Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung
LGBL_SA_20040715_47Salzburger Sport-AuszeichnungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2004
Fundstelle
LGBl Nr 47/2004 11. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juni 2004 über Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports (Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung)
Auf Grund des § 8 Abs 1 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes, LGBl Nr 45/2001, wird verordnet:
Auszeichnungen auf dem Gebiet des Sportwesens
Auszeichnungsarten und ihre Stufen
§ 1
Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Salzburger Sportwesens werden folgende Auszeichnungen verliehen:
Salzburger Sport-Ehrenzeichen
§ 2
(1) Das Salzburger Sport-Ehrenzeichen ist eine Silberplakette, die an der Vorderseite das Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einem Lorbeer- und Eichenkranz, und die Inschrift „Sportehrenzeichen" trägt. Beim Salzburger Sport-Ehrenzeichen in Gold ist die Plakette vergoldet.
(2) Das Salzburger Sport-Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Sportorganisation oder um die Förderung oder Entwicklung des Sportwesens im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben.
(3) In welcher Stufe die Auszeichnung verliehen wird, richtet sich nach dem Grad der Verdienste, die sich die ausgezeichnete Person erworben hat.
Ehrenlorbeer des Salzburger Sports
§ 3
(1) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports ist eine Plakette, die an der Vorderseite unter dem zur Hälfte herausragenden Landeswappen in farbigem Email auf blauem, von einem Lorbeerkranz umgebenen Emailgrund die Inschrift „Sportehrenlorbeer" trägt. Je nach der Stufe der Auszeichnung ist der Lorbeerkranz vergoldet, versilbert oder bronziert.
(2) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die bei olympischen oder paralympischen Spielen oder bei Weltmeisterschaften erste bis dritte Ränge oder bei Europameisterschaften zweimal einen der ersten drei Ränge erreicht haben.
(3) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Silber kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die
(4) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Bronze kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die in mindestens zwei verschiedenen Kalenderjahren einen österreichischen Staatsmeistertitel errungen haben.
(5) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold, Silber oder Bronze kann auch für sonstige international herausragende sportliche Leistungen verliehen werden. Diese Leistungen können auch im Bereich der Alpinistik und im Behindertensport erbracht worden sein.
(6) Bei Wiederholung einer für den Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold, Silber oder Bronze erforderlichen Leistung wird die jeweilige Auszeichnung mit einer Zahl verliehen, welche die Anzahl des Erbringens der erforderlichen Leistung ausdrückt, soweit dadurch nicht gemäß Abs 2 oder 3 die nächst höhere Stufe errungen wurde.
(7) Als Erreichung erster bis dritter Ränge bei Weltmeisterschaften und Europameisterschaften im Sinn der Abs 2 und 3 sind nur Erfolge in der allgemeinen Klasse und nur in olympischen oder paralympischen oder von der Vereinigung der Internationalen Sportfachverbände anerkannten Disziplinen anzusehen. Als Erringung eines österreichischen Staatsmeistertitels im Sinn der Abs 3 und 4 gelten nur Titel in einer Disziplin, die in der offiziellen Staatsmeisterschaftsliste der österreichischen Bundessportorganisation aufscheint, sowie die offiziellen österreichischen Meistertitel im Motorsport.
Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister
§ 4
(1) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister ist eine Plakette, die an der Vorderseite das Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einem Lorbeer- und Eichenkranz, und die Inschrift „Landesmeister" trägt. Mit Ausnahme des Abzeichens, das für die erstmalige Erringung einer Landesmeisterschaft verliehen wird, tragen die Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister jeweils eine Zahl, welche angibt, in wie vielen Kalenderjahren ein Sieg bei einer Landesmeisterschaft errungen wurde. Je nach der Stufe der Auszeichnung besteht die Plakette aus vergoldetem Silber, aus Silber oder aus Bronze.
