Landesverfassungsgesetz 1999 und Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 - Änderung
LGBL_SA_20041230_97Landesverfassungsgesetz 1999 und Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2004
Fundstelle
LGBl Nr 97/2004 24. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. November 2004, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmungen)
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2003, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach dem vierten Teilstrich wird eingefügt:
"– die nachhaltige Sicherung des Wassers als natürliche
Lebensgrundlage und die Sicherung der Versorgung insbesondere der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu sozialverträglichen Bedingungen;"
1.2. Nach dem zehnten Teilstrich wird eingefügt:
"– die Sicherung der Kindern und Jugendlichen zukommenden Rechte
auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Fürsorge und Schutz vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt und Ausbeutung und auf kindgerechte Beteiligung entsprechend dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen;"
"Artikel 52a
Bei Wahlen zu den Gemeindevertretungen, in der Stadt Salzburg zum Gemeinderat, sowie der Bürgermeister sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt, die bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben."
"(6) Die Art 9 und 52a in der Fassung des Art I (Verfassungsbestimmungen) des Gesetzes LGBl Nr 97/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
Artikel II
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2003, wird geändert wie folgt:
"(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 19 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
Holztrattner
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