Gesetz vom 5. November 2003, mit dem das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geändert wird
LGBL_SA_20031230_125Gesetz vom 5. November 2003, mit dem das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl Nr 125/2003 28. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. November 2003, mit dem das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"Auskunfterteilung
§ 4
(1) Auf Verlangen sind dem Totenbeschauer von jeder Person die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des Arztes, der den Verstorbenen innerhalb eines Monats vor Eintritt des Todes behandelt hat (behandelnder Arzt).
(2) Der Totenbeschauer hat vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein anzufordern. Aus dem ärztlichen Behandlungsschein müssen die für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Krankheit, wegen der die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, und die vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache zu entnehmen sein. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsschein unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschaubefundes, zu übermitteln. Für die Ausstellung des ärztlichen Behandlungsscheins ist der durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Vordruck zu verwenden."
(1) Bei der Überführung einer Leiche ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die durch Verordnung der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels festgelegt werden.
(2) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Das die Leichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofs bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen."
"(4) Die §§ 4, 22, 46, 47 und 48 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 125/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 Abs 4 außer Kraft."
"Umsetzungshinweis
§ 49
Mit der Neufassung des § 22 durch das Gesetz LGBl Nr 125/2003 wird die Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr), ABl Nr L 070 vom 6. August 1962, umgesetzt."
Griessner
Schausberger
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