Gesetz, mit dem das Gesetz über die Auskunftspflicht und den Datenschutz geändert wird
LGBL_SA_20041230_98Gesetz, mit dem das Gesetz über die Auskunftspflicht und den Datenschutz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2004
Fundstelle
LGBl Nr 98/2004 24. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. November 2004, mit dem das Gesetz über die Auskunftspflicht und den Datenschutz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Auskunftspflicht und den Datenschutz, LGBl Nr 73/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 wird geändert wie folgt:
"4. Abschnitt
Landesstatistik
§ 22 Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik
§ 23 Arten der statistischen Erhebung und Mitwirkungspflichten
§ 24 Verwendungsbeschränkungen
Schlussbestimmungen
§ 25 Umsetzungshinweis
§ 26 Inkrafttreten"
"4. Abschnitt
Landesstatistik
Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik
§ 22
(1) Der Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.
(2) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:
(3) Die Landesstatistik führt statistische Erhebungen insbesondere in folgenden Sachgebieten durch:
(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
Arten der statistischen Erhebung
und Mitwirkungspflichten
§ 23
(1) Die Erhebung von Daten kann erfolgen durch:
(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, dem Landesstatistischen Dienst jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(3) Statistische Erhebungen durch Befragungen mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.
Verwendungsbeschränkungen
§ 24
(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn dieses Gesetzes dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betroffenen Statistik erforderlich ist.
(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt."
"(3) Die §§ 22 bis 26 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
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