Geschäftsordnung der Landesregierung – GO-LR
LGBL_SA_20040429_43Geschäftsordnung der Landesregierung – GO-LRGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2004
Fundstelle
LGBl Nr 43/2004 9. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 2004, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung neu erlassen wird (Geschäftsordnung der Landesregierung - GO-LR)
Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 - L-VG, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Landesverwaltung
§ 1
(1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung).
(2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt.
Mittelbare Bundesverwaltung
und Auftragsverwaltung des Bundes
§ 2
(1) Soweit im Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) andere Mitglieder der Landesregierung aus (mittelbare Bundesverwaltung).
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm bzw ihr in seiner bzw ihrer Eigenschaft als Organ des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau ebenso gebunden wie dieser bzw diese an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister. Insoweit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung von einem anderen Mitglied der Landesregierung besorgt werden, ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau unter seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit (Art 142 Abs 2 lit e B-VG) verpflichtet, Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister, die an ihn bzw sie ergehen, unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Weg an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
(3) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann alle die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen. Davon ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung zu verständigen.
(4) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 finden auch für die gemäß Art 104 Abs 2 B-VG vom zuständigen Bundesminister dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau übertragene Besorgung von Geschäften der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung des Bundes) Anwendung.
Geschäftsverteilung
§ 3
(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung und – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
A) Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller:
mit Ausnahme
B) Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer:
C) Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Othmar Raus:
D) Landesrat Sepp Eisl:
E) Landesrat Walter Blachfellner:
F) Landesrätin Theodora Eberle:
G) Landesrat Dr. Erwin Buchinger:
(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.
(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.
Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau;
Vertretung der Mitglieder der Landesregierung
§ 4
(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.
(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler jeweils zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und Fachabteilungsleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
Amtsverschwiegenheit
§ 5
Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Über Ersuchen eines Gerichtes kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zum Zweck einer Zeugenaussage in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau und in Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung erfolgen.
Befangenheit
§ 6
In welchen Fällen ein Mitglied der Landesregierung von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.
Kollegiale Beschlussfassung
§ 7
(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:
(2) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.
(3) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.
Sitzungen der Landesregierung
§ 8
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden nach Bedarf, jedoch wenigstens einmal im Monat statt. Sie werden vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau unter Mitteilung der Tagesordnung derart rechtzeitig einberufen, dass – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt des Beginnes der Sitzung ein Zwischenraum von wenigstens drei Tagen und zwanzig Stunden liegt. Ein Bedarf nach einer Sitzung der Landesregierung ist als gegeben anzunehmen, wenn ein Mitglied der Landesregierung mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung der Landesregierung beantragt.
(2) Die Einberufung der Sitzung der Landesregierung erfolgt durch Zustellung der Einladung samt Tagesordnung an die Mitglieder der Landesregierung in deren Amtsräumen.
(3) Anträge, Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, sind von den Mitgliedern der Landesregierung bzw von den Dienststellen ihres Geschäftsbereiches so rechtzeitig dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau bzw der Präsidialabteilung des Amtes der Landesregierung zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß (Abs 1) erfolgen kann.
(4) Die Landesregierung ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn dazu sämtliche Mitglieder der Landesregierung eingeladen worden sind und an ihr mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, teilnehmen.
(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit einer Beschlussfassung unterzogen werden. Darüber entscheidet die Landesregierung ohne Debatte. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Landesregierung zu setzen.
(6) An den Sitzungen der Landesregierung nimmt der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin oder im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sein bzw ihr Stellvertreter bzw seine bzw ihre Stellvertreterin teil. Die etwa erforderliche Zuziehung von Abteilungsleitern und -leiterinnen oder sonstigen fachkundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung verfügt der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau als Vorsitzender bzw Vorsitzende der Landesregierung. Den Sitzungen der Landesregierung können – insbesondere auf Anregung eines Mitgliedes der Landesregierung – auch außeramtliche Sachverständige beigezogen werden. Dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin bzw seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner bzw ihrer Stellvertreterin sowie den zugezogenen Bediensteten des Amtes der Landesregierung und außeramtlichen Sachverständigen kommt eine beratende Stimme zu.
(7) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden bzw von der Vorsitzenden und dem von der anderen Regierungsfraktion bestimmten Mitglied sowie von dem bzw der aus dem Amt der Landesregierung entnommenen Schriftführer bzw Schriftführerin unterfertigt wird. Die unterfertigte Niederschrift ist sodann den Mitgliedern der Landesregierung zu übermitteln.
Beschlussfassung im Umlaufweg
§ 9
(1) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.
(2) Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.
(3) Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen.
Akteneinsicht
§ 10
(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung, die der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, steht jedem Mitglied der Landesregierung das Recht zu, nach Mitteilung der Tagesordnung (§ 8 Abs 1) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.
(2) Im Übrigen besitzt jedes Mitglied der Landesregierung das unbeschränkte Recht zur Einsichtnahme in sämtliche, in seinen Geschäftsbereich fallende Geschäftsstücke, deren Vorlage es auch jederzeit verlangen kann. Die Vorlage anderer als der in den Geschäftsbereich des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung fallenden Geschäftsstücke ist an die Zustimmung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau gebunden. Die Veranlassung der Akteneinsicht hat im Dienstweg zu erfolgen.
Selbstständige Erledigung
§ 11
(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.
(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit dem im Abs 3 bestimmten Mitglied der Landesregierung herzustellen:
(3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:
(4) Kommt ein Einvernehmen mit dem im Abs 3 genannten Mitglied der Landesregierung nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).
(5) Über die Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung der Integrationskonferenz der Länder (IKL) stehen, hat Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Hauslauer durch Zurverfügungstellung der Tagungsunterlagen und, wenn solche dazu vorliegen, von Stellungnahmen des Landtages zu informieren. Soweit es die Landeshauptfrau für erforderlich erachtet oder es rechtzeitig begehrt wird, sind solche Angelegenheiten gemeinsam zu beraten. Für die Beratung gilt § 8 Abs 6 sinngemäß; dabei kann auch die Beratung in der Landesregierung begehrt werden. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer ist weiter vom Ergebnis der Beratungen der Integrationskonferenz der Länder zu informieren.
Eingreifen des Landeshauptmannes
bzw der Landeshauptfrau
§ 12
(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann in jeder Angelegenheit der Landesverwaltung verfügen, dass ihm bzw ihr der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Geschäftsstückes zur Kenntnis gebracht wird.
(2) Wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit der beabsichtigten Erledigung nicht einverstanden ist und das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit des Geschäftsstückes fällt, sich der Anschauung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau nicht anschließt, ist das Geschäftsstück mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung zuzuführen.
Ausfertigungen
§ 13
Die schriftlichen Ausfertigungen erfolgen durch das Amt der Landesregierung nach Maßgabe der dafür geltenden Geschäftsordnung. Bescheide und sonstige Erledigungen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die einer kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen, sind unter Berufung auf den Beschluss der Landesregierung auszufertigen.
Inkrafttreten
§ 14
Diese Verordnung tritt mit 29. April 2004 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau
Burgstaller
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