Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2004
LGBL_SA_20040429_35Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2004
Fundstelle
LGBl Nr 35/2004 7. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Februar 2004, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2004)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Zu § 7 lautet der Text: "Baukosten".
1.2. Zu § 37 lautet der Text: "Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe; Meldepflicht".
1.3. Zu § 38 lautet der Text: "Miet – Kauf".
1.4. Die §§ 44, 45 und 47 entfallen jeweils samt Text.
1.5. Zu § 48 lautet der Text: "Wohnbeihilfe für sanierte Wohnungen".
1.6. Nach dem 10. Abschnitt wird eingefügt:
10a. Abschnitt
Wohnbeihilfe für nicht geförderte Wohnungen
§ 48a Erweiterte Wohnbeihilfe
§ 48b Berechnung der erweiterten Wohnbeihilfe"
2.1. Im Abs 3:
2.1.1. In der Z 1 wird der Ausdruck "des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, LGBl Nr 98 – ROG 1992" durch den Ausdruck "des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998" ersetzt.
2.1.2. Die Z 6 lautet:
des
Umweltschutzes soweit technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar Rechnung zu tragen. In diesem Sinn
ist
der Förderung energiesparender Bauweisen, der Anschlussmöglichkeit
an eine Fernwärmeversorgung sowie dem Einbau von Anlagen zur Nutzung alternativer und erneuerbarer Energiequellen und zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung besondere Bedeutung beizumessen."
2.2. Vor Abs 5, der die Absatzbezeichnung "(6)" erhält, wird eingefügt:
"(5) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen. Dabei ist auf die sozialen Verhältnisse der Förderungswerber und die wohnbaupolitischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen."
Wohnbau-Förderungsprogramm
§ 4
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und die vorgesehenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbau-Förderungsprogramm zu erstellen. Das Programm hat unter Beachtung der Ziele der Landesplanung regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzplan zu enthalten."
7.1. Im Abs 1:
7.1.1. Die Z 1 lautet:
"1. als Wohnung:
eine zur ganzjährigen Benutzung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht; ihre Nutzfläche darf nicht weniger als 30 m² betragen, ausgenommen bei Sanierungen und bei Förderungen nach dem 7. Abschnitt;"
7.1.2. Die Z 5 lautet:
"5. als Häuser in der Gruppe:
Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften aneinandergebaut errichtet werden, wobei der höchstzulässige Grundstücksbedarf je Gebäude im Durchschnitt der Gesamtanlage höchstens 350 m² beträgt. In den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen."
7.1.3. In der Z 8 entfällt der letzte Satz.
7.1.4. Die Z 9 lautet:
"9. als Nutzfläche:
die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;"
7.1.5. In der Z 11 lautet die lit e:
"e) eine Person, die mit der begünstigten Person als Lebensgefährte oder Lebensgefährtin seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hat und in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt;"
7.1.6. Nach der Z 13a wird eingefügt:
"13b. als Jungfamilie:
eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind;"
7.1.7. Die Z 14 lautet:
7.1.7a. Die Z 16 lautet:
7.1.8. In der Z 17 wird nach der Wortfolge "Zuschüsse geleistet werden" die Wortfolge "oder noch in Anspruch genommen werden können" eingefügt.
7.2. Abs 2 lautet:
"(2) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
8.1. Die Überschrift lautet: "Baukosten"
8.2. Im Abs 1:
8.2.1. Im Einleitungssatz wird das Wort "Gesamtbaukosten" durch das Wort "Baukosten" ersetzt.
8.2.2. In der lit a entfällt die Wortfolge "unter Einbeziehung der Hausbesorgerdienstwohnungen, aber".
8.2.3. In der lit b entfällt die Wortfolge "sowie die Kosten der gerätemäßigen Erstausstattung für die Hausbesorgerarbeiten".
