Änderung der Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs- Wahlordnung
LGBL_SA_20041025_81Änderung der Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs- WahlordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2004
Fundstelle
LGBl Nr 81/2004 19. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Oktober 2004, mit der die Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 42 lit e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl Nr 80/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 120/1995, wird geändert wie folgt:
"Dienststellenwahlausschuss
§ 2
Der Dienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mitgliedern und mit mehr als 1.000 Landeslehrern aus sieben Mitgliedern."
"Sprengelwahlkommission
§ 3a
(1) Der Dienststellenausschuss kann neben der Dienststellenwahlkommission eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen, sofern dies aus organisatorischen Gründen für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, erforderlich ist.
(2) Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Bei deren Bestellung findet § 3 sinngemäß Anwendung.
(3) Bei einer Sprengelwahlkommission ist nur die persönliche Stimmabgabe jener Wahlberechtigten zulässig, die laut Wählerliste dem jeweiligen Sprengel zugeordnet sind.
(4) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahlkuverts nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit ungeöffnet und unverzüglich dem Dienststellenwahlausschuss zu übergeben."
3.1. In der lit f wird die Wortfolge "die doppelte Zahl" durch die Wortfolge "die vierfache Zahl" ersetzt.
3.2. Die lit i lautet:
"(3) Falls Sprengelwahlkommissionen eingerichtet werden, hat der Dienststellenwahlausschuss Wählerlisten für jede Sprengelwahlkommission zusammenzustellen, in welchen alle Wahlberechtigten den jeweiligen Sprengeln zugeordnet werden."
5.1. Die Überschrift lautet: "Stimmabgabe durch Briefwahl"
5.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge "so ist ihm vom Dienststellenwahlausschuss mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:" durch die Wortfolge "sind ihm vom Dienststellenwahlausschuss mit eingeschriebenem Brief, Dienstpost oder Kurierpost zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:" ersetzt.
6.1. Der erste Satz lautet: "Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 12), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, die Dienstpost oder die Kurierpost einsenden oder persönlich übergeben."
6.2. Im letzten Satz entfallen die Worte "im Postwege".
"(3) Falls Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind, darf mit der Öffnung der Kuverts und der Stimmenauszählung erst nach Einlangen der Wahlkuverts aller Sprengelwahlkommissionen begonnen werden."
"(3) Die §§ 2, 3a, 6 Abs 2, 8 Abs 3, 12 Abs 4, 23 Abs 1, 24 Abs 3 und 33 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2004 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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