Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003 über den Energieausweis von Bauten
LGBL_SA_20030818_65Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003 über den Energieausweis von BautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.2003
Fundstelle
LGBl Nr 65/2003 18. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003 über den Energieausweis von Bauten
Auf Grund des § 17a Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Form und Inhalt des Energieausweises ergeben sich aus der Anlage 1.
§ 2
(1) Als Kenngröße für die thermische Qualität von Bauten ist im Energieausweis der Heizwärmebedarf - HWBBGF, ausgedrückt in Kilowattstunden pro Quadratmeter Brutto-Geschossfläche und Jahr, auszuweisen. Der Heizwärmebedarf ist nach Höhe des Bedarfes einer der folgenden Wärmeschutzklassen zuzuordnen:
Wärmeschutzklassen HWBBGF in kWh/(m²a)
A bis 30
B von 31 bis 50
C von 51 bis 70
D von 71 bis 90
E von 91 bis 120
F von 121 bis 160
G über 160
(2) Als Kennzahlen für den Mindestwärmeschutz von Bauten sind im Energieausweis der LEK-Wert, der LEKeq-Wert und der höchstzulässige LEK-Wert (LEKzul) anzugeben.
§ 3
(1) Für die Berechnung und die Angabe der energiebezogenen Kenngrößen im Energieausweis ist die ÖNORM H 5055, Energieausweis für Gebäude - Raumheizung und Wassererwärmung, Ausgabe November 2002, heranzuziehen.
(2) Die für den Mindestwärmeschutz maßgeblichen Kennzahlen LEK-Wert, LEKeq-Wert und LEKzul bestimmen sich nach der Verordnung über den Mindestwärmeschutz von Bauten, LGBl Nr 82/2002.
§ 4
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.
(2) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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