgesetz iVm § 64 Abs 1 Seen-
und Fluß-Verkehrsordnung 44,50
28 Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3
Schiffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung
LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl
Nr 58/1990 und § 2 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl
Nr 41/1999)
a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten
Veranstaltungen auf Seen je Fahrzeug und
Veranstaltung 11,20
b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf Seen
je Fahrzeug
aa) bis zu einer Woche 11,20
bb) länger als eine Woche 44,50
III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Tarif- Bezeichnung Euro
post
29 Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG
a) zu anderen als den in lit b und c genannten
Geschäften 107
b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder
fremden Namen mit einer Bausumme bis 1 Mio € 210
c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder
fremden Namen mit einer Bausumme ab 1 Mio € 330
30 Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit
gemäß § 7 Abs 5 WGG 107
31 Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG
a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder
Grundkapital 265
b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder Grund-
kapital 510
c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig
von deren Rechtsform, mit einer anderen Bau-
vereinigung 510
d) zur Einbringung auch nur eines Teils des
Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere
Bauvereinigung 510
32 Anerkennung als Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG 510
IV. Land- und Forstwirtschaft
Tarif- Bezeichnung Euro
post
33 Zulassung als Besamungstechniker (§ 12 Abs 2
Tierzuchtgesetz) 110
34 Zulassung als Eigenbestandsbesamer (§ 12 Abs 3
Tierzuchtgesetz) 33,50
35 Bewilligung des Betriebes einer Embryotransferein-
richtung (§ 16 Abs 1 Tierzuchtgesetz) 355
36 Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet
(§ 15 Abs 1 Jagdgesetz 1993 – JG) je begonnenes
Hektar 0,70
Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der letzten
Feststellung sind nur die hinzugekommenen oder abge-
gebenen Flächen zu berechnen; die Verwaltungsabgabe
beträgt aber mindestens 35,50
37 Teilung eines bisher einheitlichen Gemeinschafts-
jagdgebietes in mehrere selbstständige Gemeinschafts-
jagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar des (der) neuen Gemeinschafts-
jagdgebiete(s) 0,70
38 Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd auf
einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)je begonnenes
Hektar 0,70
mindestens aber 35,50
39 Bemessung des Pachtschillings für die Jagd auf einem
Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 107
40 Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung
von Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG), behördliche Abrun-
dung von Jagdgebieten insbesondere durch Austausch
von Flächenteilen (§ 18 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar 0,70
mindestens aber 35,50
41 Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen
(§ 28 Abs 2 JG) 107
42 Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden
(§ 29 Abs 7 JG) 35,50
43 Genehmigung der teilweisen Überlassung einer
gepachteten Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar 0,70
mindestens aber 35,50
44 Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der Jagd
auf Teilen des Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)
je begonnenes Hektar 0,70
mindestens aber 35,50
45 Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG),
wenn der Nachweis der jagdlichen Eignung bei der
erstmaligen Ausstellung durch Prüfungszeugnisse oder
andere ausreichende Unterlagen, die nicht allgemein
als Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt sind,
erbracht wird 44,50
46 Erlassen des Abschussplanes (§ 60 Abs 4 JG) bei
einer Größe des Jagdgebietes
a) bis 250 Hektar 53
b) über 250 Hektar 107
47 Bewilligung der Errichtung und des Betriebes eines
Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG) 53
48 Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges
(§ 68 Abs 2 JG) bei einer Größe
a) bis 10 Hektar 240
b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 480
c) über 50 Hektar 710
49 Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung
und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG) 107
50 Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und
Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je ange-
fangenen Verhandlungstag 107
51 Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Zerlegung
von Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz
52 Entscheidung über die Art und den räumlichen Umfang
eines Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 110
53 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Ände-
rung einer Teichanlage (§ 7 Abs 2 Fischereigesetz
je angefangene 1.000 m² Fläche 11,20
mindestens aber 44,50
54 Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs 1
lit b Fischereigesetz 2002) mit Geltung für einen
Kalendertag 3,50
für eine Woche 6,60
55 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem
Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit a, b und c
Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001, ausgenommen
die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum
zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,
je angefangene 7.400 € Wert des Geschäftsgegen-
standes 89
höchstens insgesamt 1.090
Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegenstandes
ist jener Wert maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der
finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den jeweils in
Betracht kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgaben-
rechtes zugrunde gelegt wird.
