Schongebietsverordnung St Georgen
LGBL_SA_20041025_82Schongebietsverordnung St GeorgenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2004
Fundstelle
LGBl Nr 82/2004 19. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 19. September 2004, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft St Georgen erlassen werden (Schongebietsverordnung St Georgen)
Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Zweck
§ 1
Zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft St Georgen (Gemeinde St Georgen bei Salzburg) wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
Wasserschongebiet
§ 2
(1) Das Schongebiet St Georgen besteht aus:
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 20.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie der Gemeinde St Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus können diese Pläne im Internet unter der Adresse
"http://www.salzburg.gv.at/themen/nuw/wasserwirtschaft/wasserbuc
h. htm/62-schongebiete.htm" eingesehen werden.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Abs 1 ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der Trinkwasserqualität der Brunnen der Wassergenossenschaft St Georgen und der Gemeinde Bürmoos zu achten.
Anzeigepflichtige Maßnahmen
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektunterlagen anzuschließen. Die Ausführung der Maßnahme darf im angezeigten Umfang erfolgen, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.
(3) Die Wassergenossenschaft St Georgen ist in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.
Besondere Schongebietsanordnung
§ 5
Im Ackerbau ist zur Vermeidung einer Schwarzbrache eine vollständige Zwischenbegrünung durchzuführen.
Schutzgebietsanordnungen
§ 6
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Schutzgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen und erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
Entschädigung
§ 7
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 3 und 4 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Wassergenossenschaft St Georgen bzw deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen. Gleiches gilt für den aus der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 5 entstehenden Mehraufwand, wenn darüber keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde.
Verwaltungsübertretungen
§ 8
Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Inkrafttreten
§ 9
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
Für die Landeshauptfrau:
Raus
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.