(2) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die in von der Landessportorganisation als Landesmeisterschaften anerkannten sportlichen Wettbewerben den Sieg errungen haben, wenn wenigstens vier Teilnehmerinnen bzw Teilnehmer von zwei verschiedenen Sportvereinen oder unter der Voraussetzung der Erbringung ausgezeichneter sportlicher Leistungen auch aus einem Sportverein an der Konkurrenz teilgenommen haben. Das Abzeichen wird nur an Sieger in der allgemeinen Klasse verliehen. Wird die Landesmeisterschaft unter gleichen Bedingungen für verschiedene Altersklassen durchgeführt, so gilt jene Sportlerin oder jener Sportler als Landesmeisterin bzw Landesmeister, die bzw der die beste Leistung erzielt hat. Einem Sieg bei einer Landesmeisterschaft kann auch eine Leistung als bestplatzierte Salzburger Sportlerin oder als bestplatzierter Salzburger Sportler oder als bestplatzierte Salzburger Damen- oder Herrenmannschaft gleichgehalten werden, wenn diese Leistung in sportlichen Wettbewerben mit anderen Bundesländern oder bei der Österreichischen Staatsmeisterschaft erbracht wurde und der betreffende Wettbewerb mangels der erforderlichen Konkurrenz in einer Sportart im Land Salzburg von der Landessportorganisation den Landesmeisterschaften gleichgestellt wurde.
(3) Das Abzeichen wird in Gold für den fünften und jeden weiteren, in Silber für den dritten und vierten und in Bronze für den erstmaligen und zweiten Sieg bei Landesmeisterschaften verliehen. Für jedes Kalenderjahr kann dabei höchstens ein Sieg in einer Sportart angerechnet werden.
(4) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister kann auch an Angehörige einer Salzburger Damen- oder Herrenmannschaft, die den Sieg bei einer Landesmeisterschaft errungen hat, verliehen werden, wenn wenigstens vier Mannschaften von zwei Sportvereinen den Bewerb beendet haben. Die bei einer Einzelmeisterschaft erzielten Leistungen können jedoch nicht auch für die Ermittlung des Mannschaftsmeisters herangezogen werden. Die Empfängerin bzw der Empfänger der Auszeichnung muss an mehr als der Hälfte der Mannschaftskämpfe teilgenommen haben oder, wenn sie bzw er an dieser Teilnahme wegen unverschuldeter, erheblicher Verletzung oder aus sonst wichtigen, vom sportlichen Gesichtspunkt anerkennenswerten Gründen verhindert war, sich nach dem Gutachten der Landessportorganisation in der betreffenden Meisterschaftsperiode besonders bewährt haben.
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Verleihungsvoraussetzungen
§ 5
(1) Von der Verleihung ausgenommen sind Personen, die
(2) Jede Stufe einer Auszeichnung kann nur einmal verliehen werden. Dies gilt beim Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister und beim Ehrenlorbeer des Salzburger Sports auch für Auszeichnungen mit gleicher Zahl.
(3) Soweit nach dieser Verordnung die Verleihung einer Auszeichnung nur an Salzburger Sportlerinnen und Sportler in Betracht kommt, gelten als solche Personen, die bei der Landesmeisterschaft des entsprechenden Salzburger Sportfachverbandes bzw der entsprechenden Sportfachvertretung startberechtigt sind. Dies gilt sinngemäß auch für Salzburger Damen- oder Herrenmannschaften.
Vorschlagsrecht
§ 6
Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen ist die Landessportorganisation berechtigt. Die Vorschläge sind zu begründen.
Art des Tragens
§ 7
Sämtliche Auszeichnungen nach dieser Verordnung werden als Stecknadeln getragen.
Verlust der Auszeichnung
§ 8
Eine Verurteilung im Sinn des § 5 Abs 1 Z 1 bewirkt den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung.
In- und Außerkrafttreten
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt auf Grund des § 15 Abs 3 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 58/1975, 41/1981, 47/1986, 77/1990 und 53/1999 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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