56 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem
Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit d GVG 2001,
ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften
zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder
verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in Tarif-
post 55 festgesetzten Tarifsätze, mindestens aber 22,40
57 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2
GVG 2001 51
58 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem
Rechtsgeschäft gemäß § 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils
400 % der in der Tarifpost 55 festgesetzten Tarif-
sätze, höchstens aber 1.090
59 Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1
Gentechnikvorsorgegesetz) 510
V. Wirtschaft
Tarif- Bezeichnung Euro
post
60 Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(§ 12 Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG) 250
61 Erteilung der Konzession zum Betrieb eines
Verteilernetzes gemäß § 14 Abs 1 LEG 3.260
62 Anerkennung als Ökostromanlage (§ 31 LEG)
mit Engpassleistung bis 1 MW 78
mit Engpassleistung über 1 MW bis 5 MW 235
mit Engpassleistung über 5 MW 390
63 Benennung als Kleinwasserkraftwerksanlage
(§ 32 LEG)
mit Engpassleistung bis 1 MW 78
mit Engpassleistung über 1 MW bis 5 MW 235
mit Engpassleistung über 5 MW 390
64 Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder
Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage
(§ 48 Abs 1 LEG) mit einer installierten Leistung
bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und
fahrbaren Anlagen 105
bis 3.000 kW 355
darüber 1.000
65 Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer
neuerlichen Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 % der
in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze.
66 Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der in
Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze.
67 Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine
Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)
a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge 6,60
mindestens aber 66
b) bei sonstigen Anlagen 66
68 Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der in
Tarifpost 67 festgelegten Tarifsätze
mindestens aber 22,40
69 Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG)
je begonnene 1.000 m Leitungslänge 6,60
mindestens aber 66
70 Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 %
der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten
Tarifsätze
mindestens aber 22,40
71 Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG) 25 %
der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten
Tarifsätze
mindestens aber 22,40
72 Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch
Enteignung (§§ 51, 64 LEG)
je angefangene 100 m² 17,60
mindestens aber 175
73 a) Bewilligung zur Führung einer Schischule
(§ 6 Salzburger Schischul- und Snowboard-
schulgesetz) 175
b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule
(§ 15a Salzburger Schischul- und Snowboard-
schulgesetz) 175
74 Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter (§ 22
Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 33,50
75 Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 4 Salzburger
Bergführergesetz) 110
76 Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule
(§ 14 Salzburger Bergführergesetz) 110
77 Erteilung einer Tanzlehrerbewilligung
(§ 2 Salzburger Tanzschulgesetz)
a) für Betriebe mit festem Standort für unbe-
schränkte Zeit 175
b) für Betriebe ohne festen Standort (Wanderkurse)
für beschränkte Zeit 33,50
für unbeschränkte Zeit 66
78 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
oder Pächters (§§ 6 und 7 Tanzschulgesetz) 33,50
79 Genehmigung der Verlegung einer Tanzschule in eine
andere Gemeinde (§ 9 Tanzschulgesetz) 33,50
80 Feststellung der Eignung der zur Verwendung
gelangenden Räume als Tanzschulräume (§ 10 Tanzschul-
gesetz) 44,50
81 Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder
Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz) 110
82 Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes
(Salzburger Campingplatzgesetz) 175
83 Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen, Revue-
und Varieetevorstellungen mit fester Veranstaltungs-
stätte (§ 5 Abs 1 lit a Salzburger Veranstaltungs-
gesetz 1997 – VAG 1997)
a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte
bis zu 600 Personen 165
b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte
über 600 Personen 450
84 Bewilligung für fallweise Revue- und Varieteevor-
stellungen (§ 5 Abs 1 lit b VAG 1997) je Veran-
staltungstag bei einem Fassungsraum der Veran-
staltungsstätte über 600 Personen 44,50
85 Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen
(§ 5 Abs 1 lit c VAG 1997) für die Dauer von mehr
als einem Jahr 44,50
86 Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvor-
stellungen (§ 5 VAG 1997)
a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte
bis zu 200 Personen 33,50
b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte
über 200 Personen 130
87 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
oder Pächters für die in den Tarifposten 83 bis 86
angeführten Berechtigungen (§ 6 VAG 1997) jeweils
50 % der dort festgesetzten Tarifsätze, mindestens
jedoch 22,40
88 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2
VAG 1997 über die Anmeldung
a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit einer
Teilnehmermöglichkeit für mehr als 200
Personen 33,50
b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines
Vereines mit einer voraussichtlichen Besucher-
zahl von mehr als 3.000 Personen 44,50
c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997)
von
aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen
150 % der für eine entgeltliche Veranstaltung
geltenden Tarifsätze
bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen
200 % der für eine entgeltliche Veranstaltung
geltenden Tarifsätze
d) des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten
je Apparat 33,50
89 Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die
Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)
