Gesetz, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20050223_8Gesetz, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.2005
Fundstelle
LGBl Nr 8/2005 2. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz, LGBl Nr 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2002, wird geändert wie folgt:
"(6) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 Z 2 lit a und b für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2010 an den Teilbereich ‘Betriebsfestigung’ der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden."
"(3) Der Vertrag gemäß § 6 hat für Bürgschaften, die für die Haftung des Landes gemäß Abs 1 relevant sind, vorzusehen, dass solche ab dem 1. Jänner 2005 auf Grund von Anträgen, die bis zu dem im § 8 Abs 2 bestimmten Zeitpunkt gestellt werden, unbeschadet der Voraussetzung des Abs 2 von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH nur so lange eingegangen werden, als das aktuelle Haftungsvolumen nicht das Doppelte der Summe aus
"§ 7
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(2) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Grund von Anträgen gewährt werden, die spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2007 gestellt werden."
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