8.3. Im Abs 2 wird das Wort "Gesamtbaukosten" durch das Wort "Baukosten" ersetzt.
9.1. Im Abs 1 Z 2 entfällt die Wortfolge "+ § 36 EStG 1988 (Sanierungsgewinn)".
9.2. Abs 2 lautet:
"(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten:
– Sozialhilfeleistungen,
– Familienbeihilfen,
– Kinderabsetzbeträge,
– Zuwendungen der Familienförderung des Landes,
– Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder des Landespflegegeldgesetzes,
– Pflegegeld nach der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992,
– das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen
Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150 €,
– Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen,
– Leistungen aus Präsenz- oder Zivildienst, die mit den Eltern
im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten,
– Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150
€,
– Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und dem Verbrechensopfergesetz,
– Heilungskosten,
– Schmerzensgeld,
– Abfertigungen gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988."
"Finanzierung; Hypothekardarlehen
§ 11
(1) Die Finanzierung der förderbaren Maßnahme muss bei Gewährung einer Förderung gesichert sein.
(2) Ist zur Finanzierung die Aufnahme eines Darlehens erforderlich, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
(3) Bei Bausparkassendarlehen ist Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Laufzeit, ausgenommen bei Sanierungen, mindestens 19 Jahre beträgt und die Voraussetzungen der Z 4 und 5 nicht gelten. Die Höhe der Annuität, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(4) Der höchstzulässige Prozentsatz gemäß Abs 2 Z 4, die Dauer seiner Verbindlichkeit, der Beobachtungszeitraum für seine Neufestsetzung und die Art der Zinsberechnung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Dauer der Verbindlichkeit kann je nach Förderungssparte unterschiedlich festgelegt werden. Der Höhe des Prozentsatzes ist das jeweilige Mittel des 6-Monats-EURIBOR im Beobachtungszeitraum, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank im Statistischen Monatsheft, zugrunde zu legen. Die Zulässigkeit und die Höhe eines allfälligen Aufschlages auf diesen Wert bis zu 1,5 % sowie einer allfälligen Auf- oder Abrundung wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(5) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Hypothekardarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
11.1. Im Abs 4 lautet der letzte Satz: "Von einer solchen Rückzahlungsmöglichkeit kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung mindestens zehn Jahre beträgt, keine vorläufige Schätzung des Einkommens vorliegt (§ 51 Abs 2) und zum Zeitpunkt des Ansuchens kein Sachverhalt bekannt ist, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann."
11.2. Im Abs 6 lauten die Z 3 und 4:
13.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:
13.2. Abs 3 lautet:
"(3) Für den Fall einer Kündigung gemäß Abs 1 und gemäß § 14 ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass die zugezählten Darlehensbeträge ab Kündigung mit dem zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 11 Abs 4 festgelegten Prozentsatz zu verzinsen sind."
13.3. Im Abs 4 wird die Wortfolge "Eintritt des Kündigungsgrundes" durch das Wort "Kündigung" ersetzt.
15.1. Im Abs 1 lautet in der Z 2 der letzte Satz: "Für wachsende Familien, Jungfamilien und kinderreiche Familien ist ein geringeres Maß an Eigenmitteln festzusetzen."
15.2. Abs 2 lautet:
"(2) Eine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und
15.3. Abs 3 entfällt und der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
15.4. Im Abs 3 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.4.1. Die Z 2 lautet:
"2. die Wohnung in einem Haus in der Gruppe (§ 6 Abs 1 Z 5) oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum errichtet wird. Der Grundstücksbedarf darf bei einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Durchschnitt der Gesamtanlage 250 m² je Wohnung nicht übersteigen. In den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen."
