Gemeinderechts-Novelle 2004
LGBL_SA_20040227_12Gemeinderechts-Novelle 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2004
Fundstelle
LGBl Nr 12/2004 3. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Dezember 2003, mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert werden (Gemeinderechts-Novelle 2004)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2003, wird geändert wie folgt:
Sonstige Veränderungen der Gemeindegrenzen
§ 9
Änderungen der Gemeindegrenzen, durch die die beteiligten Gemeinden nicht zu bestehen aufhören und keine neue Gemeinde gebildet wird, erfolgen durch Verordnung der Landesregierung, wenn darüber Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht, ansonsten durch Landesgesetz.
Gemeindemitglieder
§ 13
Gemeindemitglieder sind alle österreichischen Staatsbürger sowie alle Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben."
4.1. Im ersten Satz lautet der zweite Halbsatz: "sie besteht insbesondere dann, wenn die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes für vertraulich erklärt wurde."
4.2. Nach dem letzten Satz wird angefügt: "Datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt."
5.1. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1.1. Der erste Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Die Einberufung hat durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zuzustellen ist. Die schriftliche Verständigung kann mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder auf jede andere technisch mögliche Weise übermittelt werden, soweit die einzelnen Mitglieder damit einverstanden sind. Die schriftliche Verständigung hat nachweislich zu erfolgen, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung für sich verlangt."
5.1.2. Im letzten Satz wird die Verweisung "die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982" durch die Verweisung "die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002," ersetzt.
5.2. Im Abs 7 wird angefügt: "Liegen keine Amtsberichte vor, ist jeweils eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zu übermitteln."
5.3. Im Abs 8 zweiter Satz wird die Verweisung "lit a bis f des § 33 Abs 2 letzter Satz" durch die Verweisung "lit a bis f des § 33 Abs 2 vorletzter Satz" ersetzt.
5.4. Nach Abs 8 wird angefügt:
"(9) Eine Änderung der Tagesordnung ist auch ohne Dringlichkeitsbegehren möglich, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Bürgermeisters spätestens zwei Tage vor der Sitzung den Fraktionen zukommt und die Gemeindevertretung dem zustimmt. Bei zusätzlichen Tagesordnungspunkten ist den Fraktionen spätestens gleichzeitig mit dem Antrag eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen."
"(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen."
"(8) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können."
"(6) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:
(7) Die Gemeindevorstehung kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushaltes. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten ist die Sitzung der Gemeindevorstehung öffentlich. § 33 Abs 7 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Die Gemeindevorstehung kann unter den Voraussetzungen des ersten Satzes die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in gemeindeeigenen Betrieben auf den Bürgermeister sowie einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf einen Ausschuss übertragen.
(8) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gilt § 33 Abs 8 sinngemäß. Dabei gilt § 26 Abs 1 zweiter Satz für den Fall, dass unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs 2 durch Nachwahl besetzt werden. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder der Gemeindevorstehung im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied der Gemeindevorstehung verlangt wird oder wenn von einem Mitglied der Gemeindevorstehung innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen. Gemeindevertreter mit beratender Stimme (Abs 2 zweiter Satz) sind über Beschlussfassungen im Umlaufweg zu informieren."
"(2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderäten erforderlich, finden die Bestimmungen der §§ 35 und 36 mit Ausnahme des § 35 Abs 2 Anwendung. § 35 Abs 2 findet nur bei der Nachwahl eines Vizebürgermeisters Anwendung. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erledigung des Mandats vorzunehmen."
12.1. Im Abs 1 lauten die beiden letzten Sätze: "Unter zahlenmäßiger Anwendung des Verhältniswahlrechtes sind vom Bürgermeister mit Zustimmung der Gemeindevertretung mindestens drei Mitglieder der Gemeindevorstehung, darunter jeweils die Vizebürgermeister zu beauftragen. Wenn der Bürgermeister von der Möglichkeit, einen der vorstehend genannten Bereiche selbst zu besorgen, Gebrauch macht, genügt die Beauftragung der beiden Vizebürgermeister."
