Gassicherheitsverordnung
LGBL_SA_20041025_77GassicherheitsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2004
Fundstelle
LGBl Nr 77/2004 19. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2004 über die Sicherheitserfordernisse für Gasanlagen (Gassicherheitsverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs 2 und 10 Abs 6 des Gassicherheitsgesetzes, LGBl Nr 82/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen
§ 1
Die Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:
Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen
§ 2
(1) Die verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind die Teile 2, 5 und 6 und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern § 95 der Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl II Nr 446, anzuwenden.
(2) Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:
Sicherheitserfordernisse für Bio- und
Deponiegasanlagen
§ 3
(1) Die Sicherheitserfordernisse für Behälter und Leitungen von Bio- und/oder Deponiegasanlagen richten sich, soweit sich aus Abs 2 nicht anderes ergibt, unabhängig von der Art und der Herkunft des Bio- und/oder Deponiegases nach der Richtlinie ÖWAV-Regelblatt 30, Sicherheitsrichtlinien für den Bau und Betrieb von Faulgasbehältern auf Abwasserreinigungsanlagen, Ausgabe 2003, die für verbindlich erklärt wird.
(2) Die Errichtung eines Gasspeichers unmittelbar über dem Faulturm (Fermenter) oder über dem Endlager ist zulässig. Für die Bemessung der erforderlichen Sicherheitsabstände sind in diesen Fällen die betriebsmäßig größtmöglichen Gasmengen beider Anlagen zusammenzurechnen.
Gasgeräte
§ 4
Für das Aufstellen oder Inbetriebnehmen von Gasgeräten oder Teilen davon sind die Abschnitte II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl Nr 430/1994, in der Fassung der Kundmachung BGBl II Nr 350/2003 anzuwenden.
Prüfbefund
§ 5
Form und Inhalt des Prüfbefundes für die Abnahme bzw Überprüfung von Gasanlagen ergeben sich aus der Anlage.
Richtlinien und Önormen
§ 6
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten Richtlinien und Önormen sind beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, die ÖWAV-Regelblätter vom Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, und die Önormen vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegeben.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien oder Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Flüssiggasverordnung 1977, LGBl Nr 74, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/1996, und die Stadtgasverordnung, LGBl Nr 18/1964, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 4/1996, außer Kraft.
(3) Die Sicherheitserfordernisse von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, richten sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. Auf die Änderung solcher Anlagen sind jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 8
(1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993.
(2) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. (Notifikationsnummer: 2004/121/A)
Anlage
Prüfbefund für Gasanlagen
nach dem Gassicherheitsgesetz - GasSG, LGBl Nr 82/2000,
in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 21/2001
Gasart*): Art der Prüfung*):
0 Erdgas 0 Abnahme gemäß § 10 GasSG
0 Flüssiggas 0 Überprüfung gemäß § 11 GasSG
0 Bio- oder Deponiegas
Betreiber:
Name(n):........................................................
Adresse(n):.....................................................
Aufstellungsort (Adresse):......................................
Installationsfirma: ............................................
Anlage erstellt/geändert am: ...................................
Bewilligungsbescheid**):
Ausstellende Behörde: ..........................................
Bescheid vom ....................... Zahl: .....................
Gasverteilerunternehmen: .......................................
Beschreibung der Anlage:
Gaserzeugung: ..................................................
Maximale Gaslagermenge: ........................................
Bei Behälter Nr:......................... Baujahr: .............
Gasleitungsanlage: .............................................
Verwendung:
Angeschlossene Anzahl,Art Anschluss- Aufstellungs- Abgas-
Gasgeräte und Type wert in kW raum (Raum- anlage
und Abgas- (kg/h) inhalt in m³
führungen und Lüftung)
Die vom Errichter der Anlage erstellte planliche Darstellung (siehe Beilage) entspricht der tatsächlichen Anlagenausführung.***)
Durch folgende Atteste und Bescheinigungen wird bestätigt, dass
die Anlage frei von Mängeln ist:*)
0 Sicherheitsprotokoll für elektrische Anlagen
vom ........................................................
erstellt von ................................................
0 Bescheinigungen für Druckgeräte, die den Bestimmungen des
Kesselgesetzes, BGBl Nr 211/1992 idF BGBl I Nr 136/2001
unterliegen
vom .........................................................
erstellt von ................................................
0 Bescheinigung über die Festigkeit und Dichtheit der
Gasleitungen für den höchstzulässigen Betriebsdruck gemäß den
Bestimmungen des Gassicherheitsgesetzes und der dazu
erlassenen Verordnungen
vom .........................................................
erstellt von ................................................
0 Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Anschluss, die
Einstellung und Inbetriebnahme der Gasgeräte entsprechend den
Installationsvorschriften des Geräteherstellers gemäß der
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl Nr 430/1994 idF BGBl II
Nr 350/2003,
vom .........................................................
erstellt von ................................................
0 Befund des Rauchfangkehrers
vom .........................................................
erstellt von ................................................
Ergebnis:*)
Die Prüfung hat ergeben, dass die Gasanlage den sicherheitstechnischen Bestimmungen des Gassicherheitsgesetzes und der Gassicherheitsverordnung entspricht.***)
Die Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides sind erfüllt.**) ***)
Die vorstehend beschriebene Gasanlage entspricht nicht in allen Punkten den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Bestimmungen. Die nachstehenden Mängel sind innerhalb einer Frist von ........................zu beheben.***)
Datum: .................... Der Prüfer: ......................
Ergebnis der Nachprüfung:***)
Die Nachprüfung hat ergeben, dass die festgestellten Mängel innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden.***)
Die Nachprüfung hat ergeben, dass die festgestellten Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird davon verständigt.***)
Datum: .................... Der Prüfer: ....................
Bestätigung durch den Betreiber der Anlage
Das Ergebnis der Prüfung wird zur Kenntnis genommen. Durch den Prüfbefund wird eine erforderliche Bewilligung der Gasanlage nicht ersetzt.
Datum: .................... Unterschrift: ...................
*) Zutreffendes ankreuzen.
**) Nur bei bewilligungspflichtigen Anlagen. Bei nur
meldepflichtigen Anlagen streichen.
***) Bei Nichtzutreffen streichen.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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