15.4.2. Die Z 4 entfällt und die bisherigen Z 5 bis 7 erhalten die Bezeichnungen "4.", "5." bzw "6.".
15.4.3. Die Z 5 (neu) lautet:
"5. die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Abs 2 lit b, nicht länger als sechs Monate zurückliegt;"
15.4.4. Nach der Z 6 (neu) wird angefügt:
16.1. Abs 3 lautet:
"(3) Die Auszahlung eines Förderungsdarlehens darf nur erfolgen, wenn ein Vertrag vorliegt, der den Übereignungsanspruch des Käufers begründet, der Kaufgegenstand übergeben und übernommen wurde und
16.2. Abs 5 lautet:
"(5) Die Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des Unterschieds zwischen dem maßgeblichen Wohnungsaufwand, der auf die förderbare Nutzfläche entfällt, und dem dem Förderungswerber zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt. Zum maßgeblichen Wohnungsaufwand gehören:
16.3. Abs 7 entfällt.
17.1. Im Abs 1 wird in der Z 3 die Verweisung "§ 19 Abs 4 Z 1 bis 3" durch die Verweisung "§ 19 Abs 3 Z 1 bis 3" ersetzt.
17.2. Im Abs 3 wird das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und angefügt: "und die Voraussetzungen des § 19 Abs 3 Z 1 bis 3 gegeben sind."
"Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung
§ 24
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.
(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen.
(3) Werden Annuitätenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen gewährt, ist für die Höhe des Hypothekardarlehens ein Fixbetrag je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Dabei kann für Jungfamilien und kinderreiche Familien ein höherer Fixbetrag festgesetzt werden. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den auf Grund des Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren Rückzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21."
21.1. Die Abs 2 und 3 entfallen und der Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(2)".
21.2. Im Abs 2 (neu) lautet die Z 1:
"Art und Höhe der Förderung
§ 30
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens. Bei der Festsetzung seiner Höhe ist jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen."
23.1. Im Abs 1 entfällt die Z 3.
23.2. Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".
23.3. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die Förderung setzt voraus, dass
(3) Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Förderungswerber weiters verpflichtet,
"Mietzinsbildung
§ 33
Für die Mietzinsbildung geförderter Mietwohnungen gelten die Bestimmungen des § 14 WGG."
28.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Für die Gewährung der Wohnbeihilfe kann ein Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Wohnbeihilfe zusteht, durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden."
28.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "wachsende Familien" durch das Wort "Jungfamilien" ersetzt.
29.1. Die Überschrift lautet: "Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe; Meldepflicht"
29.2. Die Abs 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)", "(4)" bzw "(5)".
29.3. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(2) Die Auszahlung der Wohnbeihilfe kann an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet:
29.4. Abs 4 (neu) lautet:
"(4) Die Bezieher einer Wohnbeihilfe sind verpflichtet, eine Änderung in der Haushaltsgröße und die Auflösung des Mietverhältnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekannt werden zu melden. Eine Anpassung der Wohnbeihilfe kann von Amts wegen oder auf Ansuchen des Förderungswerbers auch während des Zeitraums der Beihilfengewährung erfolgen; nähere Bestimmungen dazu können von der Landesregierung durch Verordnung getroffen werden."
29.5. Im Abs 5 (neu) wird der Ausdruck "mit 6 v.H. jährlich" durch die Wortfolge "ab Rückforderung mit dem zu diesem Zeitpunkt festgelegten Prozentsatz gemäß § 11 Abs 4" ersetzt.
"Miet – Kauf
§ 38
(1) Eine nach diesem Abschnitt geförderte Mietwohnung, die vor mehr als zehn Jahren erstmals für Wohnzwecke genutzt worden ist, kann dem Mieter auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden. Für die Einräumung eines Anspruches auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf höchstens ein Betrag in der Höhe der halben Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden.
(2) Die Zustimmung zur Eigentumsübertragung an den erwerbenden Mieter setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 weiter voraus, dass
(3) Ab der Übertragung des Eigentums gelten für die Gewährung und Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen sowie für die Rückzahlung von Förderungsdarlehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21."
32.1. Abs 1 lautet:
"(1) Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen kann gewährt werden:
32.2. Die Abs 2 und 3 entfallen und die Abs 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" und "(3)".
32.3. Im Abs 2 (neu) lautet die Z 4:
33.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Dabei kann auch auf Mehrkosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes entstehen, Bedacht genommen werden."
