Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 geändert wird
LGBL_SA_20030630_58Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl Nr 58/2003 15. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 werden nach dem Wort "leistungsfähigen" die Worte "und umweltverträglichen" und nach dem Wort "betriebswirtschaftlichen" die Worte "sowie ökologischen" eingefügt.
1.2. Im Abs 2 werden in der Z 1 nach den Worten "ungünstige Wasserverhältnisse" die Worte ", unzureichende naturräumliche Ausstattung" eingefügt.
4.1. In den Abs 1 lit c, 7, 8, 10 zweiter Satz, 12 und 13 werden die Worte "Obmann" und "Obmann-Stellvertreter" durch die Worte "Vorsitzender" bzw "Vorsitzender-Stellvertreter" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4.2. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: "Auf jede Liegenschaft entfällt unabhängig von der Zahl ihrer Miteigentümer eine Stimme."
4.3. Im Abs 4 entfällt die Wortgruppe "und vom Obmann".
4.4. Im Abs 8 entfällt der zweite Satz.
4.5. Im Abs 10 lautet der erste Satz: "Der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzungen;".
6.1. Im Abs 1 entfällt im zweiten Satz das Wort "Spätestens" und beginnt der Satz mit dem Wort "Bei".
6.2. Die bisherigen Abs 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bzw "(4)" und wird nach Abs 1 eingefügt:
"(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke belasten, anzumelden sind. Auf Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag hinzuweisen."
6.3. Im Abs 3 (neu) wird im ersten Satz die Verweisung "gemäß Abs 1" durch die Verweisung "gemäß Abs 1 und 2" ersetzt und lautet der dritte Satz: "außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird."
8.1. Im Abs 1 werden im zweiten Satz die Worte "und wirtschaftlicher" durch die Worte ", wirtschaftlicher und ökologischer" und der Begriff "Lebens- und Wirtschaftsraumes" durch den Begriff "Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums" ersetzt.
8.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Im Verfahren sind die Grundsätze des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße, betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen."
9.1. Die Abs 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)", "(4)", "(5)" bzw "(6)".
9.2. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erlöschen ohne Entschädigung
(2) Für die durch eine neu begründete Dienstbarkeit verursachte Minderung des Ertragswerts gebührt auf Antrag eine einmalige Entschädigung. Für die durch eine festgestellte Dienstbarkeit verursachte Minderung gebührt auf Antrag nur dann eine Entschädigung, wenn das belastete Grundstück einem anderen Eigentümer zugewiesen wird und die Dienstbarkeit nicht bereits im Bewertungsplan berücksichtigt ist. Die Minderung des Ertragswerts ist mit dem Zinsfuß zu kapitalisieren, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab Erlassung des Zusammenlegungsplans schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Entschädigung für eine neue Dienstbarkeit ist von den durch die Dienstbarkeit Berechtigten zu leisten, sonst von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem für die gemeinsamen Anlagen maßgeblichen Kostenaufteilungsschlüssel."
10.1. Im Abs 1 entfällt in der lit a die Wortfolge "zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie".
10.2. Im Abs 2 wird angefügt:
"d) Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen oder an denen einer Mehrheit von Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte zustehen."
10.3. Im Abs 5 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "im Zuge einer Regulierung einer Agrargemeinschaft".
11.1. Die Überschriften zu § 38 werden durch die Überschrift "Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft, Absonderung des Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft, Teilung von Stammsitzliegenschaften und Veräußerung von Anteilen" ersetzt.
11.2. Im Abs 1 wird das Wort "Teilgenossen" durch das Wort "Mitgliedern" ersetzt.
11.3. Die Abs 4 bis 7 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn das abzutretende Anteilsrecht
(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen, wenn
(6) Persönliche (walzende) Anteile können nur mit behördlicher Bewilligung veräußert oder belastet werden. Die Bewilligung ist aus den im Abs 5 aufgezählten Gründen zu versagen. Nach Veräußerung ist die Bindung an eine Stammsitzliegenschaft durchzuführen.
