Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 2003 über die Richtsätze in der Sozialhilfe
LGBL_SA_20030923_79Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 2003 über die Richtsätze in der SozialhilfeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.2003
Fundstelle
LGBl Nr 79/2003 20. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 2003 über die Richtsätze in der Sozialhilfe
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden für das Kalenderjahr 2003 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für den Alleinunterstützten 394,00 €
für den Hauptunterstützten 355,00 €
für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 227,50 €
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 106,00 €.
(2) Die Richtsätze dienen für den monatlichen Bedarf des Hilfe Suchenden an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie des Aufwandes für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.
§ 2
Für Diabetiker ist zur richtsatzgemäßen Unterstützung eine
Ernährungshilfe monatlich zu leisten, und zwar
für Insulinabhängige 109,00 €
für Altersdiabetiker 62,50 €.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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