Gesetz vom 17. Dezember 2003, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 geändert wird
LGBL_SA_20040227_13Gesetz vom 17. Dezember 2003, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2004
Fundstelle
LGBl Nr 13/2004 3. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Dezember 2003, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/2003, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 4 betreffende Zeile lautet und wird eingefügt:
"§ 4 Umweltprüfung
§ 4a Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten"
1.2. Die die §§ 9 und 10 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 9 Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte
§ 10 Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten"
1.3. Nach der den § 11a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 11b Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso II-Betriebe"
1.4. Nach der den § 46 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 46a Umsetzungshinweis"
2.1. In der Z 9 wird angefügt: "Weiters sind Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete einschließlich solcher Bauten, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw besonders empfindliche Gebiete vor den Gefahren schwerer Unfälle in Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen, zu schützen."
2.2. In der Z 12 wird nach der Wortfolge "in zumutbarerer Entfernung" die Wortfolge "vor allem durch Revitalisierung und Stärkung der Orts- und Stadtkerne" eingefügt.
Umweltprüfung
§ 4
(1) Planungen (ds Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen und Flächenwidmungspläne) sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,
(2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei sind zu berücksichtigen:
(3) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn
(4) Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten zur Aufstellung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen und Flächenwidmungsplänen, folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:
(5) Das Land, die Regionalverbände und Gemeinden haben die Ausführung von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. Die Ergebnisse der Überwachung durch die Regionalverbände und Gemeinden sind der Landesregierung mitzuteilen.
Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten
§ 4a
(1) Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a JG) erheblich zu beeinträchtigen, sind vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Sie sind nur zulässig, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.
(2) Planungen (Abs 1) sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:
"(3) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht vorzulegen. Gegenstand des Raumordnungsberichts sind der Stand der Raumordnung im Land Salzburg auf Grundlage der von den Gebietskörperschaften und den Regionalverbänden erstellten Programme und Pläne, die Ergebnisse der Überwachung von Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen (§ 4 Abs 5) sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung."
"(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogramms sind die Ergebnisse der Strukturuntersuchungen und die beabsichtigten Festlegungen in einem Vorhabensbericht darzustellen. Dieser ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie in den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Der Vorhabensbericht bzw bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur dessen Auflage ist dem Bund sowie der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Salzburg, der Salzburger Landarbeiterkammer und der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg bekannt zu geben. Weiters ist die Auflage kundzumachen:
(4) Der Entwurf eines Entwicklungsprogramms ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Für die Information des Bundes und der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gilt Abs 3 vierter Satz. Weiters ist die Auflage kundzumachen:
"(2) Der Regionalverband kann ein Regionalprogramm erstellen, dem die Ergebnisse von Strukturuntersuchungen und der daraus abgeleiteten Problemanalyse zugrunde zu legen sind. In diesem sind die für die regionale Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen festzulegen. Zur Erreichung der Entwicklungsziele können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.
(3) Für die Erstellung von Regionalprogrammen sind die Bestimmungen des § 6 Abs 3 und 4 vom Regionalverband sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat das vorgelegte Regionalprogramm durch Verordnung verbindlich zu erklären, wenn es den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes und den übergeordneten Programmen des Landes entspricht und mit den Planungen der angrenzenden Regionalverbände vereinbar ist. Gründe, die einer Verbindlicherklärung entgegen stehen, sind dem Regionalverband zum Zweck der Überarbeitung mitzuteilen.
(5) Der Regionalverband kann zur Verbesserung der Koordination der Mitgliedsgemeinden regionale Entwicklungskonzepte ausarbeiten. Diese haben Ziele und Maßnahmen zur regionalen Entwicklung zu enthalten. Regionale Entwicklungskonzepte sind nicht verbindlich. Sie können auch von mehreren Regionalverbänden und gemeinsam mit Planungsträgern außerhalb des Landes ausgearbeitet werden, wenn dies unter den beteiligten Planungsträgern vereinbart wird und die Planungsgebiete der Planungsträger eine raumstrukturelle Einheit bilden. Regionale Entwicklungskonzepte sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesregierung hat den Regionalverband auf dessen Ersuchen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Regionalplanung zu beraten. Zur Erstellung und Änderung von Regionalprogrammen und zur Ausarbeitung und Änderung von regionalen Entwicklungskonzepten, an welchen ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, kann das Land nach Maßgabe der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes gewähren.
