Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Kreuzung Friedhofstraße/Schwimmschulstraße
LGBL_SA_20030930_89Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Kreuzung Friedhofstraße/SchwimmschulstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl Nr 89/2003 22. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Tamsweg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Kreuzung Friedhofstraße/Schwimmschulstraße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke 114/2 und .525, beide KG Tamsweg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tamsweg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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