12.2. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: "Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 lit c den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen."
13.1. Die lit c und d werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
c) der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen im Einzelfall bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Ausgaben des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber 40.000 €;"
13.2. Die lit e erhält die Bezeichnung "d)". In der lit d (neu) wird die Wortfolge "bis zu einem Jahr" durch die Wortfolge "bis zu zwei Jahren" ersetzt.
14.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "Beschlüsse der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse (§ 33 Abs 2)" durch die Wortfolge "Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse oder der Gemeindevorstehung" ersetzt.
14.2. Im Abs 2 lauten die beiden ersten Sätze: "Vermutet der Bürgermeister, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung deren Wirkungskreis überschreitet oder sonst gegen die bestehenden Gesetze verstößt, hat er mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten; solche Beschlüsse sind, falls sie von der Gemeindevorstehung oder von einem Ausschuss gefasst wurden, der Gemeindevertretung, falls sie von der Gemeindevertretung gefasst wurden, der Aufsichtsbehörde vorzulegen."
14.3. Im Abs 3 erster Satz wird die Wortfolge "in den Wirkungskreis der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses" durch die Wortfolge "in den Wirkungskreis der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung" ersetzt.
17.1. Im Abs 2 entfällt der Satz "die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des Stellenplanes bei der Landesregierung von dieser versagt wird."
17.2. Abs 3 entfällt. Die Abs 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(5)".
17.3. Im Abs 4 (neu) lautet der zweite Satz: "Sie bedarf der Bestätigung durch die Gemeindevorstehung, im Fall der Entlassung des Amtsleiters der Bestätigung durch die Gemeindevertretung, über die innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist."
"(2) Der Voranschlag ist für jedes Rechnungsjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 49a) zu erstellen."
Mittelfristiger Finanzplan
§ 49a
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von vier bis fünf Rechnungsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt, ist dieser gemeinsam mit dem Voranschlag für jenes Rechnungsjahr, das das erste der Planperiode bildet, der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die von den politischen Koordinationskomitees auf Grund des Art 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001), kundgemacht unter LGBl Nr 48/2002, gegeben werden.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Empfehlungen der politischen Koordinationskomitees und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen."
"(5) Das gesamte Sachanlagevermögen mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen."
Darlehensaufnahme
§ 63
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn
(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen. Werden Darlehen mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln."
"(4) Wenn die Gemeinde Aufgaben zu erfüllen hat, die marktbestimmte Tätigkeiten betreffen, können über Beschluss der Gemeindevertretung Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinn des ESVG 1995 (Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Sie bedürfen eines Betriebsstatuts und eines Betriebsleiters."
"(1a) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet oder, wenn über mehrere Möglichkeiten (Alternativen) entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist."
25.1. Abs 1 entfällt. Die Abs 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(1)" bis "(4)".
25.2. Abs 1 (neu) lautet:
"(1) Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gegen Bescheide eines Gemeindeorgans Berufung erheben, und zwar
25.3. Im Abs 3 (neu) wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(Abs 2 lit b)" durch den Klammerausdruck "(Abs 1 Z 1)" ersetzt.
27.1. Abs 1 lautet:
"(1) Einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen unbeschadet weiter gehender Genehmigungsvorbehalte:
27.2. Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(3) Die Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder – vorbehaltlich darin bestimmter abweichender Fristen – nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften nur dann versagt werden, wenn
(4) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs 1 Z 3) hat die Gemeinde jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 2 versagt wird."
"(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2004 treten in Kraft:
(11) § 43 tritt mit 1. April 2004 außer Kraft."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 35/2003, wird geändert wie folgt:
3.1. Im Abs 1 wird angefügt:
3.2. Im Abs 2 wird die einleitende Wortfolge "Die Genehmigung nach Abs 1" durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Entscheidung über die nach Abs 1 erforderliche Genehmigung hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung".
3.3. Vor Abs 3, der die Absatzbezeichnung "(4)" erhält, wird eingefügt:
"(3) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs 1 Z 3) hat die Stadt jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Landesregierung vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 2 versagt wird."
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