Gesetz vom 4. Februar 2004, mit dem das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 geändert wird
LGBL_SA_20040429_37Gesetz vom 4. Februar 2004, mit dem das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2004
Fundstelle
LGBl Nr 37/2004 7. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Februar 2004, mit dem das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(2) (Verfassungsbestimmung) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten im Landesrechnungshof obliegt dem Direktor des Landesrechnungshofes. Desgleichen übt der Direktor die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus. Der Direktor des Landesrechnungshofes kann jedoch das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihm danach obliegenden Angelegenheiten in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Direktors des Landesrechnungshofes entscheidet in Disziplinarangelegenheiten die Disziplinarkommission und in Leistungsfeststellungsangelegenheiten die Leistungsfeststellungskommission."
"(4) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis f in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten."
"(5) Die §§ 4 Abs 2 und 3 und 6 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 4 Abs 2 und 6 Abs 4 im Verfassungsrang."
Grießner
Schausberger
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