Standortverordnung Obertrum am See- Projekt an der Kreuzung L 101 Mattseer Landesstraße/L 102 Obertrumer Landesstraße
LGBL_SA_20041129_88Standortverordnung Obertrum am See- Projekt an der Kreuzung L 101 Mattseer Landesstraße/L 102 Obertrumer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2004
Fundstelle
LGBl Nr 88/2004 21. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Obertrum am See für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Obertrum am See - Projekt an der Kreuzung L 101 Mattseer Landesstraße / L 102 Obertrumer Landesstraße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen des Grundstückes Nr 1876/1, KG Obertrum, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Obertrum am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Obertrum am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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