Gentechnik-Vorsorgegesetz
LGBL_SA_20040910_18Gentechnik-VorsorgegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2004
Fundstelle
LGBl Nr 75/2004 18. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juli 2004 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz )
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz
§ 4 Bewilligungspflicht
§ 5 Information der Öffentlichkeit
§ 6 Wiederherstellung
§ 7 Überprüfungsbefugnisse
§ 8 Entschädigung
§ 9 Salzburger Gentechnik-Buch
§ 10 Strafbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 12 Informationsverfahrenshinweis
Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel:
(2) Der in den §§ 3 Abs 1 Z 2 und 4 Abs 1 erster Satz geregelte Schutz der natürlichen Umwelt auf solchen Grundflächen, die nicht in bestimmten Schutzgebieten (§ 4 Abs 1) liegen, erstreckt sich nicht auf:
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl Nr 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI I Nr 94/2002.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Kompetenzbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
Begriffsbestimmungen
§ 2
In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz
§ 3
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
Bewilligungspflicht
§ 4
(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der betreffenden Grundstücke anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 Verunreinigungen durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Bei Grundflächen, die in Europaschutzgebieten (§ 22a NSchG) und Wild-Europaschutzgebieten (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) gelegen sind, kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele wesentlichen Bestandteilen durch das Ausbringen nicht beeinträchtigt wird (Verträglichkeitsprüfung).
(2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, die erteilte Berechtigung nicht vor dem Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen (§ 7) angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme auszuüben. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
Information der Öffentlichkeit
§ 5
Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren. Zu diesem Zweck können diese Inhalte auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht werden.
Wiederherstellung
§ 6
(1) Wurden GVO ohne Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen:
(2) Kann dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs 1 nicht erteilt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn er
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs 1 Z 1 bis 3 dem Land, dem daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den sonst Verpflichteten erwächst.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs 1 bis 3 zu dulden.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen.
(6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrages oder einer behördlichen Maßnahme gemäß Abs 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
Überprüfungsbefugnisse
§ 7
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes noch der sonst Nutzungsberechtigte noch der Vertreter dieser Personen erreichbar ist, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Über die Probenentnahme ist eine Niederschrift zu verfassen; je eine Ausfertigung davon ist der Untersuchungsstelle und demjenigen, der gegebenenfalls zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 verpflichtet wäre (Verpflichteter), zur Verfügung zu stellen. Eine Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung; ein Teil ist von der Landesregierung in Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Der dritte Teil ist dem Verpflichteten zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurück zu lassen, wenn dafür geeignete Behälter zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
Entschädigung
§ 8
(1) Soweit durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO Personen, die daran nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind sie von dem nach § 6 Abs 1 oder 2 Verpflichteten angemessen zu entschädigen.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert in Abzug zu bringen.
(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, es sei denn, er kann nachweisen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die geltend gemachten Entschädigungsforderungen, wenn und soweit kein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten zustande kommt. Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Salzburger Gentechnik-Buch
§ 9
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 4 Abs 1 und über Aufträge nach § 6 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Salzburger Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
(5) Die Einsicht in das Salzburger Gentechnik-Buch und in die im Abs 4 angeführten Daten ist jeder Person während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die im Abs 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
Strafbestimmungen
§ 10
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 €, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 € zu bestrafen, wer
(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs 1 Z 4 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist.
Informationsverfahrenshinweis
§ 12
Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG.
Notifikationsnummer: 2003/0475/A.
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