Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. März 2004 über die Richtsätze in der Sozialhilfe
LGBL_SA_20040331_29Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. März 2004 über die Richtsätze in der SozialhilfeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2004
Fundstelle
LGBl Nr 29/2004 6. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. März 2004 über die Richtsätze in der Sozialhilfe
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden für das Kalenderjahr 2004 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für den Alleinunterstützten 398,00 €
für den Hauptunterstützten 358,50 €
für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 229,50 €
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 107,00 €.
(2) Die Richtsätze dienen für den monatlichen Bedarf des Hilfe Suchenden an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie des Aufwandes für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.
§ 2
Für Diabetiker ist zur richtsatzgemäßen Unterstützung eine Ernährungshilfe monatlich zu leisten, und zwar
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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