Änderung der Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg
LGBL_SA_20040319_24Änderung der Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes SalzburgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2004
Fundstelle
LGBl Nr 24/2004 4. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10 Februar 2004 zur Änderung der Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg
Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. März 1999, LGBl Nr 41, über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 15/2001, wird geändert wie folgt:
§ 2a
(1) Vom Verbot des § 1 lit a ist auf dem Wallersee ein Fahrzeug zur Sicherung und Begleitung von Ruderkursen, von Ausbildungs- und Trainingsfahrten mit Ruderfahrzeugen sowie bei Veranstaltungen mit Ruderfahrzeugen und den damit im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich, wenn dafür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, an Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr vom 15. September bis (einschließlich) 15. Juni im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgenommen. Außer zum An- oder Ablegen darf dabei nicht näher als 200 m an das Ufer, einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.
(2) Die Ausnahme des Abs 1 gilt nicht für die Seekirchener Bucht und die den Naturschutzgebieten Wallersee-Bayrhamer Spitz und Wallersee-Fischtaginger Spitz vorgelagerte Wasserfläche, die südwestlich einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Grenzpunkt der Grundparzellen 969 (Seefläche) und 869/1 (Eisenbahntrasse), je KG 56317 Seewalchen, im Norden und dem nordwestlichen Grenzpunkt der Grundparzelle 647/3, KG 56315 Seewalchen-Land, zur Grundparzelle 969, KG 56317 Seewalchen, im Süden liegt.
"(2) § 2 Abs 1 lit b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2000 tritt mit 16. Juni 2000 in Kraft.
(3) § 2 Abs 1 lit d in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 15/2001 tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.
(4) § 2a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft."
Für den Landeshauptmann:
Blachfellner
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