Gesetz vom 5. Februar 2003 über den Landeshaushalt für das Jahr 2004 (Landeshaushaltsgesetz 2004)
LGBL_SA_20030630_60Gesetz vom 5. Februar 2003 über den Landeshaushalt für das Jahr 2004 (Landeshaushaltsgesetz 2004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl Nr 60/2003 16. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Februar 2003 über den Landeshaushalt für das Jahr 2004 (Landeshaushaltsgesetz 2004)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Landeshaushaltsgesetz 2004
Artikel I
Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2004 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben. . . . . . . . . . . . . . . 1.406.795.000 €
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . 1.406.795.000 €
Außerordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . 34.520.000 €
Einnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . 34.520.000 €
Artikel II
Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüber-schreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2005 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2004 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Artikel IV
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes
zweitfolgenden Rechnungsjahres wieder aufzufüllen sind, und
Artikel V
(1) Die einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenpläne für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes für das Jahr 2004 werden genehmigt.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist rechtsunwirksam. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.
Artikel VI
Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2004 fest.
Artikel VII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind
heranzuziehen:
Die unter lit a bis d angeführten Mittel können auch zur Bildung einer Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand verwendet werden.
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e, Abs 2 und Art VIIa ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2003 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt und im Investitionsplan der Landeskliniken Salzburg angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst in Angriff genommen oder durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.
Artikel VIIa
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur teilweisen Bedeckung der im Investitionsplan der Landeskliniken Salzburg vorgesehenen Ausgaben Darlehen bis zu 11.659.000 € unter der Bedingung nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außer-ordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2004 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von den Ermächtigungen nach Art VII Abs 3 und Art VIIa zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2005 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und bis zum Höchstbetrag von 2.180.000 € der allgemeinen Betriebsmittelrücklage und darüber hinaus der Investitionsrücklage zuzuführen.
Artikel IX
(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2004 den nach dem Finanzausgleichsgesetz 2001 höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
Artikel X
(1) Gemäß Art 48 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 wird die Landesregierung ermächtigt:
(2) Von dieser Ermächtigung darf nur unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden. Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung unvertretbarer Verwal-tungskosten.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV lit a, Art VIII Abs 3 und 4 sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
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