Gesetz vom 17. Dezember 2003, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird
LGBL_SA_20040227_14Gesetz vom 17. Dezember 2003, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2004
Fundstelle
LGBl Nr 14/2004 3. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Dezember 2003, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 3 lautet:
"(3) Die Erteilung von Schiunterricht und die Tätigkeit als Schibegleiter erfolgen erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt werden."
2.2. Im Abs 4 wird das Wort "entgeltlichen" durch das Wort "erwerbsmäßigen" ersetzt.
2.3. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Als ausländische Schischule im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt jedes Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder dessen Bürger auf Grund sonstiger Staatsverträge von der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der europäischen Integration begünstigt werden, wenn das Unternehmen zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht in einem solchen Staat befugt ist."
Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht
§ 3
(1) Schiunterricht darf erwerbsmäßig nur auf Grund einer Schischulbewilligung gemäß § 6 erteilt werden.
(2) Keiner Schischulbewilligung bedarf die Erteilung von Schiunterricht:
(3) Vom beabsichtigten Schiunterricht im Rahmen des Ausflugsverkehrs (Abs 2 lit f) ist die Schischule des jeweiligen Standortes, an dem der Schiunterricht erteilt werden soll, bzw bei mehreren Schischulen am gleichen Standort eine von diesen spätestens bei Beginn des Ausflugs von diesem und dessen Dauer zu informieren; darüber ist den anderen Schischulleitern des Standortes auf Verlangen Auskunft zu geben.
(4) Der beabsichtigte Schiunterricht durch Vereine (Abs 2 lit e) und durch Schischulen anderer Bundesländer sowie durch ausländische Schischulen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit (Abs 2 lit g) ist bei der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor Beginn unter Angabe des Namens des Vereins bzw der Schischule, der Unterrichtszeit und -dauer, des Unterrichtsortes, der Anzahl der Teilnehmer und des Namens des verantwortlichen Leiters, der Lehrkräfte sowie deren fachlicher Befähigung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 2 lit e bzw lit g nicht vor, hat die Landesregierung die Erteilung des Schiunterrichts auf Grund einer Anzeige zu untersagen.
(5) Für Personen, die auf Grund des Abs 2 Schiunterricht erteilen, gelten die §§ 13 Abs 3 und 4 sowie 14 sinngemäß.
(6) Die Befugnisse der Bergführer nach dem Salzburger Bergführergesetz bleiben von Abs 1 unberührt."
4.1. Im Abs 2 wird das Wort "Entgeltlichkeit" durch das Wort "Erwerbsmäßigkeit" ersetzt.
4.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz das Wort "entgeltlich" durch das Wort "erwerbsmäßig" und im zweiten Satz die Verweisung auf "§ 3 Abs 2 bis 6" durch die Verweisung auf "§ 3 Abs 2 bis 5" ersetzt.
5.1. Im Abs 1 wird das Wort "entgeltliche" durch das Wort "erwerbsmäßige" ersetzt.
5.2. Abs 2 lautet:
"(2) Die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs 2 bis 4 gelten sinngemäß, wobei eine Führung oder Begleitung außerhalb des Nahbereiches einer markierten Piste im Sinn des § 24 Abs 1 nur durch Personen, die über eine der Ausbildung zum Schiführer vergleichbare Befähigung aufweisen, erfolgen darf. Für Personen, die auf Grund dieser Bestimmungen als Schibegleiter tätig sind, gelten die §§ 13 Abs 3 und 14 sinngemäß."
7.1. Im Abs 1 lautet die lit b:
"b) ihren Hauptwohnsitz in einem Staat hat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;"
7.2. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Angehörige anderer Staaten im Sinn des Abs 1 lit a haben, wenn sie im Land Salzburg keinen oder noch nicht länger als drei Jahre einen Wohnsitz haben, außer der Strafregisterbescheinigung einen vergleichbaren Nachweis des Staates vorzulegen, in dem sie zuvor ihren Hauptwohnsitz hatten."
