Aufhebung der Garagenordnung und des Gesetzes LGBl Nr 68/1966 sowie Änderung diverser Gesetze
LGBL_SA_20031127_107Aufhebung der Garagenordnung und des Gesetzes LGBl Nr 68/1966 sowie Änderung diverser GesetzeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2003
Fundstelle
LGBl Nr 107/2003 26. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. September 2003, mit dem die Garagenordnung und das Gesetz LGBl Nr 68/1966 aufgehoben sowie das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die als landesgesetzliche Vorschrift geltende Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 17. Februar 1939, RGBl I S 219, über Garagen und Einstellplätze – Garagenordnung, in Österreich eingeführt durch die Einführungsverordnung vom 18. November 1939, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 1447/1939, in der Fassung der Verordnung RArbBl 1944/I S 325 und der Gesetze LGBl Nr 59/1997 und 46/ 2001 sowie das Gesetz vom 29. Juni 1966, LGBl Nr 68, mit dem die baubehördliche Zuständigkeit zur Vollziehung der Garagenordnung vom 17. Februar 1939, deutsches RGBl I S 219, neu bestimmt wird, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1976 werden aufgehoben.
Artikel II
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/2003, wird geändert wie folgt:
„(7) In die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche sind zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen nicht einzurechnen, soweit deren überbaute Grundfläche im Bauplatz insgesamt beträgt:
"(3) Die §§ 32 Abs 7 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft."
Artikel III
Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/2003, wird geändert wie folgt:
Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:
„(7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Artikel IV
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2003, wird geändert wie folgt:
3.1. In der Z 4a wird nach der ersten Wortfolge „Art des Verwendungszweckes" der Ausdruck „im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5" eingefügt.
3.2. Nach Z 6 wird angefügt:
4.1. Im Abs 1 wird angefügt:
4.1.1. in der lit a: „in den Lageplan sind schließlich auch die verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze, die Zu- und Abfahrten dazu bzw davon, die Wendeplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr einzuzeichnen;"
4.1.2. in der lit b: „und mit Einzeichnung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze"
4.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Für Wohnbauten, für die gemäß § 37 Abs 2 des Bautechnikgesetzes keine Verpflichtung zur Schaffung von Personenaufzügen bestanden hat, kann eine nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen auf Antrag trotz Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche und Abweichung von den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz von der Behörde bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
4.3. Im Abs 4 entfällt in der lit d das Wort „und" und werden in der lit e das Wort „und" und nach der lit e angefügt:
„(2a) In der Baubewilligung ist die Errichtung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Abstellplätze durch Auflagen vorzuschreiben. Neben den Vorschreibungen, die zur Einhaltung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften erforderlich sind, kann dabei die Anordnung von Einbahnführungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gehwegen und sonstigen verkehrstechnischen Regelungen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs aufgetragen werden."
„§ 24a
(1) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 4 und 9 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet das Baupolizeigesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Bei Kleingaragen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die sie nicht zugelassen sind, verwendet werden sollen, bedarf diese Änderung der Art des Verwendungszwecks keiner Baubewilligung bzw Kenntnisnahme, wenn sie die Voraussetzungen des § 39e Abs 1 Z 3 des Bautechnikgesetzes und die sonst an die Lüftung von Kleingaragen gestellten Anforderungen erfüllen.
(4) Allgemein zugängliche Garagen, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen und die Voraussetzungen des § 39e des Bautechnikgesetzes nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Tafeln zu kennzeichnen, die auf das Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb hinweisen."
Artikel V
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2003, wird geändert wie folgt:
„1. Unterabschnitt
Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Garagen
Begriffsbestimmungen
§ 39a
(1) Abstellplätze sind unbebaute, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
(2) Abstellplätze mit Schutzdächern bis zu einer überdachten Fläche von 250 m² und höchstens einer Seitenwand gelten als überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
(3) Garagen sind nicht unter Abs 2 fallende Bauten, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Es gelten als:
(4) Brandgefährdete Räume sind Garagen und die Nebenräume, in denen brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können.
(5) Nebenanlagen eines Abstellplatzes oder einer Garage sind Anlagen und Räume, die dem Betrieb des Abstellplatzes bzw der Garage dienen (Zu- und Abfahrten, Wendeplätze, Abstellräume, Toiletten udgl).