(7) Im Verfahren gemäß Abs 3 bis 6 sind Parteien der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.
(8) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zu treffen. Die Regelung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen bei Abtrennung einer Fläche von nicht mehr als 2.000 m² ohne Anteilsrechte. Für die Genehmigung gelten die Abs 4 und 5 sinngemäß. Im Verfahren sind Parteien der Eigentümer der zu teilenden Liegenschaft und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a und c wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft."
13.1. Abs 4 lautet:
"(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu."
13.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung."
14.1. Im Abs 2 werden die Worte "den Teilgenossen" durch die Worte "den Mitgliedern" ersetzt.
14.2. Abs 3 lautet:
"(3) Hauptteilung ist die Auseinandersetzung
14.3. Abs 4 entfällt. Die Abs 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)", "(5)" bzw "(6)".
14.4. Im Abs 4 (neu) entfällt im ersten Satz das Wort "Die" und wird angefügt: "Partielle Einzelteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum sämtlicher Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Partielle Sonderteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes an ein oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Reduzierung der Anteilsrechte dieser Liegenschaften unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft aller Mitglieder."
14.5. Im Abs 5 (neu) lautet der Klammerausdruck "(Abs 4)".
"Einleitung des Verfahrens, rechtliche Voraussetzungen
§ 42
(1) Die Einleitung der Teilungsverfahren erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens sind nur die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Der Antrag kann von einer Agrargemeinschaft nur gestellt werden, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Die Hauptteilung ist auf Antrag einer Gemeinde einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 45) dafür vorliegen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens kann von Amts wegen erfolgen, wenn die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrags der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.
(4) Die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens setzt voraus, dass sich im Fall der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens die Hälfte der Mitglieder dafür ausspricht. Im Fall der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder.
(5) Vor oder nach der bescheidmäßigen Einleitung eines Teilungsverfahrens ist zunächst zu versuchen, zwischen den Parteien ein Übereinkommen über die Teilung zu erzielen. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens kann unterbleiben, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zu Stande kommt und über Streitigkeiten gemäß § 90 Abs 5 oder über sonstige Verfahren gemäß § 90 Abs 6 nicht zu entscheiden ist. Für die Durchführung eines partiellen Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens ist die Übereinstimmung aller Mitglieder erforderlich."
"§ 44
(1) Im Hauptteilungsverfahren sind Parteien die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger.
(2) Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs 4 sind Parteien:
18.1. Die bisherigen Abs 1 und 2 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bzw "(3)". Ihnen wird vorangestellt:
"(1) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
18.2. Im Abs 2 (neu) entfällt der erste Satz.
18.3. Im Abs 3 (neu) wird die Wortfolge "forstwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 Abs 2)" durch die Wortfolge "von Waldgrundstücken" ersetzt.
18.4. Abs 3 (alt) entfällt.
19.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "nach § 45 Abs 3" durch die Verweisung "nach § 42 Abs 4" ersetzt.
19.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Den Ermittlungen können amtliche Operate (zB Katasterdaten, amtliche Bodenschätzungen) und von Fachkundigen erstellte Operate (zB Bestandspläne, Forsteinrichtungspläne, Bestandskarten) zugrunde gelegt werden. Anpassungen auf Grund von Sachverständigenerhebungen sind zulässig, wenn dies zur Berücksichtigung wesentlicher Abweichungen, die zwischenzeitlich eingetreten sind, erforderlich ist."
20.1. Abs 1 lautet:
"(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 44 Abs 2 genannten Rechtsträger."
20.2. Im Abs 5 lautet der Einleitungssatz: "Das Regulierungsverfahren kann von Amts wegen eingeleitet werden:"
"(2) Über das Ergebnis der festgestellten Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes und von allfälligen ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken kann die Agrarbehörde einen gesonderten Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen."
"Ansprüche der Parteien
§ 51
(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in Grundstücken.
(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teils können in Geld ausgeglichen werden. Für den Geldausgleich gelten die Bestimmungen der §§ 13a Abs 3 bis 5 und 21 Abs 7 erster Satz."