7.3. Im Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.3.1. Der erste Satz lautet: "Als ausreichende Berufspraxis hat der Bewilligungswerber nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung eine mindestens 25wöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule oder an einer Einrichtung nachzuweisen, die Schiunterricht auf Grund eines Vertrages mit dem Bund, einem Bundesland oder mit einer vom Bund oder einem Bundesland beherrschten Einrichtung oder auf Grund eines behördlichen Auftrages erteilt."
7.3.2. Nach dem letzten Satz wird angefügt: "Liegt die Berufspraxis bereits länger als zehn Jahre zurück, hat sich der Bewilligungswerber einer Überprüfung seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen."
8.1. Im Abs 5 entfallen im zweiten Satz die Bezeichnung "a)" und das zu Ende dieser lit stehende Wort "oder".
8.2. Abs 6 entfällt.
9.1. Im Abs 1 wird die Verweisung auf § "7 Abs 1 lit b und d" durch die Verweisung auf § "7 Abs 1 lit b und c" ersetzt.
9.2. Im Abs 2 wird das Wort "Fremdenverkehrsverband" durch das Wort "Tourismusverband" ersetzt.
10.1. Abs 1 lautet:
"(1) Aus der Bezeichnung der Schischule muss ihre Funktion als Schischule, der Standort der Schischule, der Name des Schischulleiters und ein Hinweis auf einen allfällig beschränkten Bewilligungsumfang hervorgehen oder der Bezeichnung angefügt sein. Die Bezeichnung muss zudem die Unterscheidung gegenüber am selben Standort bereits bestehenden Schischulen gewährleisten."
10.2. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: "Die Landesregierung kann den Betrieb der angezeigten Einrichtung innerhalb von sechs Wochen untersagen, wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der Standortgemeinde beeinträchtigt würde."
13.1. Im Abs 1 wird das Wort "Entzug" durch das Wort "Entziehung" ersetzt.
13.2. Im Abs 3 wird das Wort "Fremdenverkehrsverbandes" durch das Wort "Tourismusverbandes" und das Wort "Fortbildungslehrgänge" durch das Wort "Fortbildungskurse" ersetzt.
13.3. Im Abs 5 wird das Wort "Fremdenverkehrsverband" durch das Wort "Tourismusverband" ersetzt.
17.1. Im Abs 2 entfällt in der lit b das abschließende Wort "und" und wird in der lit c das Wort "und" angefügt.
17.2. Im Abs 3 wird im zweiten Satz der Ausdruck "bis 4" durch den Ausdruck "und 3" ersetzt.
18.1. Im Abs 1 wird die Verweisung auf "§ 7 Abs 1 lit b und d" durch die Verweisung auf "§ 7 Abs 1 lit b und c" ersetzt.
18.2. Im Abs 2 wird das Wort "Fremdenverkehrverband" durch das Wort "Tourismusverband" ersetzt.
21.1. Im Abs 1 wird das Wort "Entzug" durch das Wort "Entziehung" ersetzt.
21.2. Im Abs 4 wird das Wort "Fremdenverkehrsverband" durch das Wort "Tourismusverband" ersetzt.
21a. Im § 29 wird angefügt:
"(6) Der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat dem Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband auf dessen Verlangen zum Zweck der Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Zahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Schi(Snowboard)schule beschäftigten Schi- und Snowboardlehrkräfte bekannt zu geben. Der Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband darf die bekannt gegebenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck verwenden."
25.1. Abs 2 entfällt. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(2)".
25.2. Nach Abs 2 (neu) wird angefügt:
"(3) Die §§ 1, 2 Abs 3, 4 und 7, (§§) 3, 3a Abs 2 und 3, 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 2, 7 Abs 1, 2 und 5, 8 Abs 5, 9 Abs 1 und 2, 10 Abs 1 und 3, 12 Abs 3, 14 Abs 3, 15 Abs 1, 3 und 5, 15a Abs 1, 19 Abs 2 und 3, 19b Abs 3, 22 Abs 2 und 3, 23 Abs 1 und 2, 25 Abs 1, 26 Abs 1 und 4, 29 Abs 6, 32 Abs 3, 35, 37 Abs 2 und 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2004 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 24 Abs 3 außer Kraft."
Umsetzungshinweis
§ 38
Die Bestimmungen der §§ 21a, 22 Abs 2 letzter Satz und 25 Abs 1 letzter Satz dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001."
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