Gesetz vom 5. November 2003, mit dem das Salzburger Tierschutzgesetz 1999 geändert wird
LGBL_SA_20031230_123Gesetz vom 5. November 2003, mit dem das Salzburger Tierschutzgesetz 1999 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl Nr 123/2003 28. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. November 2003, mit dem das Salzburger Tierschutzgesetz 1999 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tierschutzgesetz 1999, LGBl Nr 86, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 wird geändert wie folgt:
"(4) Die Bestimmung des Abs 1 Z 1 und die in Verordnungen gemäß § 10 enthaltenen Anordnungen gelten im nachstehenden Umfang nicht für folgende Tiere:
Ausnahme für: Von der Ausnahme betroffene
Bestimmungen:
Tiere, für die nach Bestimmungen über das
tierseuchenrechtlichen Halten, Verwahren und
Bestimmungen besondere Betreuen, die den konkreten
Haltungsvorschriften einzuhalten tierseuchenrechtlichen
sind Bestimmungen widersprechen
Tiere, für die krankheits- oder Bestimmungen über das Halten,
verletzungsbedingt oder im Verwahren und Betreuen, die
Zusammenhang mit einer Geburt den konkreten
aus veterinärmedizinischen veterinärmedizinischen
Gründen besondere Anordnungen widersprechen
Haltungsvorschriften einzuhalten
sind (zB Einzelhaltung)
heimische Wildtiere, wenn und Bestimmungen über das Halten,
soweit für deren Haltung nach Verwahren und Betreuen, die
jagd- oder fischereirechtlichen den jagd- und
Bestimmungen besondere fischereirechtlichen
Tierschutzvorschriften gelten Bestimmungen widersprechen
Tiere während eines Transports Bestimmungen über die
Unterbringung und die
Bewegungsmöglichkeit"
2.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:
"2. auf Grund erheblicher Ansprüche an Haltung und Pflege erst gehalten werden dürfen, wenn die beabsichtigte Haltung der Tierschutzbehörde angezeigt und von dieser gemäß Abs 3 zur Kenntnis genommen worden ist."
2.2. Die Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Für die Anzeige gemäß Abs 1 Z 2 ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Die Anzeige gilt erst als vollständig eingebracht, wenn alle im Formular verlangten Daten oder Angaben der Behörde mitgeteilt worden sind.
(3) Die Anzeige ist mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe für eine Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Kenntnisnahme kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet ausgesprochen werden. Die Anzeige gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist.
(4) Die Tierhaltung ist zu untersagen, wenn der Tierhalter die erforderlichen fachlichen Kenntnisse nicht nachweist oder nicht zuverlässig ist oder wenn eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Haltung nicht gewährleistet ist.
(5) Von den Verboten und Einschränkungen gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
3.1. Im Abs 2 lautet die Z 3:
"3. Im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei erforderlichen Maßnahmen steht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung und die vorgesehenen Betreuungspersonen sind zuverlässig."
3.2. Im Abs 3 lautet die Z 5:
"5. die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zum Betrieb des Tierheimes."
3.3. Abs 4 lautet:
"(4) Die Bewilligung kann auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine tiergerechte Pflege und Unterbringung der verwahrten Tiere sicherzustellen. Dabei kann auch die Nutzung der Anlage zu anderen Zwecken als dem Tierheimbetrieb untersagt oder eingeschränkt werden, wenn dies für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Verwahrung der Tiere erforderlich ist."
"(2) Den mit den Aufgaben des Tierschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu Liegenschaften oder Anlagen, in denen Tiere gehalten werden (zB Ställe oder Zwinger), zu gewähren. Davon ist der Verfügungsberechtigte vorher oder in dringenden Fällen, in denen eine vorherige Verständigung nicht möglich ist, jedenfalls nachträglich zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die Organe bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen."
6.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Ebenso ist ein Stellvertreter zu bestellen, der den Tierschutzbeauftragten im Verhinderungsfall vertritt."
6.2. Im Abs 3 entfallen der zweite Satz und im vierten Satz die Wortfolge "oder seinem Gutachten".
8.1. Die Z 1 bis 5 erhalten die Bezeichnungen "2." bis "6." und nach dem Einleitungssatz wird eingefügt:
"1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 23/2003;"
8.2. In den Z 2, 3 und 4 (neu) wird jeweils die Wortfolge "in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2002;" angefügt.
8.3. In der Z 5 (neu) wird die Wortfolge "in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 136/2001;" angefügt.
8.4. In der Z 6 (neu) wird das Zitat "BGBl I Nr 131/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 134/2002" ersetzt.
"(2) Die §§ 9 Abs 4, 11, 12 Abs 2, 3 und 4, 16 Abs 2, 18, 22 Abs 1 und 3 und 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 23 Abs 4 außer Kraft.
(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs 2, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, gelten als Anzeigen, wenn sie alle im Anzeigeformular verlangten Daten und Angaben enthalten. Die dreimonatige Frist gemäß § 11 Abs 3 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2003 läuft ab dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt."
"Informationsverfahrenshinweis
§ 30
Die Kundmachung des Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Notifikationsnummern: 99/172/A und 2003/171/A."
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