Verordnung, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung geändert wird
LGBL_SA_20040429_42Verordnung, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2004
Fundstelle
LGBl Nr 42/2004 8. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Dezember 2003, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, in geltender Fassung, wird die Anlage zur Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. März 1993, LGBl Nr 86, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 99/2003 mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung geändert wie folgt:
2.1. Im Geschäftsbereich des Referates 4/01, Allgemeine Rechtsangelegenheiten, wird die Wortfolge "Grundverkehr nach dem Grundverkehrsgesetz 1993; Ausländergrundverkehr" durch die Wortfolge "Grundverkehr nach dem Grundverkehrsgesetz 2001" ersetzt und entfällt die Wortfolge "Angelegenheiten des Landesagrarsenates".
2.2. Der Geschäftsbereich des Referates 4/22, Landwirtschaftliches Bauen und Bioenergie, erhält folgende Fassung:
Referat 4/22: Agrarwirtschaft, Bioenergie
und Bodenschutz
Förderung des landwirtschaftlichen Hochbaues, der bäuerlichen Besitzfestigung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens und der Wohnraumbeschaffung für kinderreiche Bauernfamilien einschließlich Bau- und Betriebsberatung; Förderung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes; Beratung und Förderung von Energieerzeugungsanlagen, in denen Biomasse verwendet wird; Förderung der Almwirtschaft, fachliche Angelegenheiten des Almschutzes und Führung des Almkatasters; Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; Abgabe von Stellungnahmen in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens und des Grundverkehrs; landwirtschaftlicher Bausachverständigendienst; Sachverständigendienst für fachliche Fragen der Landwirtschaft, insbesondere in Belangen der Raumordnung und des Naturschutzes; fachliche Angelegenheiten des Bodenschutzes, Führung der Bodendatenbank sowie Koordinierung des Sachverständigendienstes im Bereich des Bodenschutzes."
2.3. Das Referat 4/24, Agrarstrukturentwicklung, erhält die Bezeichnung "4/23".
3.1. In den Geschäftsbereichen der Referate 6/21, Straßenneubau, und 6/22, Straßenerhaltung, wird jeweils die Wortfolge "der Bundesstraßen und der Landesstraßen" durch die Wortfolge "der Landesstraßen L und B" ersetzt.
3.2. Der Geschäftsbereich des Referates 6/31, Brückenneubau, erhält folgende Fassung:
Referat 6/31: Brückenneubau und -erhaltung
Generelle Projektierung von Brückenneubauten im Einvernehmen mit der Fachabteilung 6/7, Projektierung und Bau der Autobahnbrücken und der Brücken der Landesstraßen L und B sowie Projektierung und Durchführung von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Brücken, Baustellensachbearbeitung und Baustellenüberwachung, Brückenüberwachung und Brückenprüfungen; Liegenschaftsangelegenheiten."
3.3. Der Geschäftsbereich des Referates 6/32, Brückenerhaltung, entfällt.
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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