Gesetz mit dem das Salzburger Rundfunkabgabegesetz geändert wird
LGBL_SA_20050223_6Gesetz mit dem das Salzburger Rundfunkabgabegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.2005
Fundstelle
LGBl Nr 6/2005 2. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit dem das Salzburger Rundfunkabgabegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2002 wird geändert wie folgt:
"Höhe der Abgabe
§ 2
Die Abgabe ist für jeden Standort in Salzburg zu entrichten und beträgt monatlich für
Radio-Empfangseinrichtungen ........................... 0,90 €
Fernseh-Empfangseinrichtungen im Allgemeinen .......... 3,10 €
Fernseh-Empfangseinrichtungen bei ermäßigtem
Programmentgelt ........................................2,30 €
Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen am selben
Standort (Kombi) ...................................... 3,10 €"
"(3) Die Abgabe wird am ersten Werktag des Monats der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig."
3.1. Im Abs 1 wird die Bezeichnung "Gebühreninkasso Service GmbH" durch die Wortfolge "GIS Gebühren Info Service GmbH, im folgenden kurz ‚Gesellschaft’" ersetzt und nach dem ersten Satz eingefügt: "Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden."
3.2. In den Abs 2 bis 4 wird jeweils die Bezeichnung "Gebühreninkasso Service GmbH" durch das Wort "Gesellschaft" ersetzt.
3.3. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: "Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen (§ 3 Abs 3 VVG); die Gesellschaft ist berechtigt, Rückstandsausweise auszustellen."
3.4. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen."
"(2) Von den eingebrachten Abgaben sind 1,5 % zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. Die Gesellschaft erhält für die Einhebung der Abgabe
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 treten in Kraft:
Holztrattner
Burgstaller
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