Gesetz, mit dem ein Salzburger Landesbediensteten- Zuweisungsgesetz erlassen wird und zwei Gesetze geändert werden
LGBL_SA_20031230_119Gesetz, mit dem ein Salzburger Landesbediensteten- Zuweisungsgesetz erlassen wird und zwei Gesetze geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl Nr 119/2003 28. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. November 2003, mit dem ein Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz erlassen wird und das Salzburger Objektivierungsgesetz sowie das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz
Zuweisung
§ 1
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
(2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.
Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
§ 2
(1) Die Diensthoheit über die der Betriebsgesellschaft nach § 1 Abs 1 zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Der Geschäftsführer ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.
(2) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist Dienstbehörde erster Instanz für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Landesregierung oder dem Amt der Landesregierung als Dienst- bzw Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme
(3) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.
(4) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft kann andere Personen, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienst- oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.
(5) Die im Sinn des Abs 4 ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen.
Neuaufnahme von Bediensteten
§ 3
(1) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderliche Personal für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen.
§ 2 Abs 4 und 5 ist auch für Neuaufnahmen anzuwenden.
(2) Personen, die gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.
Kostentragung
§ 4
Die Landesregierung hat in die mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträge insbesondere folgende Punkte aufzunehmen:
Inkrafttreten
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Artikel II
Das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, wird geändert wie folgt:
"(2) Für die Bestellung von Führungskräften gemäß § 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 gelten abweichend zu § 4 Abs 1 und ergänzend zu § 5 Abs 2 und 4 folgende Sonderbestimmungen: Die Vorschlagskommission besteht aus
4.1. Im Abs 2 wird nach den Worten "Vor dem" das Wort "Inkrafttreten" eingefügt.
4.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Die §§ 3 Abs 3, 8 Abs 2 und 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Artikel III
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/2003, wird geändert wie folgt:
"(8) § 64 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Griessner
Schausberger
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