Gesetz, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
LGBL_SA_20040910_64Gesetz, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2004
Fundstelle
LGBl Nr 64/2004 16. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juli 2004, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
1.1. Im zweiten Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
1.2. Nach dem zweiten Satz wird angefügt: "Das Vollgeschoß im Sinn dieses Gesetzes entspricht dem oberirdischen Geschoß gemäß § 32 Abs 5 ROG 1998. Für die Berechnung der Anzahl der Vollgeschoße gilt § 33 ROG 1998. In Bezug auf den Brandschutz ist § 33 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 letzter Satz ROG 1998 nicht anzuwenden."
4.1. Im Abs 5 wird im ersten Satz das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
4.2. Abs 6 entfällt.
"(7) Wohnungseingangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein."
8.1. Abs 2 lautet:
"(2) In Kleinwohnhäusern genügen:
8.2. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: "Für Brandwände gemäß § 11 Abs 2 genügt eine hochbrandhemmende Ausführung."
Artikel II
Art I dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
Informationsverfahrenshinweis:
Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG.
(Notifikationsnummer: 1003/485/A)
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