Gesetz mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1992 geändert wird
LGBL_SA_20050223_4Gesetz mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1992 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.2005
Fundstelle
LGBl Nr 4/2005 2. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1992 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 25/2001, wird geändert wie folgt:
"Beitrag
§ 23a
(1) Von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder nach früheren Bezügegesetzen des Landes ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:
Bemessungsgrundlage Beitragshöhe in % der
Ruhe- und VersorgungsbezügeBemessungsgrundlage bei einem
erstmaligen Gebühren des Ruhe-
oder Versorgungsgenusses
bis zum 31. ab dem 1.
Dezember 1998 Jänner 1999
bis 3.450 € 7,8 8,0
für den 3.450 € übersteigenden 14,8 15,0
Betrag
Für die Sonderzahlungen gelten dieselben Prozentsätze. Der in der Tabelle enthaltene Eurobetrag ist beginnend ab 2005 in dem Ausmaß der prozentuellen Bezugserhöhung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu erhöhen. Der neue Grenzwert ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Abs 1 gilt auch für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen, die nach anderen landesrechtlichen, auf dieses Gesetz oder frühere Bezügegesetze des Landes verweisenden Vorschriften gebühren."
"(13) Die §§ 23a und 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. Anstelle der Prozentsätze gemäß § 23a Abs 1 gelten:
Beitragshöhe in %
bei einem erstmaligen
Gebühren des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses
bis zum ab dem 1.
ab Inkrafttreten des § 23a bis 31. Dezember 2005:
bis 3.450 € 4,00 4,20
für den 3.450 € übersteigenden
Betrag 6,33 6,53
ab 1. Jänner 2006 bis 31.
Dezember 2006:
bis 3.450 € 5,90 6,10
für den 3.450 € 10,56 10,76"
übersteigenden Betrag
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