Gesetz, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wird
LGBL_SA_20050223_7Gesetz, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.2005
Fundstelle
LGBl Nr 7/2005 2. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lauten die lit g und h:
1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Ein Prüfungswerber kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit g und h zur Prüfung zugelassen werden, wenn er sich durch eine mindestens zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit als Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gleichwertige forstliche Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat. Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines forstlichen Themenbuches zu erbringen, das zumindest die Themen ‚Methoden der Erkennung und Verhütung von Wildschäden’, ‚Beurteilung und Berechnung des Einflusses von Schalenwild auf die Waldvegetation’ sowie ‚Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung für heimische Wildtiere’ beinhaltet. Zur Frage der Gleichwertigkeit der forstlichen Kenntnisse hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Salzburger Landarbeiterkammer und die Salzburger Jägerschaft zu hören."
2.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind schriftlich im Weg der Salzburger Jägerschaft an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Prüfungswerbern den Zeitpunkt der Prüfung und den Termin für die Einreichung der Beilagen gemäß Abs 3 mitzuteilen. Der Einreichungstermin muss mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin liegen. Jährlich soll mindestens ein Prüfungstermin festgelegt werden."
2.2. Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz: "Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist bis zum Einreichungstermin (Abs 2) mit folgenden Beilagen zu ergänzen:"
2.3. Im Abs 3 lauten die lit g und h:
2.4. Abs 5 lautet:
"(5) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen; sie darf die Höhe des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes nicht überschreiten. Die Prüfungsgebühr muss bis zum Beginn der Prüfung entrichtet sein."
3.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Worte "Die Landesregierung" durch die Worte "Die Salzburger Jägerschaft" und im letzten Satz die Wortfolge "sind die Salzburger Jägerschaft und die Landarbeiterkammer für Salzburg" durch die Wortfolge "ist die Salzburger Landarbeiterkammer" ersetzt.
3.2. Im Abs 4 wird nach dem Richtlinienzitat "92/51/EWG" der Ausdruck "in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG" eingefügt.
"(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 2, 3 und 5 sowie 7 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2005 treten mit 1. März 2005 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.