Standortverordnung Stadt Hallein – Projekt an der Europastraße südwestlich des Thalhammergutes)
LGBL_SA_20030930_91Standortverordnung Stadt Hallein – Projekt an der Europastraße südwestlich des Thalhammergutes)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl Nr 91/2003 22. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 129/1, 131 und 132 (jeweils Teilflächen), alle KG Burgfried, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.200 m2 sowie der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m2
zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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