Gesetz vom 21. Mai 2003 , mit dem das Gesetz über die Bezüge der Gemeindeorgane geändert wird
LGBL_SA_20030818_70Gesetz vom 21. Mai 2003 , mit dem das Gesetz über die Bezüge der Gemeindeorgane geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.2003
Fundstelle
LGBl Nr 70/2003 19. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. Mai 2003 , mit dem das Gesetz über die Bezüge der Gemeindeorgane geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 24. März 1976, LGBl Nr 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(4) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte nachweist, dass er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf die Entschädigung übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein, in der der finanzielle Nachteil konkret darzulegen ist. Die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden. Der Verzicht wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem der Anspruchsberechtigte im Fall der Annahme der Entschädigung pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verlieren würde oder verloren hat, wenn der Verzicht nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen beim Gemeindeamt mit Bescheid für unzulässig erklärt wird. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
(5) Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die für den Monatsbezug und die Sonderzahlungen der Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für einen Monatsteil zu Beginn der Amtsdauer nur der verhältnismäßige Teil des Monatsbezugs zusteht."
§ 21
Die §§ 3 Abs 4 bis 6 und 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
Griessner
Schausberger
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