Änderung der Gesetze Baupolizei, Raumordnung, Bebauungsgrundlagen, Bautechnik, Altstadterhaltung, Ortsbildschutz, Gassicherheit
LGBL_SA_20040910_65Änderung der Gesetze Baupolizei, Raumordnung, Bebauungsgrundlagen, Bautechnik, Altstadterhaltung, Ortsbildschutz, GassicherheitGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2004
Fundstelle
LGBl Nr 65/2004 16. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juli 2004, mit dem das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Bautechnikgesetz, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 und das Gassicherheitsgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
"(2) Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:
"(1b) Für Wohnbauten, deren LEK-Wert gemäß der ÖNORM B 8110-1, Wärmeschutz im Hochbau – Anforderungen an den Wärmeschutz und Nachweisverfahren, Ausgabe 1. September 2000, unter 18 liegt, kann auf Antrag eine Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche bewilligt werden, höchstens aber bis zu 5 %. In der technischen Beschreibung ist der niedrigere LEK-Wert nachzuweisen."
"Vereinfachtes Verfahren
§ 10
(1) Die in den Abs 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Abs 2 für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen:
(2) Die im Folgenden getroffenen Sonderbestimmungen gelten nicht für die Errichtung einschließlich Zu- und Aufbauten oder erhebliche Änderung folgender Bauten:
(3) Der Bewilligungswerber hat im Bauansuchen das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren zu erklären.
(4) Abweichend von § 5 Abs 9 zweiter und dritter Satz müssen die Unterlagen jedenfalls von einer dazu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser unterfertigt sein. Dies gilt nicht bei zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschossigen Nebenanlagen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl) mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m². Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, soweit nicht gleichzeitig um eine Ausnahme davon angesucht wird.
(5) Für die Errichtung oder erhebliche Änderung von Aufzügen ist eine von einem Aufzugsprüfer auf Grund einer Vorprüfung gemäß § 17 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 117/2004, ausgestellte Bestätigung über die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 6 ASV 1996) vorzulegen; die für diese Vorprüfung maßgeblichen Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(6) Im vereinfachten Verfahren hat sich die bautechnische Prüfung durch die Baubehörde nur auf folgende Punkte zu beziehen:
(7) § 8b ist nicht anzuwenden.
(8) Die Baubehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Bauansuchens zu entscheiden. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bauansuchens erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen.
(9) Die Baubewilligung erfasst die bauliche Maßnahme nur so weit, als die Baubehörde zur Prüfung verpflichtet war und sich eine Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung gemäß Abs 6 letzter Satz aus dem Bescheid ergibt (Baukonsens)."
9.1. Im Abs 1 entfallen die Wortfolge "oder des Bescheides über die Kenntnisnahme gemäß § 10 Abs 5" und der Ausdruck "bzw § 3 Abs 1" und wird die Wortfolge "eingeschossige Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²" durch die Wortfolge "Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz" ersetzt.
9.2. Im Abs 2 entfällt der Ausdruck "bzw § 3 Abs 1" und wird die Wortfolge "Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2" durch die Wortfolge "zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen" ersetzt.
9.3. In den Abs 3 und 4 entfällt jeweils der Ausdruck "bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige".
"(7) Dem Abweichen vom Baukonsens ist das Abweichen von im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Vorschriften gleichzuhalten, soweit es nicht vom Baukonsens erfasst ist. Für derartige, geringfügige Abweichungen genügt die Angabe in der Bestätigung gemäß § 17 Abs 2 Z 1."
13.1. Im Abs 2 Z 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige".
13.2. Im Abs 2 Z 2 entfällt außerdem im Klammerausdruck die Verweisung "bzw § 10 Abs 1 und 4 iVm § 9 Abs 4".
13.2a. Im § 17 Abs 2 wird in der Z 2 lit e angefügt: "oder im Fall einer Bewilligung gemäß § 9 Abs 1b des dafür maßgeblichen niedrigeren LEK-Wertes;"
13.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge "Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²" durch die Wortfolge "Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz" ersetzt.
13.4. Im Abs 4 erster Satz lautet der Nebensatz: "für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren erteilt worden ist,".
13.5. Im Abs 9 entfällt die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".
14.1. In den Abs 1 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".
14.2. Im Abs 6 entfällt im vorletzten Satz das Zitat ", LGBl Nr 71/1994,".
14.3. Im Abs 9 wird in der lit b das Wort "oder" angefügt; in der lit c wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt das nachfolgende Wort "oder".
