Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Tierzuchtgesetz geändert wird
LGBL_SA_20030930_86Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Tierzuchtgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl Nr 86/2003 22. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Tierzuchtgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001 wird geändert wie folgt:
1.1. Nach § 3 wird eingefügt:
§ 3a Anbieten und Abgeben ab dem 1. Jänner 1998
geborener Equiden"
1.2. Nach § 27 wird angefügt:
"§ 28 Umsetzungshinweis"
3.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:
3.2. In der Z 9 wird das Wort "Züchtervereinigung" durch das Wort "Zuchtorganisation" ersetzt.
3.3. Nach der Z 12 wird eingefügt:
Anbieten und Abgeben ab dem 1. Jänner 1998
geborener Equiden
§ 3a
Als Zuchttiere dürfen ab dem 1. Jänner 1998 geborene, eingetragene Equiden nur
7.1. Im Abs 1 Z 4 lit a wird das Wort "Pferden" durch das Wort "Equiden" ersetzt.
7.2. Im Abs 1 Z 4 lit c entfällt das Wort "und".
7.3. Im Abs 1 Z 4 lit d wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort "und" angefügt.
7.4. Im Abs 1 Z 4 wird nach der lit d angefügt:
e) bei Equiden der Equidenpass vollständig und richtig ausgestellt wird.
7.5. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Als Zuchtorganisationen für Equiden sind natürliche oder juristische Personen anzuerkennen, wenn sie folgende zusätzliche Voraussetzungen aufweisen:
7.6. Im Abs 2 wird nach der Z 6 angefügt:
7.7. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden überdies zu verweigern, wenn die der Rasse zugehörigen Equiden, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, in einem bestimmten Abschnitt eines Zuchtbuches eingetragen werden können, das von einer Zuchtorganisation geführt wird, die hinsichtlich dieses Abschnittes jene Grundsätze einhält, die von der Zuchtorganisation, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, aufgestellt sind."
7.8. Im Abs 6 lautet die Verweisung im zweiten Satz "nach Abs 2 Z 3, 4, 5, 6 lit a und 7".
8.1. Abs 2 lautet:
"(2) Die Zulassung als Besamungstechniker ist für einzelne Betriebe oder für ein gemeindeweise zu bestimmendes Gebiet auf Antrag Personen zu erteilen, die die fachliche Eignung für die Ausübung dieser Tätigkeit erworben haben."
8.2. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge "die notwendige Verlässlichkeit besitzen und".
8.3. Abs 6 lautet:
"(6) Die Zulassung ist von der Landwirtschaftskammer zu entziehen, wenn der Besamungstechniker die fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder die erforderliche Verlässlichkeit nicht besitzt, weil er wegen Tierquälerei oder wegen Übertretung von tierschutz- oder tierzuchtrechtlichen oder seuchenhygienischen Vorschriften mehr als zweimal verurteilt bzw bestraft worden ist."
8.4. Abs 7 entfällt.
"(7) Die Zulassung ist von der Landwirtschaftskammer zu entziehen, wenn der Eigenbestandsbesamer die fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder die erforderliche Verlässlichkeit nicht besitzt, weil er wegen Tierquälerei oder wegen Übertretung von tierschutz- oder tierzuchtrechtlichen oder seuchenhygienischen Vorschriften mehr als zweimal verurteilt bzw bestraft worden ist."
"(3) Die §§ 1 Abs 1, 2, 3 Abs 1, 3a, 7, 8 Abs 1, 1a, 2, 4a und 6, 12, 13 Abs 7 und 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
Umsetzungshinweis
§ 28
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Griessner
Schausberger
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