33.2. Im Abs 1 wird angefügt: "Abweichend von § 13 Abs 2 ist eine Besicherung des Förderungsdarlehens auch durch eine Bankgarantie zulässig."
33.3. Abs 2 lautet:
"(2) Für andere Sanierungsmaßnahmen können Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens fünf und höchstens 15 Jahren gewährt werden. Die Annuitäten können in bestimmten Abständen angehoben werden. Abweichend von § 13 Abs 2 ist eine Besicherung des Förderungsdarlehens auch durch eine Bankgarantie zulässig."
33.4. Abs 3 entfällt. Abs 4 erhält die Bezeichnung "(3)" und im Abs 3 (neu) entfällt die Verweisung "zu den Abs 1 bis 3".
"Wohnbeihilfe für sanierte Mietwohnungen
§ 48
Mietern von Wohnungen in Wohnhäusern, deren Sanierung nach § 43 gefördert wurde, kann Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung der §§ 48a und 48b gewährt werden. Die Voraussetzung, dass der Mieter bereits drei Jahre Bestandnehmer der Wohnung war, gilt dabei nicht bei Sanierungen gemäß § 43 Abs 1 oder solchen Sanierungen gemäß § 43 Abs 2, die das gesamte Gebäude betreffen."
"10a. Abschnitt
Wohnbeihilfe für nicht geförderte Wohnungen
Erweiterte Wohnbeihilfe
§ 48a
(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Hauptmietern (§ 2 MRG) einer nicht geförderten Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind.
(2) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt weiters voraus, dass
Berechnung der erweiterten Wohnbeihilfe
§ 48b
(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem zu leistenden Hauptmietzins, der auf die förderbare Nutzfläche (§ 10) entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 36 Abs 2) gewährt.
(2) Die Landesregierung kann für die Wohnbeihilfe nach diesem Abschnitt einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Wohnbeihilfe gewährt wird, und einen Höchstbetrag durch Verordnung festlegen.
(3) Im Übrigen sind die §§ 35 Abs 2 und 37 mit Ausnahme des Abs 2 sinngemäß anzuwenden."
37.1. Abs 2 lautet:
"(2) Wenn um die Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe angesucht wird, ist Abs 1 Z 1 bzw 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nachweise für das letzte veranlagte bzw das dem Ansuchen vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen sind. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Pensionierung, Arbeitslosigkeit udgl) kann auf besonderes Ansuchen auch vom aktuellen Einkommen oder von der aktuellen Bestätigung über die Höhe der Transferleistungen ausgegangen werden. Ist der Nachweis des aktuellen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses vorläufig, höchstens befristet auf ein Jahr, geschätzt werden. Dabei ist mindestens vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres auszugehen."
37.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Legt ein Förderungsnehmer Unterlagen, die zur Neufestsetzung des Annuitätenzuschusses benötigt werden, trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, entfällt bis zu deren Vorlage die Gewährung von Annuitätenzuschüssen. Für die fristgerechte Vorlage ist das Einlangen beim Amt der Landesregierung maßgeblich."
38.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Sicherung von Forderungen, zur Förderungskontrolle sowie für statistische Zwecke und für Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:"
38.2. Im Abs 1 lauten die Z 1 und 2:
38.3. Abs 3 lautet:
"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten gemäß Abs 1ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer und die Beschäftigungsdauer, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Dritte, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 5 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln."
"(5) Zur Vermeidung von Härten in Katastrophenfällen können bei bereits zugesicherten Förderungen auf Ansuchen des Förderungsnehmers nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates Ausnahmen von einzelnen Förderungsbestimmungen eingeräumt werden."
40.1. Abs 1 lautet:
"(1) Nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Diese Beschränkungen wirken gegen Dritte und binden auch die Rechtsnachfolger."
40.2. Abs 2 lautet:
"(2) Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbotes kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden. Einer solchen Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn
übertragen wird:
40.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Auf Grund des einverleibten Belastungsverbotes können Belastungen auf der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung begründet werden."
