Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 2003, mit der die Schulbeitragsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20031127_105Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 2003, mit der die Schulbeitragsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2003
Fundstelle
LGBl Nr 105/2003 25. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 2003, mit der die Schulbeitragsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Schulbeitragsverordnung, LGBl Nr 70/1995, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 121/1995 und Nr 111/2001 wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Beiträge gemäß § 2 Z 1 und 2 sind zehnmal entsprechend der Anzahl der Betreuungstage zu entrichten."
1.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.
1.3. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Die Beiträge gemäß § 2 Z 1 und 2 sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung zu entrichten."
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "79,94 €" durch den Betrag "80 €" ersetzt.
2.2. Abs 2 lautet:
"(2) Auf Grund eines Antrages auf Ermäßigung ist der Betreuungsbeitrag gemäß Abs 1 in folgendem Ausmaß zu ermäßigen:
bei einem jährlichen Einkommen
Ermäßigung
in €
in %
"Einkommen
§ 6
(1) Einkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Einkommen gemäß § 2 des Einkommenssteuergesetzes – EStG 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2003.
(2) Das Einkommen gemäß Abs 1 vermindert sich jährlich:
(3) Das Einkommen gemäß Abs 1 erhöht sich jährlich um allfällige Einnahmen aus Alimenten und Unterhaltsvorschüssen."
5.1. Die Überschrift lautet: "Behörden und Verfahren"
5.2. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrags ist bei der Leitung der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme in den Betreuungsteil einzubringen. Dem Antrag sind die Nachweise anzuschließen, die zur Berechnung des ermäßigten Betreuungsbeitrags erforderlich sind.
(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrags entscheidet:
"4. Abschnitt
Schlussbestimmungen"
"(4) Die §§ 4 Abs 1 bis 3, 5 Abs 1 und 2, (§§) 6 sowie 7 bis 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2003 treten mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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