Verordnung, mit der die Verordnung über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten geändert wird
LGBL_SA_20030930_87Verordnung, mit der die Verordnung über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl Nr 87/2003 22. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 2003 , mit der die Verordnung über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg geändert wird
Auf Grund der §§ 61 Abs 2 und 64 Abs 1 und 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl Nr 90/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 3/1995, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet die lit a:
a) auf Vorschlag eines Facharztes für Anästhesiologie der gemäß § 3 Abs 4 bestimmte Teil auf den betreffenden Facharzt und davon ein Anteil von 15 % als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;"
1.2. Im Abs 1 wird die lit d durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.3. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Über die Verwendung der für Leistungen in klinischen (bettenführenden) Abteilungen und für Anästhesieleistungen anfallenden Anstaltsgebühr können Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Abteilungsvorständen bzw Institutsleitern der Krankenanstalt getroffen werden. Solche Vereinbarungen können bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden."
1.4. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: "Von den Leistungen gemäß § 3 Abs 1 erhält die Krankenanstalt als Anstaltsgebühr auch den jeweils im Abs 1 bestimmten Anteil."
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
(beginnend ab der Verordnung LGBl Nr 87/2003)
§ 14
§ 5 Abs 1, 1a und 3 und § 9 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87 / 2003 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Leistungen anzuwenden, die nach deren Inkrafttreten erbracht werden."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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