40.4. Im Abs 3 entfällt der vorletzte Satz und wird angefügt:
"Im Fall einer exekutiven Verwertung des Fördergegenstandes kann nach Bewilligung der Liegenschaftsexekution durch das Gericht der Übernahme aushaftender Förderungsdarlehen und rückzahlbarer Annuitätenzuschüsse durch den Rechtsnachfolger im Interesse des Landes an der Rückzahlung dieser Förderungen ausnahmsweise unabhängig von den Bestimmungen über die begünstigte Person und die förderbare Nutzfläche zugestimmt werden."
40.5. Im Abs 4 werden die Worte "des Veräußerungsverbotes" durch die Worte "des Veräußerungs- und Belastungsverbotes" ersetzt.
"Baubeginn
§ 56
(1) Der Förderungswerber darf mit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, vor Zusicherung der Förderung nicht beginnen. Dies gilt nicht für die Errichtung des Kellers von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austraghäusern.
(2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Ansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(3) Bei der Errichtung von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austraghäusern oder eines Hauses in der Gruppe kann von der Erfüllung der Voraussetzung des Abs 1 abgesehen werden, wenn das Bauvorhaben nicht vom Förderungswerber selbst begonnen worden ist. Die Gewährung einer Förderung nach Fertigstellung des Rohbaus ist jedoch keinesfalls möglich."
"(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, insbesondere vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag, Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und Wohnbauprogrammen gemäß § 4, sowie vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen nach den Abschnitten 8 und 9 sowie für umfassende Sanierungen nach dem Abschnitt 10 dieses Gesetzes anzuhören."
"(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung (Art 34 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999).
(2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtsperiode (Art 34 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat."
44.1. Im Abs 1 wird das Wort "zweimal" durch das Wort "einmal" ersetzt.
44.2. Abs 6 lautet:
"(6) Die Beschlussfassung des Beirates ist auch in der Form zulässig, dass ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag bei den Mitgliedern des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Jedes Mitglied kann begehren, dass ein Beschlussantrag in einer Sitzung behandelt wird. Die Stimmabgabe hat binnen einer Woche nach Zustellung zu erfolgen; in derselben Frist ist ein Begehren auf Behandlung in einer Sitzung zustellen.
"(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2004 treten in Kraft:
(18) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt nach diesem oder nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind, sind die §§ 11, 29 Abs 4, 30 und 43 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 38 Abs 3 findet auf zu diesem Zeitpunkt nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen als dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 zugesicherte Förderungen keine Anwendung.
(19) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt nach diesem oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 zugesichert worden sind, ist § 15 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die Verzinsung ab Kündigung beginnt.
(20) Auf Förderungsansuchen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht worden sind, ist für die Prüfung der Finanzierung § 8 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden und beträgt die Frist gemäß § 19 Abs 2 fünf Jahre.
(21) Auf Förderungsansuchen, für die zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren um Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers bei der Förderung der Errichtung von Wohnheimen die §§ 6 Abs 1 Z 9 und 40 Abs 2 und bei der Förderung der Errichtung oder des Erwerbs von Häusern in der Gruppe die §§ 6 Abs 1 Z 5, 19 Abs 4 Z 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 27 Abs 2 erster Satz in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Auf Förderungen zur umfassenden Sanierung, die vor dem im Abs 17 Z 2 bestimmten Zeitpunkt zugesichert worden sind, sind die §§ 44, 45, 47 und 48 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Die Auszahlung der Wohnbeihilfe an den Vermieter ist in diesen Fällen nicht zulässig.
(23) Auf Förderungsübernahmen, die dem bisherigen Mieter zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt schriftlich und ausdrücklich zugesagt worden sind, ist § 55 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Auf Förderungen, bei denen zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt eine Baubeginnanzeige (§ 12 Baupolizeigesetz 1997) bei der Baubehörde bereits eingebracht worden ist, ist § 56 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden."
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