(7) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs im Bereich der örtlichen Raumordnung übertragen werden."
"(2) Regionale Entwicklungskonzepte, an deren Verwirklichung ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, sollen bei Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes berücksichtigt werden."
"(3) Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist § 6 Abs 4 sinngemäß anzuwenden."
Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso II-Betriebe
§ 11b
(1) Die Verwendung von Flächen in einer Gemeinde für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat. Eine Raumverträglichkeit eines solchen Betriebes ist nicht gegeben, wenn
(2) Der Projektwerber hat seinem Antrag alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung vier Wochen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist kundzumachen:
(3) Im Bescheid über die Raumverträglichkeit ist der Auswirkungsbereich des Betriebes festzulegen. Die Gemeinde hat den festgelegten Auswirkungsbereich im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen. Innerhalb des so gekennzeichneten Auswirkungsbereichs dürfen keine Widmungen erfolgen sowie auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften keine Bewilligungen, Genehmigungen udgl erteilt werden, wenn deren Verwirklichung zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann. In Bauplatzerklärungen für Grundflächen, die im Auswirkungsbereich liegen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Bebauung keine derartige Folgewirkung nach sich ziehen darf.
(4) Eine nach baurechtlichen Vorschriften des Landes zu erteilende Bewilligung, Genehmigung udgl für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen, ist unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nur zulässig, wenn der im Flächenwidmungsplan festgelegte Auswirkungsbereich eingehalten wird. Der Nachweis obliegt dem Projektwerber im Bauverfahren und ist der Landesregierung bekannt zu geben."
11.1. Im Abs 4 wird angefügt: "Das Gleiche gilt bei der Festlegung von Zonen gemäß § 17 Abs 7b."
11.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Im Flächenwidmungsplan können Bereiche, die zur Erfüllung von Versorgungsfunktionen besonders geeignet sind, als Orts- oder Stadtkernbereiche gekennzeichnet werden. Für eine solche Kennzeichnung kommen nur Flächen in Betracht, die
12.1. Im Abs 1 werden geändert:
12.1.1. Die Z 5 lautet:
12.1.2. Die Z 7 lautet:
12.1.3. In der Z 11 wird in der lit a nach dem Klammerausdruck die Wortfolge ", oder in hohem Maß Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung erwarten lassen oder in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen" eingefügt.
12.2. Nach Abs 7a wird eingefügt:
"(7b) Zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe können in Gewerbegebieten (Abs 1 Z 6) Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte, nach Maßgabe der Widmungsart an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:
12.3. Abs 8 lautet:
"(8) Zweitwohnungen sind nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig. Eine Verwendung von Wohnungen oder Wohnräumen als Zweitwohnung (Zweitwohnnutzung) liegt vor, wenn diese nur dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nachweislich nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus."
12.4. Im Abs 9 lautet der letzte Satz:
"Verkaufsflächen in mehreren Bauten sind, ausgenommen in gekennzeichneten Orts- oder Stadtkernbereichen (§ 16 Abs 5) sowie gewachsenen Einkaufs- und Geschäftsstraßen, zusammenzuzählen, wenn die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und entweder einen funktionalen Zusammenhang bilden oder die Verkaufsflächen innerhalb eines Zeitabstandes von fünf Jahren ab Aufnahme der Benutzung geschaffen werden."
12.5. Im Abs 11 wird im ersten Satz die Zahl "60" durch die Zahl "120" ersetzt.
12.6. Abs 12 lautet:
"(12) Die Ausweisung einer Sonderfläche für Seveso II-Betriebe ist nur zulässig, wenn von der Landesregierung die Raumverträglichkeit (§ 11b) festgestellt und der Auswirkungsbereich entsprechend dieser Feststellung im Flächenwidmungsplan gleichzeitig gekennzeichnet wird."