a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen 33,50
b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 200
Personen 105
c) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 600
Personen 165
90 Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89
angeführten Veranstaltungsstätte
a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils
festgesetzte Rahmen beibehalten wird, 50 % des
dort vorgesehenen Tarifsatzes, mindestens aber 22,40
b) wenn durch die Erweiterung der Veranstaltungs-
stätte der jeweils nächst höhere Rahmen der
Tarifpost 89 erreicht wird 66
c) wenn durch die Erweiterung einer nach Tarifpost
89 lit a genehmigten Veranstaltungsstätte der in
Tarifpost 89 lit c festgesetzte Rahmen erreicht
wird 130
91 Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997) 510
92 Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und
der Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher
Ereignisse (§ 2 Gesetz über die Tätigkeit der
Buchmacher und Totalisateure)
a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder
Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort 89
b) an einem festen Standort unabhängig vom
Veranstaltungsort 660
VI. Raumordnung und Bauen
Tarif- Bezeichnung Euro
post
93 Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs 3
Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 – ROG 1998,
a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG
handelt und dafür eine Bauplatzerklärung
erforderlich ist, je angefangene 100 m² des
Bauplatzes 22,40
b) in allen anderen Fällen 35,50
94 Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß
§ 24 Abs 7 ROG 1998 für die Nutzung einer Wohnung
als Zweitwohnung 225
95 Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2
Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer Fläche
des Bauplatzes bis zu 1.000 m² 56
je weitere angefangene 100 m² 22,40
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die
baubehördliche Erteilung einer Bauplatzerklärung
als Teil der Baubewilligung (§ 12a BGG).
96 Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG) 56
97 Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und
Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungs-
grundlagen (§ 24 Abs 1 und § 24a BGG) 56
Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die
Tarifpost 95 unter Zugrundelegung der Ver-
größerungsfläche Anwendung.
98 Bewilligung der Unterschreitung des Nachbarab-
standes (§ 25 Abs 8 BGG) je angefangene 10 m³
umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Nachbar-
abstandes 22,40
99 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer
baulichen Maßnahme (§ 9 Baupolizeigesetz 1997 –
BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener)
Raum 11,20
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter
Raum nicht festgestellt werden kann 22,40
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsan-
lagen, Klima- und Lüftungsanlagen 53
d) wenn statische und sonstige Berechnungen
überprüft werden mussten (§ 5 BauPolG),
zusätzlich je Seite der Berechnungen 11,20
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn
Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und
landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die Ver-
waltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 22,40
100 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer
baulichen Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz
BauPolG) 25 % der in Tarifpost 99 festgelegten
Tarifsätze, mindestens aber 17,60
101 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer
baulichen Maßnahme im vereinfachten Verfahren
(§ 10 BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 7,40
mindestens aber 17,60
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter
Raum nicht festgestellt werden kann 13,40
c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung
eines Aufzuges 44,50
102 Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren
erteilten Bewilligung zur Vornahme einer baulichen
Maßnahme (§ 10 iVm § 9 Abs 7 BauPolG) 10,70
103 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegen-
schaften (§ 14 BauPolG) 44,50
104 Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger
Abweichungen (§ 16 Abs 5 BauPolG) 35,50
105 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der
baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung
festgestellt wird (§ 17 Abs 4 BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 9,30
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter
Raum nicht festgestellt werden kann 17,60
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsan-
lagen, Klima- und Entlüftungsanlagen 35,50
d) wenn statische und sonstige Berechnungen über-
prüft werden müssen, zusätzlich je Seite der
Berechnungen 9,30
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn
Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und
landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die
Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall
mindestens 17,60
106 Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre
eines Aufzuges (§ 20 Abs 9 BauPolG) 110
107 Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG)110
108 Genehmigung einer Verbindung zwischen einer
öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage
(§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz – BauTG) 110
109 Befreiung von der Einmündungsverpflichtung
(§ 34 Abs 3 BauTG) 330
110 Ausnahmebewilligung von bautechnischen Erforder-
nissen (§ 61 BauTG) bei baulichen Maßnahmen,
für die ein umbauter Raum nicht festgestellt
werden kann 35,50
111 Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur
geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen
(§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutz-
gesetz 1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur
Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung
von Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet
(§ 15 Abs 4 OSchG)
je angefangene m² Fläche 11,20
bei Ankündigungsanlagen mindestens 53
höchstens insgesamt 510
Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete
oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.
