Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären
LGBL_SA_20040715_46Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige AtmosphärenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2004
Fundstelle
LGBl Nr 46/2004 11. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2004 über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären
Auf Grund der §§ 16 und 29 Abs 1 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen gemäß § 28 BSG bzw §§ 100 Abs 5 und 101 Abs 2 LArbO 1995 in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
Definition
§ 2
Explosionsfähige Atmosphären sind ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären
§ 3
Die Dienstgeberin bzw der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass:
Beurteilung der spezifischen Risiken
und erforderliche Maßnahmen
§ 4
(1) Die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind von der Dienstgeberin bzw vom Dienstgeber zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Folgende technische bzw organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen und zum Schutz vor Explosionen sind von der Dienstgeberin bzw vom Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge zu treffen:
(3) In Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer Menge auftreten können, die die Gesundheit und Sicherheit von dort anwesenden Personen gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Risikobewertung erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(4) Wenn an einer Arbeitsstätte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer aus anderen Dienststellen oder Betrieben tätig sind, ist jede Dienstgeberin bzw jeder Dienstgeber für die Bereiche verantwortlich, die ihrer bzw seiner Kontrolle unterstehen. Diejenige Dienstgeberin bzw derjenige Dienstgeber, die bzw der die Verantwortung über die Arbeitsstätte hat, koordiniert alle nach dieser Verordnung erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und dokumentiert diese in ihrem bzw seinem Explosionsschutzdokument.
Explosionsschutzdokument
§ 5
(1) Die Dienstgeberin bzw der Dienstgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen die entsprechend ihren bzw seinen Verpflichtungen nach den §§ 4 und 7 BSG bzw den §§ 88, 91 und 92 LArbO 1995 sowie nach § 4 Abs 1 dieser Verordnung festgestellten Ergebnisse der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren sowie die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung getroffenen Schutzmaßnahmen gemäß § 4 Abs 2 und 3 in schriftlicher Form festzuhalten und in einem Explosionsschutzdokument zusammenzufassen. Dieses Dokument ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen im Bereich der Arbeitsstätte, Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs vorgenommen werden.
(2) Das Explosionsschutzdokument hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 6
Arbeitsmittel, die in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Anforderungen des Anhanges II Abschnitte A und B entsprechen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juli 2004 in Kraft
(2) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens mit 1. Juli 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(3) Arbeitsmittel, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften des Anhanges II Abschnitt A entsprechen.
Umsetzungshinweis
§ 8
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Anhang I
Einteilung von (potentiellen) Bereichen
mit explosionsfähigen Atmosphären
Anhang II
A. Mindestvorschriften zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
die durch explosionsfähige Atmosphären
gefährdet werden können
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhanges gelten
1.1 Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die Dienstgeberin bzw der Dienstgeber die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichend und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen.
1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben
Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen,
2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, sicher einzuschließen oder auf andere Weise unschädlich zu machen.
2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Risikopotential ausgelegt sein.
2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäß § 4 Abs 2 sind auch die elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder Ladungserzeuger ausgehen. Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden können.
2.4 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazu gehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazu gehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinn der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl L 100, 19.4.1994, Seite 1 gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potentielle Zündquelle darstellt. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden.
2.5 Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die dazu gehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zur Verfügung gestellt werden, so konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch die physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu halten.
2.6 Erforderlichenfalls sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und zurückzuziehen.
2.7 Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen können.
2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes dazu befähigt sind.
2.9 Wenn sich aus der Risikobewertung die Notwendigkeit dazu ergibt,
von Geräten und Schutzsystemen
Soweit das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer Risikoabschätzung nicht anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996), BGBl Nr 252/1996, auszuwählen.
Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten gemäß Anhang I Z 2 Gerätegruppe II der zitierten Verordnung zu verwenden, soweit sie für Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Stäube geeignet sind:
Anhang III
Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen,
in denen explosionsfähige
Atmosphären auftreten können,
gemäß § 3 Z 3
Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können
Form: dreieckig, schwarzer Rand. Schwarze Großbuchstaben auf gelbem Grund (die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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