Gesetz vom 21. Mai 2003, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
LGBL_SA_20030818_69Gesetz vom 21. Mai 2003, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.2003
Fundstelle
LGBl Nr 69/2003 19. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. Mai 2003, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2002, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 wird das Zitat "Abs 2 Z 6 und 8" durch das Zitat "Abs 2 Z 6 und 10" ersetzt.
2.2. Abs 2 lautet:
(2) Die Ethikkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
Arzneimittelkommission
§ 51a
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.
(2) Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:
(3) Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(5) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
(7) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Abs 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
(8) Zur konstituierenden Sitzung hat das im Abs 2 Z 1 genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(9) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.
(10) Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
(11) Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Abs 10 zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen."
"(1) Hat ein Dienst habender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Feststellung der Suchtgifteinnahme vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen."
5.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz der Betrag "50 S" durch den Betrag "3,63 €" ersetzt.
5.2. Im Abs 3 wird der Betrag "20 S" durch den Betrag "1,45 €" ersetzt
5.3. Abs 4 lautet:
"(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs 1 und zum Beitrag gemäß Abs 3 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs 1 eingehoben wird, ein Betrag von 0,73 € einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind folgende Patienten ausgenommen:
"(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes (§§ 1 bis 39); von den Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten die §§ 42, 47 Abs 3, 50, 51a, ausgenommen Abs 7, 52 Abs 2 bis 4, 56 Abs 2 bis 4, 60 Abs 1, 2 und 4, 61, 63 Abs 2, 64 Abs 4, 65 sowie 67 Abs 1 und 4 sinngemäß.
(2) Für gemeinnützige private Krankenanstalten (§ 42) finden darüber hinaus auch die §§ 51a Abs 7, 62 und 64 Abs 3 sinngemäß Anwendung. Für die Feststellung der Gemeinnützigkeit, Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtung einer privaten Krankenanstalt ist die Landesregierung zuständig."
"(7) Für das Inkrafttreten der durch das Gesetz LGBl Nr 69/2003 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
Griessner
Schausberger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.