112 Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens um
Verlängerung der Berechtigungsdauer gemäß
§ 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der Tarifsätze der
Tarifpost 111
mindestens aber 22,40
113 Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen
Änderung von frei stehenden Antennentragmasten-
anlagen (§ 10 OSchG) 510
114 Feststellung betreffend neu errichtete Gehsteige
(§ 7 Abs 1 Anliegerleistungsgesetz – ALG) 44,50
115 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenab-
läufen (§ 9 Abs 1 ALG) 44,50
116 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegen-
schaften (§ 13 ALG) 44,50
117 Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger
Feuerpolizeiordnung 1973) je angefangene halbe
Stunde und teilnehmendes Amtsorgan 7,40
118 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Gasanlagen (§ 7 Salzburger
Gassicherheitsgesetz – GasSG)
a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG 53
b) ansonsten 110
119 Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 % der
in der Tarifpost 118 enthaltenen Tarifsätze
mindestens aber 22,40
120 Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung
gemäß § 9 Abs 1 GasSG 175
VII. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltschutz
Tarif- Bezeichnung Euro
post
121 Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob
für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7 Umweltver-
träglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) 100
122 Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 1.090
123 Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs 1
UVP-G 2000 1.090
124 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des
Vorhabens mit der erteilten Genehmigung fest-
gestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000) 500
125 (Teil)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung
eines Teils des Vorhabens mit der erteilten
Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 3
UVP-G 2000) 250
126 Sonstige Feststellungen, Bewilligungen,
Genehmigungen und Berechtigungen nach dem
UVP-G 2000 50
127 Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen,
sperrigen Hausabfällen oder Altstoffen, welche
außerhalb der Abfallwirtschaftsregion anfallen,
in einer in Salzburg befindlichen Abfallbehand-
lungsanlage (§ 7 Abs 2 Salzburger Abfallwirt-
schaftsgesetz 1998 - S.AWG) 110
128 Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen
(zB Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs
in ein Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde
von örtlicher Bedeutung oder in einem geschützten
Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs 2
Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) 33,50
129 Bewilligung eines Eingriffs in einem Naturschutz-
gebiet (§ 21 NSchG) 105
130 Bewilligung eines Eingriffs in einem Europaschutz-
gebiet (§ 22a NSchG) 105
131 Bewilligung eines Eingriffs in geschützten Lebens-
räumen (§ 24 NSchG) 105
132 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Wasser- oder Windkraftanlagen
(§ 24 Abs 1 lit b bzw § 25 Abs 1 lit j NSchG
sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutz-
verordnung 1995 – ALV)
bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 265
bei größeren Anlagen 1.000
133 Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen,
zur Anlage oder wesentlichen Änderung der dafür
erforderlichen Gewinnungsstellen oder von Bergbau-
halden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2
und 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² Abbaufläche 6,60
mindestens aber 33,50
134 Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung von
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Boden-
schätzen einschließlich Mischgut oder Bitumen
(§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und 5 ALV) 210
135 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Campingplätzen (§ 25 Abs 1 lit b
NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je begonnene 1.000 m² 67
136 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG
sowie § 2 Z 2 ALV)
je begonnene 10.000 m² 33,50
137 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Sportplätzen sowie zur Errichtung,
wesentlichen Änderung oder Bereitstellung von
Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen
oder Parkplätzen in der freien Landschaft
(§ 25 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 6,60
mindestens aber 33,50
138 Bewilligung der Anlage von Schipisten oder deren
wesentlicher Änderung (§ 25 Abs 1 lit d NSchG
sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 10.000 m² 33,50
139 Bewilligung der Anlage von Straßen und Wegen oder
deren wesentlicher Änderung (§ 25 Abs 1 lit d
NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 500 m Länge 33,50
140 Bewilligung der Anlage von Sommerrodelbahnen oder
deren wesentlicher Änderung (§ 25 Abs 1 lit d
NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 100 m Länge 33,50
141 Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden
Maßnahmen über 5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG
sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 33,50
142 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG
sowie § 2 Z 5 ALV) 1.000
143 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Haupt- und Nebenbahnen, Material-
bahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen,
von ortsfesten Seilförderanlagen oder solchen zur
Versorgung von Schutzhütten sowie zur Neuerrich-
tung von Anschlussbahnen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG
sowie § 2 Z 2 ALV)
je angefangene 500 m Länge 33,50
144 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von oberirdischen Hochspannungsleitungen
über 36 kV Nennspannung (§ 25 Abs 1 lit f NSchG
sowie § 2 Z 2 ALV)
je angefangene 1.000 m Leitungslänge 8,40
mindestens aber 33,50
145 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Anlagen für die wiederkehrende
Benützung zu motorsportlichen Zwecken (§ 25 Abs 1
lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 105
höchstens insgesamt 510
146 Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Änderung
oder zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen
Beschneiung von Flächen einschließlich deren
wesentlicher Betriebsänderung (§ 25 Abs 1 lit h
NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je 5.000 m² zu beschneiende Fläche 33,50
147 Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von
Mineralien und Fossilien (§ 25 Abs 1 lit i NSchG
sowie § 2 Z 13 ALV) 33,50
148 Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung von Busch-
und Gehölzgruppen bzw Bewilligung in Landschafts-
schutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit a NSchG sowie
§ 2 Z 10 ALV) 53
149 Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Entwässerungsanlagen bzw Bewilligung
in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit b
NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 53
150 Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung oder
Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung
von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder
von Anlagen für wechselnde Ankündigungen (Ankün-
digungsanlagen) sowie von besonders auffälligen
privaten Verbotsschildern udgl bzw entsprechende
Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutz-
gebieten (§ 26 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 3 ALV)
je angefangene m² Fläche 11,20
bei Ankündigungsanlagen mindestens aber 53
höchstens insgesamt 510
Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete
oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.
151 Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen
auf Almen und in der Alpinregion bzw Bewilligung
solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten
(§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 53
152 Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen
Änderung von frei stehenden Antennentragmasten-
anlagen, ausgenommen im Bauland, oder Bewilligung
solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten
(§ 26 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV) 110
153 Kenntnisnahme des Betriebes von Laser-Einrich-
tungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken
oder Bewilligung solcher Vorhaben in Landschafts-
schutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG sowie
§ 2 Z 2 ALV 110
154 Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder
teilweise geschützter Pflanzen und Pflanzenteile
sowie zur Entnahme geschützter Tiere zu Zwecken
der Volksgesundheit einschließlich der Heil-
mittelerzeugung und der Getränkeerzeugung; der
Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und
Wäldern, an Nutz- und Haustieren, an Fisch-
gründen oder Gewässern sowie zu Zwecken der
Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG) 110
155 Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild
wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile in der
freien Natur in großen Mengen (§ 30 Abs 1 NSchG) 105
156 Verlängerung einer naturschutzbehördlichen
Bewilligung (§ 45 Abs 2 NSchG) 50 % des
jeweiligen Tarifsatzes für die Bewilligung
157 Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen
an zeitgemäße Anforderungen des Naturschutzes,
wenn dies auch im Privatinteresse der Parteien
gelegen ist (Art II Abs 3 des Gesetzes
LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V des
Gesetzes LGBl Nr 73/1999) 105
158 Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes
(§ 29 Tierschutzgesetz) 160
VIII. Gesundheit
Tarif- Bezeichnung Euro
post
159 Anerkennung einer Quelle als Heilquelle
(§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz
1997 – HKG 1997) 510
160 Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid
(§ 4 HKG 1997) 510
161 Anerkennung eines sonstigen natürlichen
Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997) 510
162 Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen
(§ 6 Abs 1 HKG 1997) wie die in den Tarifposten
159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.
