Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Kurtaxengesetz 1993 und das Ortstaxengesetz 1992 geändert werden
LGBL_SA_20030630_59Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Kurtaxengesetz 1993 und das Ortstaxengesetz 1992 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl Nr 59/2003 15. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Kurtaxengesetz 1993 und das Ortstaxengesetz 1992 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 2 und 3 lauten:
"(2) Die Abgabenbehörde kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Kurtaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
(3) Durch Verordnung der Abgabenbehörde kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,
1.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Gemeinde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden."
"(9) § 5 Abs 2, 3 und 6 und § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die sich darauf gründenden Verordnungen können rückwirkend zum 1. Jänner 2003 erlassen werden. § 8 Abs 1 lit c darf jedoch nur auf Sachverhalte angewendet werden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 verwirklicht worden sind."
Artikel II
Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 2 und 3 lauten:
"(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Gemeinde zu übermitteln. Die Gemeinde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
(3) Durch Verordnung der Gemeinde kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,
1.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Gemeinde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Gemeinde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden."
1a. Im § 8 wird nach Abs 1 eingefügt:
"(1a) In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, sind abweichend von Abs 1 diesem Verband Zuweisungen in der Höhe von 96 % der in dessen Gebiet erhobenen allgemeinen Ortstaxe zukommen zu lassen; der Rest verbleibt den Gemeinden zur freien Verfügung."
"(10) § 6 Abs 2, 3 und 6 und § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die sich darauf gründenden Verordnungen können rückwirkend zum 1. Jänner 2003 erlassen werden. § 10 Abs 1 lit c darf jedoch nur auf Sachverhalte angewendet werden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 verwirklicht worden sind."
Griessner
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