Öffnungszeitenverordnung 2003
LGBL_SA_20030801_61Öffnungszeitenverordnung 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.08.2003
Fundstelle
LGBl Nr 61/2003 17. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. August 2003 über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe (Öffnungszeitenverordnung 2003)
Auf Grund der §§ 4 Abs 2 und 4 und 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48/2003, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Abs 4 nichts anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 unterliegen.
(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Abs 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs 1 genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.
(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen:
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
§ 2
(1) An Werktagen von Montag bis Freitag dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, offen gehalten werden:
(2) An Samstagen, die Werktage sind, dürfen Verkaufsstellen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den im Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Zeitpunkten an bis 17:00 Uhr offen gehalten werden.
(3) An Samstagen, die Werktage sind, dürfen im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten offen gehalten werden:
(4) An Werktagen von Montag bis Samstag dürfen offen gehalten werden:
(5) An Werktagen von Montag bis Samstag dürfen in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktes sind, während der Marktzeit offen halten.
(6) Die Gesamtoffenhaltezeit darf vorbehaltlich der §§ 3 und 8 Abs 2 innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.
Offenhaltezeiten für bestimmte Verkaufsstellen
§ 3
(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 2 dürfen offen gehalten werden:
(2) Als Publikumsmesse im Sinn des Abs 1 Z 4 ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zwei mal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei Tagen und höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher als auch an Letztverbraucher vertreibt.
(3) Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinn des Abs 1 Z 4 gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen udgl), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
(4) Als Publikumsmessen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Anzahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
Offenhaltezeiten im Advent
§ 4
An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs 3 alle Verkaufsstellen bis 18:00 Uhr offen gehalten werden.
Offenhaltezeiten am 24. und am 31. Dezember
§ 5
(1) Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:
(2) Fällt der 31. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:
Offenhaltezeiten in Wintersportorten
§ 6
(1) In den im Abs 3 genannten Wintersportorten endet während der Wintersaison an Samstagen die allgemeine Offenhaltezeit um 18:00 Uhr.
(2) Die Wintersaison dauert von 20. Dezember bis (einschließlich) Ostermontag, für Kaprun und Obertauern bis (einschließlich) 30. April.
(3) Als Wintersportorte im Sinn des Abs 1 gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile:
Offenhaltezeiten in Sommersaisonorten
§ 7
(1) In den im Abs 3 genannten Sommersaisonorten endet während der Sommersaison an Samstagen die allgemeine Offenhaltezeit um 18:00 Uhr.
(2) Die Sommersaison dauert von 15. Juni bis (einschließlich) 15. September.
(3) Als Sommersaisonorte im Sinn des Abs 1 gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile:
Tourismusregelung in der Stadt Salzburg
§ 8
(1) In der Stadt Salzburg endet für Verkaufsstellen,
(2) Die Gesamtoffenhaltezeit darf in den Fällen des Abs 1 innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen
in Wintersportorten
§ 9
In Wintersportorten (§ 6 Abs 3) dürfen Verkaufsstellen für Sportartikel einschließlich des Verleihs, Sportbekleidung, Reiseandenken, Reiseproviant, Foto- oder Toiletteartikel während der Wintersaison (§ 6 Abs 2) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr für bis zu vier Stunden offen gehalten werden.
Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen
in Sommersaisonorten
§ 10
In Sommersaisonorten (§ 7 Abs 3) dürfen Verkaufsstellen für Sportartikel einschließlich des Verleihs, Sportbekleidung, Badeartikel, Reiseandenken, Reiseproviant, Foto- oder Toiletteartikel während der Sommersaison (§ 7 Abs 2) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 09:00 und 19:00 Uhr für bis zu vier Stunden offen gehalten werden.
Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen
in der Stadt Salzburg
§ 11
In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen gemäß § 8 Abs 1 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden, wenn der Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Reiseproviant, Ansichtskarten, Fotoartikel, Toiletteartikel, Kunstgegenstände oder kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist.
Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen
§ 12
Während der gemäß den §§ 9 bis 11 zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsruhegesetzes herangezogen werden.
Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel
§ 13
Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.
Strafbestimmungen
§ 14
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 48/2003 und der Kundmachung BGBl I Nr 23/2003 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung
(2) Verstöße gegen § 12 werden nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 98/2001 geahndet.
In- und Außerkrafttreten
§ 15
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Öffnungszeitenverordnung 1997, LGBl Nr 44, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 105/1997 und 66/1999 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Raus
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