"(1) Die Einschätzung und Bewertung der Grundstücke hat gemäß den Bestimmungen der §§ 13, 13a und 14a zu geschehen. Das Ergebnis ist in einem Bewertungsplan zusammen zu stellen, der von der Agrarbehörde gesondert oder gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis oder dem Hauptteilungsplan erlassen werden kann. Die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen. Für die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten, wenn nicht anderes vereinbart wird, die Bestimmungen des Abs 2."
30.1. Im Abs 3 lautet die lit g:
"g) Bestimmungen über die Neubegründung und Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten;"
30.2. Im Abs 3 wird in der lit h das Wort "Angleichungen" durch das Wort "Ausgleichungen" ersetzt.
30.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Allenfalls zur Vollziehung des Bescheids erforderliche Vermessungen können auch nach Rechtskraft des Bescheids über die Teilung vorgenommen werden."
31.1. Abs 2 lautet:
"(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zu Stande, hat der Ausscheidungswerber, wenn dies nicht bereits geschehen ist, der Behörde binnen angemessener Frist die von ihm angestrebte Teilung ausreichend konkretisiert bekannt zu geben. Diese Teilungsvariante ist dem beantragten Sonderteilungsverfahren zugrunde zu legen. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 69 weiterzuführen. Ergibt das Verfahren, dass die Voraussetzungen für eine Ausscheidung vorliegen, ist diese mit Bescheid (Abs 3) zu verfügen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen."
31.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Die Bestimmung des § 70 Abs 5 findet Anwendung."
32.1. In der lit a entfällt die Wortfolge ", der Abdachung und Neigung gegen den Horizont, der geologischen und bodenkundlichen, der Niederschlags- und Temperaturverhältnisse im Regulierungsgebiete".
32.2. In der lit b entfällt die Wortfolge "bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleicher Ertragsfähigkeit".
32.3. Die lit c lautet:
"c) die Art des Anspruches auf die Nutzungen (§ 76 Z 6);"
32.4. Nach der lit i wird eingefügt:
33.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Agrarbehörde kann Agrargemeinschaften mit einem forstlichen Gemeinschaftsbesitz von mehr als 50 ha auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens zur Erstellung und Beibringung eines Forsteinrichtungsplans verpflichten, wenn dies zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinn des Forstgesetzes 1975 notwendig ist."
33.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz angefügt: ", wenn auf Grund besonderer Umstände die Geltungsdauer nicht kürzer zu bemessen ist."
33.3. Im Abs 4 wird im letzten Satz nach dem Klammerausdruck "(zB Windwürfe, Schneebruch, Lawinen, Borkenkäferbefall)" die Wortfolge "oder außerordentlicher Maßnahmen (zB Wegebau)" eingefügt .
34.1. Im Abs 2 wird in der lit a die Wortfolge ", wenn diese Punkte nicht bereits in der Haupturkunde enthalten sind;" angefügt und in der lit c das Wort "Verbilligung" durch das Wort "Rationalisierung" ersetzt.
34.2. Im Abs 3 lauten die lit a und f:
36.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "Hauptteilungs- oder Einzelteilungsverfahrens" durch die Wortfolge "Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens" ersetzt.
36.2. Abs 3 entfällt.
38.1. Im Abs 2 entfällt die Wortfolge "und in jenen Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, an der Amtstafel des Gemeindeamtes".
38.2. Im Abs 3 entfällt der Klammerausdruck "(Katasterdienststelle für agrarische Operationen)".
38.3. Im Abs 7 wird in der lit d nach den Worten "des Naturschutzes" die Wortfolge "in ausgewiesenen Naturschutzgebieten gemäß § 19 NSchG und Europaschutzgebieten" eingefügt.
"Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 91
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen:
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Landesumweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Sie hat Parteistellung mit den Rechten nach § 91a Abs 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 90 Abs 7 lit c und d von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.
(6) Wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union von einem Projekt berührt, ist im Verfahren die im § 122 bezeichnete Richtlinie zu beachten.
