Gesetz vom 24. September 2003, mit dem verschiedene Landesgesetze aufgehoben und diverse Gesetze geändert werden
LGBL_SA_20031127_109Gesetz vom 24. September 2003, mit dem verschiedene Landesgesetze aufgehoben und diverse Gesetze geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2003
Fundstelle
LGBl Nr 109/2003 26. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. September 2003, mit dem verschiedene Landesgesetze aufgehoben und die Salzburger Landesabgabenordnung, das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz und das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert werden (3. Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die im Folgenden genannten Gesetze werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 aufgehoben:
Artikel II
Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2003, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 geändert wie folgt:
„§ 236
Soweit die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben des Landes und der Gemeinden nicht im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erfolgt und in den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Sinn des § 2 Abs 2 lit b der Abgabenexekutionsordnung die Bezirksverwaltungsbehörden für die Vollstreckung und Sicherung dieser Abgaben zuständig."
Artikel III
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, LGBl Nr 103, wird geändert wie folgt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 33
§ 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Artikel IV
Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr.109/2003, wird geändert wie folgt:
„4. Abschnitt
Mitwirkung der Bundesgendarmerie an der Vollziehung anderer Landesgesetze
Umfang der Mitwirkung
§ 7a
(1) Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundesgendarmerie vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundesgendarmerie als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:
(2) Die zuständigen Organe der Bundesgendarmerie haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.
Subsidiarität der Mitwirkung
§ 7b
Soweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundesgendarmerie davon zu verständigen, wenn gemäß § 7a ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Bundesgendarmerie gemäß § 7a."
„5. Abschnitt
Schlussbestimmungen"
„(6) Die §§ 7 Abs 1, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(7) Verweisungen in anderen Landesgesetzen auf das Gesetz LGBl Nr 19/1967 gelten als Verweisungen auf den 4. Abschnitt dieses Gesetzes."
Artikel V
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2002 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/2002, wird geändert wie folgt:
„(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind:
„(1a) Die Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen."
„(8) Die §§ 24 Abs 5, 25 Abs 3, 26 Abs 7, 37 Abs 1, 47 Abs 1a, 48 Abs 1 und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
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