14.4. Im Abs 9 wird die lit d durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die praktische Verwendung im Aufzugsbau hat die Gebiete Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise udgl) und Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich zu umfassen;"
16.1. Im Abs 1:
16.1.1. In der Z 1 entfällt die Wortfolge "oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige".
16.1.2. In der Z 6 entfällt die Wortfolge "entsprechend der Kenntnisnahme der Bauanzeige und".
16.1.3. In der Z 9 entfällt die Wortfolge "bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeige".
16.2. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge "bzw des Bescheides über die Kenntnisnahme der Bauanzeige".
17.1. Im Abs 5 wird das Wort "Es" durch die Wortfolge "In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004" ersetzt.
17.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 2, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 1b, (§) 10, 11, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 7, 17 Abs 2 bis 4 und 9, 17a Abs 2, 19 Abs 1, 5, 6 und 9, 20 Abs 2 und 6 sowie 23 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft. § 24a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(7) Auf Bauanzeigen, die bis zum 31. August 2004 zur Kenntnis genommen worden sind, sowie auf Anzeigeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden die §§ 3, 10, 11, 16 Abs 7 und 17 Abs 3 in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Oktober 2004 weiterhin Anwendung. Über solche Bauanzeigen ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2004 zu entscheiden.
(8) Bis zum 31. Oktober 2004 erlassene Bescheide, mit welchen Bauanzeigen zur Kenntnis genommen worden sind, gelten im Umfang der Kenntnisnahme der Bauanzeige ab 1. November 2004 als Baubewilligung weiter. § 3 Abs 4 zweiter bis fünfter Satz findet auf solche Baubewilligungen sinngemäß Anwendung.
(9) Bauanzeigen, die ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2004 gestellt werden oder über die bis zum 31. Oktober 2004 nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung.
(10) Bis zum 31. August 2004 eingeleitete Baubewilligungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen."
Artikel II
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach § 11 wird eingefügt:
"§ 11a Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe"
1.2. Der Text zu § 14 lautet: "Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen"
1.3. Nach § 17 wird eingefügt:
"§ 17a Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung"
"§ 55
(1) Die §§ 16 Abs 2, 17 Abs 5 und 32 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs 1 und 2, 28 Abs 7, 32 Abs 4, 33 Abs 3, 38 Abs 6 und 45 Abs 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 49 Abs 7 und 53 Abs 4 außer Kraft."
Artikel III
Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
2.1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".
2.2. Im Abs 1 entfällt in der lit b die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".
2.3. Im Abs 3 entfallen im ersten Satz die Wortfolgen "oder die Bauanzeige" und "bzw erstattet", im zweiten Satz die Wortfolge "bzw der Bauanzeige", der vorletzte Satz und im letzten Satz die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige".
2.4. Im Abs 4 entfällt die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige".
novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 29
Die §§ 12 Abs 1 und 12a Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft."
Artikel IV
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 7 entfällt im vorletzten Satz die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige".
2.2. Im Abs 8 wird die Wortfolge "bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Anlagen" durch die Worte "bewilligungspflichtiger Anlagen" ersetzt.
"Inkrafttreten ab LGBl Nr 65/2004
novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 67
Die §§ 27 Abs 3, 39b Abs 7 und 8, 39c Abs 3 und 64 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft."
Artikel V
Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(6) Im Schutzgebiet findet § 2 Abs 2 Z 1 bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 des Baupolizeigesetzes – BauPolG keine, § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 BauPolG genannten Maßnahmen bedarf die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz- und Futtermauern einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (§ 10 BauPolG) kommt nur in den Fällen des § 10 Abs 1 Z 2 und 4 BauPolG in Betracht, soweit es sich nicht um charakteristische Bauten handelt."
"Inkrafttreten ab LGBl Nr 65/2004
novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 25
§ 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft."
Artikel VI
Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2002, wird geändert wie folgt:
"(3) In Ortsbildschutzgebieten findet § 2 Abs 2 Z 1 bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 BauPolG keine, § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 BauPolG genannten Maßnahmen bedarf auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (§ 10 BauPolG) kommt nur in den Fällen des § 10 Abs 1 Z 2 und 4 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach § 12 Abs 2 einer Bewilligung bedürfen."
(3) Die §§ 11 Abs 3, 32 Abs 2 und 33 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft."
Artikel VII
Das Gassicherheitsgesetz, LGBl Nr 82/2000, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 21/2001, wird geändert wie folgt:
"(6) § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft."
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