12.7. Im Abs 13 wird nach dem Wort "Handelsgroßbetriebe dürfen" die Wortfolge ", ausgenommen in gekennzeichneten Orts- oder Stadtkernbereichen," eingefügt.
13.1. Vor Abs 3, der die Bezeichnung "(4)" erhält, wird eingefügt:
"(3) Die Entscheidung über die Genehmigung hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen."
13.2. Im Abs 4 (neu) entfällt der zweite Satz.
14.1. Im Abs 4 wird in der lit a die Zahl "2.000" durch die Zahl "3.000" ersetzt und vor dem Wort "handelt" die Wortfolge "oder die Kennzeichnung eines Auswirkungsbereiches gemäß § 11b Abs 3" eingefügt.
14.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Kenntlichmachungen gemäß § 16 Abs 2 können außerhalb der sonstigen Änderung oder Aufstellung des Flächenwidmungsplanes auch auf Ergänzungsblätter dazu vorgenommen werden. Je eine Ausfertigung davon ist der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu übermitteln. Solche Kenntlichmachungen sind bei der nächstfolgenden sonstigen Änderung oder Aufstellung des Flächenwidmungsplans darin einzuarbeiten."
15.1. Im Abs 1 werden geändert:
15.1.1. Im zweiten Satz wird nach der Wortfolge "festgelegten Widmung" die Wortfolge "und der jeweiligen Kennzeichnung" eingefügt.
15.1.2. Im drittletzten Satz wird die Wortfolge "hat der Bürgermeister" durch das Wort "ist" ersetzt und entfällt im letzten Satz die Wortfolge "bei der Gemeinde".
15.2. Im Abs 2 wird im fünften Satz die Verweisung "gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994" durch die Verweisung "gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung der Gesetze BGBl I Nr 63/1997 und 111/2002" ersetzt.
15.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Bauliche Maßnahmen, die der Verwendung von Austraghäusern für sonstige betriebliche Nutzungen dienen, sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
15.4. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.4.1. Nach der Z 3 wird eingefügt:
"3a. Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen;"
15.4.2. In der Z 4 wird die Zahl "250" durch die Zahl "300" ersetzt.
15.4.3. In der Z 5 werden die Zahl "250" durch die Zahl "300" und die Worte "oder Fischzuchtanlagen" durch die Wortfolge " , Fischzuchtanlagen oder Reithallen" ersetzt.
15.4.4. Nach der Z 5 wird eingefügt:
15.4.5. Im dritten Satz wird die Wortfolge "der Nutzungsart" durch die Wortfolge "der Art des Verwendungszweckes" ersetzt.
15.4.6. Die Sätze ab dem achten Satz werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die beabsichtigte Erteilung der Einzelbewilligung ist unter Anschluss des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg der Landesregierung, anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Anzeige ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab deren vollständigem Einlangen unter sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs 2 mittels Bescheid zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt die Anzeige als zur Kenntnis genommen, die Einzelbewilligung kann erteilt werden. Kenntnisnahmen der Bezirkshauptmannschaft sind von dieser der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen. Einzelbewilligungen werden unwirksam, wenn nicht binnen drei Jahren ab ihrer Rechtskraft die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen odgl erwirkt werden, oder wenn deren Wirksamkeit entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen erlischt."
15.5. Im Abs 5 wird im ersten Satz die Wortfolge "ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung" durch die Wortfolge "ohne aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme" ersetzt.
15.6. Im Abs 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.6.1. Im zweiten Satz wird die Wortfolge "die die festgelegte Nutzungsart oder Widmung" durch die Wortfolge "die die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht und die festgelegte Nutzungsart oder Widmung" ersetzt.
15.6.2. Der vierte Satz lautet: "Bei Bauten im Grünland, ausgenommen Reithallen und Bauten, die Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen dienen, darf die Geschossfläche des gesamten Baues durch Auf- oder Zubauten auf höchstens 300 m2 erweitert werden."
15.6.3. Die lit b lautet:
15.6.4. Im letzten Satz wird nach der Wortfolge "bedeuten würden," die Wortfolge "sowie Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen," eingefügt.