163 Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung
der Produkte von Heilvorkommen
(§ 11 Abs 1 HKG 1997) 510
164 Anerkennung eines Ortes als Kurort
(§§ 13 und 14 HKG 1997) 660
165 Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und
Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heil-
vorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997) 510
166 Bewilligung einer wesentlichen räumlichen
Änderung bzw einer wesentlichen Änderung im
Leistungsangebot von Kuranstalten und Kurein-
richtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997) 110
167 Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt
und Kureinrichtung sowie Genehmigung der Änderung
(§ 27 Abs 2 HKG 1997) 56
168 Anerkennung einer juristischen Person als
Rettungsorganisation (§ 3 Abs 1 Salzburger
Rettungsgesetz) 225
169 Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner
im § 2 Abs 2 lit b vorgesehener Abteilungen
abgesehen wird (§ 2 Abs 3 Salzburger Kranken-
anstaltengesetz 2000 – SKAG) 165
170 Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt
festgestellt wird (§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 225
171 Bescheid, mit dem bei Allgemeinen Krankenan-
stalten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 2 Abs 2 lit a und c festgestellt wird
(§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 225
172 Bescheid, mit dem der Umfang des für eine
bestimmte Krankenanstalt bewilligten Leistungsan-
gebotes festgestellt wird (§ 2 Abs 5 lit b SKAG) 225
173 Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt
(§ 5 Abs 2 SKAG)
bis zu 5 Betten 165
für weitere 5 Betten 44,50
für jeden Betriebsraum 44,50
höchstens insgesamt 510
174 Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums
durch einen Krankenversicherungsträger
(§ 11 Abs 1 SKAG) 44,50
175 Bewilligung einer Ordination in einer Kranken-
anstalt (§ 16 Abs 1 SKAG) 210
176 Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters
(Stellvertreters) oder des Leiters der Prosektur
einer Krankenanstalt (§ 24 Abs 6 SKAG) 66
177 Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung eines
ärztlichen Leiters (Stellvertreters) für
Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch
Kranke (§ 24 Abs 4 SKAG) 66
178 Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt
(§ 12 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festge-
legten Tarifsätze
179 Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer
Krankenanstalt (§ 14 Abs 2 SKAG)
bis zu 5 Betten 165
für weitere 5 Betten 44,50
für jeden Betriebsraum 44,50
höchstens insgesamt 510
180 Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt
(§ 15 Abs 1 SKAG) 50 % der in der Tarifpost 173
bestimmten Tarifsätze
181 Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt
auf einen anderen Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG)
die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze
182 Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer
Krankenanstalt (§ 15 Abs 4 SKAG) 66
183 Bewilligung der Anstaltsordnung und deren
Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG) 165
184 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine
Krankenanstalt (§ 43 SKAG) 165
185 Genehmigung eines Angliederungsvertrages
(§ 49 Abs 1 SKAG) 165
186 Bewilligung der Errichtung eines Anstaltsam-
bulatoriums (§ 50 Abs 4 SKAG) 165
187 Bewilligung des Betriebes eines Anstaltsambula-
toriums (§ 50 Abs 4 SKAG) 84
188 Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt
auf das Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG) 33,50
189 Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung
oder der Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht
des Landes unterliegenden Krankenanstalt
(§ 47 Abs 2 SKAG) 33,50
190 Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder annähernde
Gleichwertigkeit festgestellt wird
(§ 64 Abs 3 SKAG) 165
191 Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungs-
lehrgangs zum Krankenhausverwalter (§ 2 Abs 2
der Verordnung, mit der Ausbildungslehrgänge für
Krankenhausverwalter geregelt werden,
LGBl Nr 51/1983) 130
192 Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte
außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger
Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, - Leichen-
und Bestattungsgesetz) 660
193 Genehmigung der Errichtung einer Bestattungsan-
lage (§§ 20 und 25 Leichen- und Bestattungsgesetz)
Für die Genehmigung der Erweiterung oder Auf-
lassung einer Bestattungsanlage 50 % des Tarif-
satzes. 210
194 Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Ver-
wahrung) außerhalb einer Bestattungsanlage
(§ 21 Abs 3 Leichen- und Bestattungsgesetz) 330
195 Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von
Leichenresten (§ 23 Abs 1 Leichen- und Be-
stattungsgesetz) 44,50
IX. Sonstiges
Tarif- Bezeichnung Euro
post
196 Bewilligung zur Führung des Landeswappens
(§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989) 910
197 Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens,
ausgenommen des Wappens der Landeshauptstadt
Salzburg (§ 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994) 710
198 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des
Gemeindewappens (§ 5 Salzburger Gemeindeordnung
199 Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der Landes-
hauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)800
200 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens
der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadt-
wappengesetz) 89
201 Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für
den Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5 Salzburger
Landwirtschaftliches Schulgesetz) 51
202 Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder
einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebe-
trieben (§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung 1994)
für mehr als 10 Tage 33,50
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Haslauer
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