Verfahren
§ 91a
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann in den landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, allfällige weitere, diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jede Person kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Salzburger Landes-Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 7, die Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde. Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektivöffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
"Parteierklärungen und Vergleiche
§ 93
(1) Die vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Verwaltungsbehörden oder Pflegschaftsgerichte.
(2) Schriftliche oder in einer Niederschrift beurkundete Erklärungen, die vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben werden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf Grund des Widerrufs eine erhebliche Störung des Verfahrens zu befürchten ist.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die nicht gesondert eingeleitet worden sind."
42.1. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Die Kosten gemäß § 8 Abs 1 AgrVG 1950 sind, soweit sie nicht von einem daran Schuld Tragenden zu ersetzen sind, in allen Verfahren, ausgenommen Sonderteilungsverfahren, von den Parteien zu tragen.
42.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) In Sonderteilungsverfahren sind die Kosten, soweit kein Übereinkommen zwischen den Parteien zu Stande kommt, von den ausscheidenden Mitgliedern im Verhältnis des Wertes ihrer Abfindungsflächen zu tragen. Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Agrarbehörde. Für die Leistung von Vorschüssen gilt § 18 Abs 6 sinngemäß. Werden die Kostenvorschüsse von den Ausscheidungswerbern nicht rechtzeitig und vollständig geleistet, ruht das weitere Verfahren; es ist einzustellen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ist der Antrag abzuweisen, sind die angefallenen Kosten von den Antragstellern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Die Agrargemeinschaft hat nur die Kosten zu tragen, die aus Maßnahmen zu ihren Gunsten entstehen."
43.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den dafür zuständigen Gerichten und Behörden einzusenden."
43.2. In der Überschrift sowie in den Abs 2 bis 4 ist der Ausdruck "Grundsteuer- oder Grenzkataster" durch den Ausdruck "Grundkataster" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
"Befugnisse der Organe
§ 107
Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen und Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz
45.1. Die lit b lautet:
"b) den Bestimmungen des Regulierungsplans (der Haupturkunde), den auf Grund der §§ 78 bis 81 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 88) über
– die für den Auftrieb zugelassenen Zahlen und Gattungen an
Tieren,
– die für den Auftrieb zugelassenen Weideorte,
– die für den Auftrieb zugelassenen Zeiten,
– zugelassene Holzschlägerungen,"
45.2. In der lit c wird das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt.
45.3. In der lit d wird das Wort "oder" angefügt.
45.4. Nach der lit d wird angefügt:
"e) die Ausübung von Eigentums- und Besitzrechten oder Grunddienstbarkeiten, die in Plänen oder in davon gesonderten Bescheiden ausgewiesen sind, stört oder behindert,"
45.5. Im Hauptsatz wird der Ausdruck "730 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
"Verweisungen
§ 121
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Gesetz erhalten haben:
Umsetzungshinweis
§ 122
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 123
(1) § 1 Abs 1 und 2, § 3, § 5 Abs 1, § 9 Abs 1 lit c, 2, 4, 7, 8, 10, 12 und 13, § 10 Abs 2, § 12, § 13 Abs 2, § 20 Abs 1 und 2, § 28, § 36 Abs 1, 2 und 5, § 38, § 39 Abs 1, § 40 Abs 4 und 6, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46 Abs 1 und 4, § 47 Abs 1 und 5, § 49, § 50, § 51, § 52 Abs 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs 1, § 59, § 61 Abs 1, § 62 Abs 1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs 2, § 70 Abs 3 und 5, § 72 Abs 2 und 4, § 76, § 78, § 79 Abs 1, 2 und 4, § 80 Abs 2 und 3, § 83 Abs 2, § 86, § 87 Abs 1, § 90 Abs 2, 3 und 7, § 91, § 91a, § 93, § 98 Abs 3 und 4, § 104, § 106, § 107, § 119 Abs 1, § 121 und § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 43 tritt gleichzeitig außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt."
Griessner
Schausberger
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