Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 und verschiedene Wahlrechtsbestimmungen geändert werden
LGBL_SA_20030930_84Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 und verschiedene Wahlrechtsbestimmungen geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl Nr 84/2003 22. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz und das Salzburger Volksbefragungsgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 52/2002, wird geändert wie folgt:
"(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben und vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt sind und vor dem Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben."
"(4) Art 6 Abs 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 84/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
Artikel II
Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:
"(1) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben."
Wählbarkeit
§ 37
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben."
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die §§ 35 Abs 1, 38 Abs 4 und 92 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft, § 100 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft."
3.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Die §§ 20 Abs 1 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
Artikel III
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:
"(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben."
"(6) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung der Wahlergebnisse bis zum Tag der Wahlausschreibung einer gleichzeitig durchzuführenden Wahl des Landtages und einer Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahl gemäß § 111 sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden."
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 121
(1) Die §§ 34 Abs 1, 114 Abs 4 und 118 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3, 55 Abs 2 und 65 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 23 Abs 2 und 57 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 19 Abs 1, 36 Abs 1, 86 Abs 1 und 114 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 19 Abs 1 im Verfassungsrang."
Artikel IV
Das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz, LGBl Nr 61/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 wird geändert wie folgt:
"(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998)."
§ 23
(1) § 3 Abs 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 84/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
Artikel V
Das Salzburger Volksbefragungsgesetz, LGBl Nr 62/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 wird geändert wie folgt:
"(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998). Als Stichtag gilt dabei der 1. Jänner des Jahres der Volksbefragung."
§ 22
(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 1 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
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