Gesetz vom 5. November 2003, mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird
LGBL_SA_20031230_120Gesetz vom 5. November 2003, mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl Nr 120/2003 28. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. November 2003, mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach § 10 wird eingefügt:
"§ 10a Maßnahmen gegen Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch"
1.1a. Nach § 17 wird eingefügt:
"§ 17a Datenermittlung und Datenverwendung; Amtshilfe"
1.2. Die den § 44 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 44 Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme nach der Volljährigkeit" wird durch die §-Bezeichnung und -Überschrift "§ 44 Fortsetzung der Hilfen zur Erziehung nach der Volljährigkeit"
ersetzt.
3.1. Im Abs 2 werden die Worte "der Vormundschaft" durch die Wortfolge "der Obsorge im Sinn der §§ 187 ff ABGB" ersetzt.
3.2. Abs 4 lautet:
"(4) In der Jugendwohlfahrt sind je nach Tätigkeitsbereich entsprechend ausgebildete Fachkräfte einzusetzen, wenn dies Art und Umfang der Tätigkeit erfordern. In Tätigkeitsbereichen, in denen überwiegend mit Methoden der Sozialarbeit gearbeitet wird, sind dies diplomierte Sozialarbeiter sowie Absolventen eines Fachhochschulstudienganges für Sozialarbeit. Anzustreben ist die Zusammenarbeit von Sozialarbeitern, Psychologen, Pädagogen, Logopäden, Therapeuten, Ärzten und Juristen. Für Tätigkeiten, die nach Art und Umfang keine Fachausbildung erfordern, können sonstige geeignete Kräfte herangezogen werden."
"Maßnahmen gegen Vernachlässigung, Misshandlung
oder sexuellen Missbrauch
§ 10a
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Meldung über den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen, die nach § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erfolgt ist, zu überprüfen, und, wenn nach Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohles personenbezogen zu verarbeiten:
(2) Die Daten nach Abs 1 dürfen nur übermittelt werden:
(3) Für die Übermittlung der Daten nach Abs 1 im Rahmen des Abs 2 lit a kann ein Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum Zweck der Übermittlung nach Abs 2 lit b auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines Informationsverbundsystems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs 2 lit a im Weg der Landesregierung.
(4) Die Daten nach Abs 1 sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und, im Fall ihrer Unrichtigkeit unverzüglich, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen von Amts wegen zu löschen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
5.1. Im Abs 1 wird angefügt:
"Bei den Namhaftmachungen soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis Bedacht genommen werden."
5.2. Im Abs 2 lautet der dritte Satz: "Der Beirat hat aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren bzw dessen Stellvertreter(in) zu wählen."
"(2a) Der/Die Kinder- und Jugendanwalt bzw -anwältin kann von der Landesregierung nach Anhörung des Jugendwohlfahrtsbeirates für jeweils weitere fünf Jahre wiederbestellt werden. Die Wiederbestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen."
7.1. Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge "und deren Familien".
7.2. Die lit d bis g werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Datenermittlung und Datenverwendung; Amtshilfe
§ 17a
(1) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen von den zuständigen Behörden automationsunterstützt ermittelt und verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck beschränkt. Zur Vollziehung dieses Gesetzes kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Jugendwohlfahrtsbehörden sind.
(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(3) Für personenbezogene Daten, die wegen des Verdachts der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zu verarbeiten sind, gelten die Bestimmungen des § 10a."
8.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Zu diesem Zweck stehen sie auch Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Verfügung."
8.2.Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Soziale Dienste, wie etwa niederschwellige Angebote (§ 23 Abs 3 lit f), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Minderjährigen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung."
10.1. Im Abs 3 wird angefügt:
"f) niederschwellige Dienste, wie etwa Streetwork oder betreute Notschlafstellen."
10.2. Abs 4 lautet:
"(4) Folgende Selbsthilfegruppen können vom Land gefördert werden:
11.1. In der Z 1 wird vor dem Wort "Wohngemeinschaften" das Wort "sozialpädagogische" eingefügt.
11.2. Die Z 4 entfällt.
"(1) Volle Erziehung ist die Unterbringung eines Minderjährigen:
"Fortsetzung der Hilfen zur Erziehung
nach der Volljährigkeit
§ 44
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Hilfen zur Erziehung können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Erziehungshilfen notwendig ist."
"(7) Die §§ 6 Abs 2, 8 Abs 2 und 4, 10a, 11 Abs 1 und 2, 13 Abs 2a, 14 Abs 1, 17a, 18 Abs 1 und 4, 20 Abs 2, 23 Abs 3 und 4, 24 Abs 2, 26 Abs 1, 33 Abs 2, 34 Abs 1, 39 Abs 2, 40 Abs 1, 43 Abs 3 und 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft."
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