16.1. Im ersten Satz wird nach den Worten "umgewidmet und" das Wort "ausschließlich" eingefügt.
16.2. Nach dem letzten Satz wird angefügt: "Eine Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn die Baulandwidmung durch nachträgliches Eintreten eines im § 17 Abs 5 lit b oder e angeführten Tatbestandes nicht aufrecht erhalten werden kann."
17.1. Abs 4 lautet:
"(4) Im Bebauungsplan ist weiters ein allfälliger Auswirkungsbereich (§ 11b Abs 3) kenntlich zu machen."
17.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Der Bebauungsplan der Grundstufe kann auf Anregung des Grundeigentümers oder eines Bauwerbers bei gegebener Bauabsicht, die durch die Vorlage eines entsprechenden Projektes nachzuweisen ist, unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 1 erster Satz durch einen erweiterten Bebauungsplan der Grundstufen ergänzt werden. Dabei können, die Bebauungsgrundlagen nach § 28 Abs 2 Z 4 ausgenommen, auch von den ursprünglichen abweichende Bebauungsgrundlagen getroffen werden, soweit dem die Bebauungsgrundlagen des Bebauungsplanes der Grundstufe für die vom erweiterten Grundstufen-Bebauungsplan nicht erfassten Planungsgebiete nicht entgegen stehen. Für das Verfahren gilt § 40 Abs 2 sinngemäß. Der erweiterte Grundstufen-Bebauungsplan tritt außer Wirksamkeit, wenn innerhalb von drei Jahren ab dessen Inkrafttreten keine Baubewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige erwirkt wird oder deren Wirksamkeit erlischt. Die Unwirksamkeit des erweiterten Grundstufenplanes ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, festzustellen und nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen. Damit wird der ursprüngliche Bebauungsplan der Grundstufe wieder wirksam."
19.1. Im Abs 11 wird im ersten Satz das Datum "31. Dezember 2003" durch das Datum "31. Dezember 2004" ersetzt.
19.2. Im Abs 16 werden geändert:
19.2.1. Im ersten Satz wird die Zahl "250" durch die Zahl "300" ersetzt.
19.2.2. Die Z 4 und 5 lauten:
Umsetzungshinweis
§ 46a
Das Gesetz LGBl Nr 13/2004 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
§ 54
(1) Die §§ 2 Abs 1, 4, 4a, 5 Abs 3, 6 Abs 3 und 4, (§) 9, 10, 11, 11a Abs 3, 11b, 16 Abs 4 und 5, 17 Abs 1, 7b, 8, 9, 11, 12, 13, 22 Abs 3 und 4, 23 Abs 4 und 5, 24 Abs 1, 2, 2a, 3, 5, 8, 25 Abs 1, 28 Abs 4 und 7, 44, 45 Abs 11 und 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Für Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen und Pläne, deren Entwürfe bis zum 21. Juli 2004 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, ist die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../........ nicht erforderlich.
(3) Im Zeitpunkt gemäß Abs 1 eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen oder Standortverordnungen, zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 oder zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach den das Verfahren betreffenden Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 13/2004 weiterzuführen. Im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Einzelbewilligungen sind nach § 24 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung weiterzuführen.
(4) Für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängige Verfahren um Erteilung einer Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder sonstigen Bewilligung nach § 24 Abs 1 in Gebieten, die im Flächenwidmungsplan als Industriegebiete ausgewiesen sind, ist § 17 Abs 1 Z 7 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängige Verfahren um eine Entschädigung ist § 25 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bestehende Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen und die der festgelegten Widmung nicht entsprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt gemäß Abs 1 ist die Festlegung des Auswirkungsbereiches gemäß § 11b zu beantragen. Wird innerhalb dieses Zeitraumes kein Antrag auf Festlegung des Auswirkungsbereiches gestellt, ist das Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereiches erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereiches sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls einzuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.
(7) Im Zeitpunkt einer Zonenkennzeichnung gemäß § 17 Abs 7b bestehende Nutzungen bleiben von den Wirkungen der Zonierung unberührt.
(8) Für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe § 17 Abs 11 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Griessner
Schausberger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.