Seenschutzverordnung 2003
LGBL_SA_20040319_15Seenschutzverordnung 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2004
Fundstelle
LGBl Nr 15/2004 4. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Februar 2004, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 2003)
Auf Grund der §§ 16 und 18 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Geschützte Seen
§ 1
(1) Die im Land Salzburg gelegenen Flächen der nachstehend genannten Seen und der daran angrenzenden Geländestreifen in einer Breite von 500 m vom Seeufer landeinwärts gemessen werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt:
(2) Als Seeufer im Sinn des Abs 1 gilt die Parzellengrenze, wenn der See als eigene Grundparzelle ausgewiesen ist, und ansonsten die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie.
Schutzzweck
§ 2
Zweck dieser Verordnung ist der Schutz der im § 1 Abs 1 genannten Seen und der daran angrenzenden Geländestreifen auf Grund der im Folgenden für jeden geschützten See konkretisierten besonderen landschaftlichen Schönheit und/oder der Bedeutung für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder naturnahe Kulturlandschaft.
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) In den gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebieten (Seenschutzgebiete) findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) In den Seenschutzgebieten des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung, des Seewaldsees, des Wiestalsees, des Böndlsees und des Jägersees sind Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(3) Die forstliche Nutzung in einem Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, dass die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.
In- und Außerkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seenschutzverordnung 1980, LGBl Nr 93, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 1/1981, Nr 93/1983 sowie Nr 80 und 109/1986 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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