Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 2003, mit der die Salzburger Rettungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20031216_114Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 2003, mit der die Salzburger Rettungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.2003
Fundstelle
LGBl Nr 114/2003 27. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 2003, mit der die Salzburger Rettungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5b des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Rettungsverordnung, LGBl Nr 72/2001, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 99/2001 wird geändert wie folgt:
"Allgemeine Anforderungen
§ 2
(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Sie ist spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw der Tätigkeit zu befürchten ist.
Mindestausbildungserfordernisse
§ 3
(1) Der Einsatz im Rettungsdienst setzt die Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, voraus.
(2) Hauptberuflich im Rettungsdienst eingesetzte Personen müssen zusätzlich das Berufsmodul gemäß den §§ 43 und 44 des Sanitätergesetzes erfolgreich absolviert haben.
(3) In einer Einsatzstelle mit Notruf (Journaldienst) eingesetzte Personen müssen zusätzlich einen Journaldienstkurs mit den Themenschwerpunkten Struktur des Journaldienstes, Großschadenereignis, Grundlage Telefon-Funk, Telefongesprächsführungs-Einsatztaktik, Ärztenotdienst und Hubschraubereinsätze im Ausmaß von 16 Stunden erfolgreich absolviert haben.
(4) Der Einsatz im Notarztwagen für Rettungstransporte (§ 8 Z 5), im Notarzteinsatzfahrzeug (§ 8 Z 6) sowie im Rettungshubschrauber (§ 10) setzt die Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter nach dem Sanitätergesetz voraus.
(5) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs 4 setzt der Einsatz im Flugrettungsdienst voraus:
(6) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzfall nur im Sinn des Abs 1 bis 5 ausgebildetes Personal für ihn tätig wird."
"(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen haben sich einer Fortbildung und Rezertifizierung nach Maßgabe der §§ 50 und 51 des Sanitätergesetzes zu unterziehen."
5.1. In der Z 1 entfällt der Ausdruck "§ 3 Abs 1 Z 1 und".
5.2. In den Z 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck "§ 3 Abs 1 Z 1 bis 4" durch den Ausdruck "§ 3 Abs 1" ersetzt.
5.3. In der Z 4 wird der Ausdruck "nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 8" durch den Ausdruck "als Notfallsanitäter" und der Ausdruck "§ 3 Abs 1 Z 1 bis 4" durch den Ausdruck "§ 3 Abs 1" ersetzt.
5.4. In der Z 5 wird der Ausdruck "nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 8 und" durch den Ausdruck "als Notfallsanitäter und nach" ersetzt.
"(2) Die §§ 2 bis 5, 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 10 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2003 treten mit 17. Dezember 2003 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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