Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen
LGBL_SA_20030923_77Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene ErklärungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.2003
Fundstelle
LGBl Nr 77/2003 20. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2003, mit der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen festgelegt werden
Auf Grund der §§ 11 Abs 3, 12 Abs 2 und 29 Abs 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 - GVG 2001, LGBl Nr 9/2002, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Für die im § 11 Abs 3 GVG 2001 vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.
(2) Für die im § 12 Abs 2 GVG 2001 vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.
§ 2
Bei Erklärungen, die unvollständig sind oder die unklare Angaben enthalten, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Mai 1994, LGBl Nr 74, betreffend die nach dem Grundverkehrsgesetz verlangten Erklärungen und Nachweise über die beabsichtigte bzw aufgenommene Nutzung in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 87/1996 und 40/1999 sowie der Kundmachung LGBl Nr 9/1997 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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