(6) Stellplatz ist die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeuges auf dem Abstellplatz oder in der Garage.
(7) Zu- und Abfahrten sind die Wege zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und dem Stellplatz.
(8) Abstellplätze und Garagen sind bei einer Fläche
Verpflichtung zur Herstellung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen
§ 39b
(1) Bei der Errichtung von Bauten, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sowie von Tribünenanlagen sind vom Bauwerber geeignete Stellplätze im Freien oder in Garagen in ausreichender Zahl und Größe und mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Zahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der im Hinblick auf den Verwendungszweck der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Bauten oder Tribünenanlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf nach Stellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
(2) Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist für Bauten der nachstehenden Art unter Heranziehung der folgenden Schlüsselzahlen festzulegen:
(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Schlüsselzahlen für die mindestens zu schaffenden Stellplätze durch Verordnung, allenfalls in den Bebauungsplänen, im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Interessen abweichend von Abs 2 höher oder niedriger festzulegen. Dabei sind die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung, insbesondere ein vorhandenes Verkehrskonzept, die Lage des Bebauungsgebietes in der Gemeinde und dessen Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Unter solchen Umständen können im Bebauungsplan auch Obergrenzen für die Herstellung von Stellplätzen festgelegt werden. Eine Unterschreitung der Schlüsselzahl für Stellplätze für Wohnungen kommt dabei keinesfalls in Betracht.
(4) Von der Verpflichtung gemäß Abs 1 bis 3 kann die Baubehörde über Ansuchen durch Bescheid Ausnahmen zulassen, soweit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles kein oder ein geringerer Bedarf nach Stellplätzen besteht. Die Umstände sind vom Bauwerber nachzuweisen. Im Bescheid über die Ausnahme sind die dafür maßgeblichen Umstände genau festzuhalten. Ist auf Grund einer gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 erlassenen Verordnung die Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde zuständig, hat sie vor Erlassung eines solchen Bescheides die Gemeinde zu hören.
(5) An Stelle von Abstellplätzen im Freien kann zur Gänze oder auch nur teilweise die Herstellung von Garagen vorgeschrieben werden, soweit bei Herstellung von Abstellplätzen im Freien eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten wäre.
(6) Von den gemäß Abs 1 bis 5 notwendigen Stellplätzen sind bei Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen, mindestens 2 % der herzustellenden Stellplätze, jedenfalls aber zwei Stellplätze, bei Wohnbauten, ausgenommen Kleinwohnhäuser, mindestens ein Stellplatz je begonnene 30 Wohnungen für behinderte Menschen vorzusehen und erforderlichenfalls als solche zu kennzeichnen. Dabei sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten.
(7) Die gemäß Abs 1 bis 5 notwendigen Abstellplätze sind auf dem Bauplatz herzustellen. Soweit diese Abstellplätze nicht mit allgemein wirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf dem Bauplatz hergestellt werden können, kann der Bauwerber nachweisen, dass für das Bauvorhaben solche Stellplätze in der notwendigen Zahl außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sind oder hergestellt werden, die vom Bauplatz im Fußweg nicht mehr als 300 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit durch die ständigen Benutzer oder Besucher der späteren Anlage auf Dauer gesichert ist. Ist auch dies nicht möglich, hat der Bauwerber für die nicht hergestellten und nicht zur Verfügung stehenden Stellplätze die von der Gemeinde dafür gemäß § 39c bestimmte Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahl dieser Stellplätze ist in der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige ausdrücklich festzulegen. Die gemäß Abs 6 notwendigen Stellplätze sind jedenfalls auf dem Bauplatz herzustellen.
(8) Auf Flächen, die für die gemäß Abs 1 bis 7 notwendigen Stellplätze bestimmt sind, ist die Errichtung anderer, auch baubehördlich nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Anlagen unzulässig. Eine Änderung der Art des Verwendungszwecks ist vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen aber zulässig, wenn gleich viele Ersatzstellplätze hergestellt werden.
Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze
§ 39c
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für jeden Stellplatz, der von der sich aus § 39b Abs 1 bis 4 ergebenden Mindestzahl nicht hergestellt wird oder gemäß Abs 7 nicht zur Verfügung steht, einmalig eine Ausgleichsabgabe in der sich nach Abs 2 ergebenden Höhe zu erheben. Bei der Änderung von Bauten oder ihres Verwendungszwecks kann die Ausgleichsabgabe nur für jene Stellplätze eingehoben werden, die vom allenfalls erhöhten Bedarf an Stellplätzen nicht geschaffen werden.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe je Stellplatz ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nach den ortsüblichen durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten im Bauland und auf der Grundlage von 150 € Errichtungskosten je Quadratmeter festzusetzen. Dabei ist ein Flächenbedarf von 25 m² je Stellplatz zugrunde zu legen. Die Ausgleichsabgabe je Stellplatz darf 15.000 € nicht überschreiten. Die genannten Beträge für die Errichtungskosten je Quadratmeter und für das Höchstausmaß der Ausgleichsabgabe können von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Entwicklung des Baukostenindex sowie der Grundstückspreise geändert werden.
(3) Die Ausgleichsabgabe ist dem Bauherrn bei Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung bzw der Kenntnisnahme der Bauanzeige vorzuschreiben. Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe demjenigen, der sie entrichtet hat, oder dessen ausgewiesenem Rechtsnachfolger zurückzuzahlen, wenn und soweit die Baubehörde festgestellt hat, dass innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe fehlende Stellplätze für die betreffende Anlage hergestellt worden sind. Ebenso ist die Ausgleichsabgabe zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung bzw die Kenntnisnahme der Bauanzeige für das betreffende Bauvorhaben durch Verzicht oder sonst erloschen ist und die Baubehörde dies durch Bescheid festgestellt hat. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren ab Fertigstellung der Stellplätze bzw Erlöschen der Baubewilligung bzw der Kenntnisnahme der Bauanzeige geltend gemacht wird.
(4) Die Erträge der Ausgleichsabgabe sind von der Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für die Errichtung oder den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, für Verbesserungen zu Gunsten des nicht motorisierten Individualverkehrs oder für die Errichtung öffentlicher Parkplätze oder Parkgaragen zu verwenden.
Situierung der Garagen und Abstellplätze;
Ein- und Ausfahrten; Zu- und Abfahrten
§ 39d
(1) Abstellplätze und Garagen sollen möglichst nahe an den Straßen mit öffentlichem Verkehr gelegen sein.
(2) Die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihre Benutzung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße mit öffentlichem Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für die Zu- und Abfahrten zu bzw von den Stellplätzen mit der Ergänzung, dass durch deren Benutzung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch auf den Zu- und Abfahrten selbst nicht beeinträchtigt werden darf.
(3) Bei Mittel- und Großabstellplätzen und -garagen darf die Benutzung der Zu- und Abfahrten keine Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen. Bei Großabstellplätzen und -garagen sind die Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten anzuordnen, wenn dies wegen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Vermeidung von das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist.
Garagen für gasbetriebene Kraftfahrzeuge
§ 39e
(1) Für Garagen, die dem Ansuchen zufolge dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen sollen, die mit Erd- oder Flüssiggas betrieben werden oder mit sich führen, gelten ergänzend zu den sonst an Garagen gestellten Anforderungen folgende Bestimmungen:
(2) Kraftfahrzeuge, die mit Erd- oder Flüssiggas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Anforderungen des Abs 1 nicht erfüllen, nicht eingefahren und abgestellt werden. Auf dieses Verbot muss bei der Einfahrt in leicht verständlicher Form und dauerhaft hingewiesen werden."
„2. Unterabschnitt
Sondervorschriften für sonstige Bauten und bauliche Anlagen"
Artikel VI
(1) Die Art I, III und V dieses Gesetzes treten mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eine auf § 63 des Bautechnikgesetzes gestützte Verordnung über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie über Benutzungsvorschriften für Garagen zu erlassen und mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, finden die Garagenordnung, das Bebauungsgrundlagengesetz und das Bautechnikgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Verordnungen der Gemeinde, die auf Grund der §§ 2 und 3 der Garagenordnung in der bisher geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der §§ 39b und 39c des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2003 erlassen.
Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren der Normen und technischen Vorschriften, 98/34/EG.
Griessner
Schausberger
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