Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes - 2004
LGBL_SA_20040331_28Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes - 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2004
Fundstelle
LGBl Nr 28/2004 6. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2004 über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2004
Auf Grund des § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für das Kalenderjahr 2004 wird die monatliche Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes (einschließlich der Umsatzsteuer und der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizkosten) je m² Wohnnutzfläche wie folgt festgesetzt:
Wohnnutzfläche bis
40 m² 55 m² 70 m² 80 m² ab 81 m²
a) Stadt Salzburg 10,20 € 9,50 € 8,80 € 8,80 € 8,80 €
b) politischer Bezirk
Salzburg-Umgebung 9,10 € 8,40 € 7,80 € 7,40 € 7,20 €
ab 91 m²: 7,00 €
c) politischer Bezirk
Hallein 9,30 € 7,40 € 7,10 € 6,70 € 6,40 €
d) politischer Bezirk
St Johann im Pongau 7, 50 € 6,70 € 6,00 € 5,70 € 5,30 €
e) politischer Bezirk
Zell am See 8,30 € 7,30 € 7,10 € 7,00 € 6,80 €
ab 91 m²: 6,60 €
f) politischer Bezirk
Tamsweg 5,40 € 5,70 € 5,10 € 5,10 € 5,10 €
§ 2
Vereinbart ein Hilfeempfänger bei aufrechtem Bestandsverhältnis mit dem Vermieter ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Mietvertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Bestandszinses bewirkt, wird für den daraus resultierenden Mehraufwand keine Hilfe gewährt. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung des Mietverhältnisses ein neuer Mietvertrag unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt vereinbart wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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