Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung
LGBL_SA_20030818_72Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.2003
Fundstelle
LGBl Nr 72/2003 19. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Mai 2003 , mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 298, betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, in geltender Fassung, wird die Anlage zur Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. März 1993, LGBl Nr 86, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 90/2002 mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung geändert wie folgt:
1.1. Im Geschäftsbereich des Referates 0/01, Büro des Landesamtsdirektors, wird angefügt: "Administration der Vergabekontrolle; Amtskasse: Bewirtschaftung bestimmter zentraler Haushaltsansätze für den Amtsbetrieb; Poststelle:
Verteilung und Versand aller Poststücke einschließlich der damit verbundenen Hol- und Bringdienste; Telefonzentrale: zentrale Telefonvermittlung."
1.2. Im Geschäftsbereich des Referates 0/02, Stabsstelle für zentrale Aufgaben, wird angefügt: "Beratung in Fragen der Organisation und Organisationsentwicklung; Methodenunterstützung bezüglich Moderation; Abwicklung von und Mitwirkung an Projekten; Erstellen von organisatorischen Gutachten; Materialverwaltung: Beschaffung, Lagerung und Ausgabe von Artikeln und Geräten für den Amtsbetrieb; Grafik: Gestaltung und Herstellung von Druckvorlagen, Präsentationsunterlagen, Internetpages und Publikationen; Hausdruckerei: Herstellung von Vervielfältigungen aller Art samt zugehöriger Vor- und Nachbearbeitung sowie Bereitstellung dezentraler Vervielfältigungseinrichtungen."
1.3. Der Geschäftsbereich des Referates 0/05, Zentrale Dienste und Organisationsberatung, entfällt.
1.4. Im Referat 0/22, Server- und Netzbetrieb, wird die Wortfolge "und der in diesem Netzwerk angeschlossenen Server und Telefonanlagen" durch die Wortfolge "sowie der daran angeschlossenen Server" sowie das Wort "fachliche" durch das Wort "technische" ersetzt.
1.5. Im Referat 0/23, Informatik-Kundendienst, wird angefügt:" Gestaltung, Parametrisierung und Betrieb der Telefonanlagen."
2.1. Der Geschäftsbereich des Referates 4/11, Rechtsangelegenheiten der Bodenreform, erhält folgende Fassung:
"Referat 4/11: Rechtsangelegenheiten der Bodenreform und Sachverständigendienst für Jagd und Fischerei
Rechtliche Angelegenheiten der Grundzusammenlegung, der Flurbereinigung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens, der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und Agrargemeinschaften, der Güter- und Seilwege sowie des Einforstungswesens;
Zuständigkeiten des Amtes der Landesregierung nach dem Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahn-gesetz; technische Angelegenheiten der Bodenreform, insbesondere der Agrargemeinschaften und des Einforstungswesens soweit diese nicht vom Referat 4/12 oder von den Fachabteilungen 4/2 oder 6/6 wahrzunehmen sind; Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens; Angelegenheiten der Landschaftlichen Forstverwaltung."
2.2. Der Geschäftsbereich des Referates 4/13, Sonstige technische Angelegenheiten der Bodenreform und Sachverständigendienst für Jagd und Fischerei, entfällt.
3.1. Der Geschäftsbereich des Referates 6/01, Büro des Landesbaudirektors, entfällt.
3.2. Der Geschäftsbereich Fachreferent(in) 6/03, Landesgeologischer Dienst, erhält die Bezeichnung " Fachreferent(in) 6/01: Landesgeologischer Dienst".
4.1.Der Geschäftsbereich des Referates 10/02, Subjektförderung 1, erhält folgende Fassung:
"Referat 10/02: Subjektförderung 1
Förderung des Erwerbs von neu errichteten Wohnungen nach dem S.WFG 1990 (3. Abschnitt); Wohnbeihilfe und individuelle Annuitätenzuschüsse für Eigentumswohnungen, die nach dem S.WFG 1990, den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984 sowie dem Bundes-Sonderwohnbauförderungsgesetz 1983 gefördert wurden, mit Ausnahme der Angelegenheiten des Referates 10/03."
4.2. Im Geschäftsbereich des Referates 10/03, Subjektförderung 2, wird die Wortfolge "Förderung der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen nach dem S.WFG 1990" durch die Wortfolge "Förderung von anderen Sanierungen von Wohnhäusern und Wohnungen nach dem S.WFG 1990" ersetzt.
4.3. Der Geschäftsbereich des Referates 10/04, Objektförderung und Gemeinnützigenaufsicht, erhält folgende Fassung:
"Referat 10/04: Mietwohnungen, Wohnheime und Gemeinnützigenaufsicht
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen nach dem S.WFG 1990 (8. und 9. Abschnitt); Abwicklung von Förderungen für Mietwohnungen und Wohnheime nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984, den Bundes-Sonderwohn-bauförderungsgesetzen 1982 und 1983 sowie den Salzburger Sonder-Wohnbauförde-rungsgesetzen; Förderung der umfassenden Sanierung von Wohnhäusern nach dem S.WFG 1990 (10. Abschnitt) sowie Abwicklung solcher Förderungen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz; Wohnbeihilfen für Mietwohnungen; Angelegenheiten des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes."
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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